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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.08.2020 PS200172

27. August 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·788 Wörter·~4 min·6

Zusammenfassung

Konkurseröffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS200172-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber PD Dr. S. Zogg Beschluss vom 27. August 2020 in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch B._____ AG,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. August 2020 (EK200913)

- 2 - Erwägungen:

1. Am 4. August 2020 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über den Schuldner und Beschwerdeführer A._____ (nachfolgend Schuldner) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 1'755.65 (ohne Zinsen) zuzüglich Fr. 360.– Mahngebühren und Fr. 215.15 Betreibungskosten (act. 3). Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner beim Obergericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 24. August 2020 (persönlich überbracht am 25. August 2020) Beschwerde (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-11). 2. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen ab Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag des Fristenlaufes dem Gericht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 31 SchKG). Wird die Rechtsmittelschrift verspätet eingereicht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. 3. Das Urteil der Vorinstanz vom 4. August 2020 wurde dem Schuldner am 12. August 2020 zugestellt (act. 7/11). Der gesetzliche Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO und Art. 145 Abs. 4 ZPO i.V.m. Art. 56 und Art. 63 SchKG), worauf im Urteil der Vorinstanz hingewiesen wurde (vgl. Art. 145 Abs. 3 ZPO). Folglich lief die zehntägige Rechtsmittelfrist am 24. August 2020 ab. Die am 25. August 2020 der Beschwerdeinstanz persönlich überbrachte Beschwerde (act. 2) erweist sich damit als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Der Antrag des Schuldners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist somit als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 300.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 111 Abs. 1 ZPO). Im übrigen Umfang (Fr. 450.–) ist

- 3 der vom Schuldner beim Obergericht einbezahlte Betrag dem Konkursamt zu überweisen. Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind nicht zuzusprechen; dem Schuldner nicht wegen Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Der Antrag des Schuldners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag im Umfang von Fr. 450.– dem Konkursamt Aussersihl-Zürich zuhanden der Konkursmasse zu überweisen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Aussersihl-Zürich, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

PD Dr. S. Zogg versandt am: 28. August 2020

Beschluss vom 27. August 2020 Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Der Antrag des Schuldners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag im Umfang von Fr. 450.– dem Konkursamt Aussersihl-Zürich zuhanden der Konkursmasse zu überweisen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Aussersihl-Zürich, ferner an das Handelsregisteramt des Kan... 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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