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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.10.2020 PS200167

21. Oktober 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,606 Wörter·~8 min·6

Zusammenfassung

Verweigerung des rechtlichen Gehörs

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS200167-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 21. Oktober 2020 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

vertreten durch B.________

betreffend Verweigerung rechtliches Gehör

Beschwerde gegen ein Schreiben der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 31. Juli 2020 (CB200015)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Dem vorliegenden Verfahren liegt eine Forderung der C._____ AG gegen A._____ (fortan Beschwerdeführerin) in Höhe von knapp Fr. 7'400.– zzgl. Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit ihrer Hospitalisierung im Mai/Juni 2015 zugrunde. Mit Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 9. September 2019 wurde der C._____ AG gestützt auf ein Urteil des nämlichen Gerichtes in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Bülach (Zahlungsbefehl vom 14. Juni 2019) definitive Rechtsöffnung erteilt (vgl. act. 4/21/1 und /2 Blatt 3). 2. Das Betreibungsamt Bülach (fortan Betreibungsamt) pfändete am 21. Januar 2020 das Guthaben der Beschwerdeführerin bei der D._____ AG in Bern (Pfändungs-Nr. 2). Nach dem Versand der Pfändungsurkunde am 25. Februar 2020 wandte sich B.________, der Ehemann der Beschwerdeführerin, mit undatiertem Schreiben an das Betreibungsamt und brachte unter Rücksendung der Pfändungsurkunde diverse Beanstandungen vor. Das Betreibungsamt ging davon aus, er sei mit der Pfändung nicht einverstanden bzw. wolle Beschwerde nach Art. 17 SchKG bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen erheben und überwies das Schreiben am 6. März 2020 an das Bezirksgericht Bülach (fortan Vorinstanz; vgl. act. 4/1-2). 3.1 Nachdem B.________ die von der Vorinstanz verlangte Vollmacht (vgl. act. 4/3 und act. 4/11) eingereicht hatte (act. 4/14/1), wurde er als Vertreter der Beschwerdeführerin im Rubrum erfasst, und es wurde dem Betreibungsamt mit Verfügung vom 26. Mai 2020 Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (act. 4/15). Die vom Betreibungsamt in der Folge eingereichte Vernehmlassung (act. 4/20 und Beilagen act. 21/1-12) wurde der Beschwerdeführerin zugestellt unter Fristansetzung zur freigestellten Stellungnahme (act. 4/22, act. 4/28-29). 3.2 Gegen die vorerwähnte Verfügung vom 26. Mai 2020 erhob B.________ Beschwerde, auf welche die Kammer als obere kantonale Aufsichts-

- 3 behörde über Schuldbetreibung und Konkurs mangels zulässigen Anfechtungsobjektes nicht eintrat (act. 4/24). Da B.________ in der Rechtsmittelschrift geltend machte, keine Beschwerde an die Vorinstanz erhoben bzw. keine Kenntnis von einer solchen zu haben, wurde seine Rechtsmittelschrift als sinngemässes Gesuch um Akteneinsicht und zwecks Klärung der Frage des Rückzugs der vorinstanzlichen Beschwerde an die Vorinstanz weitergeleitet (vgl. 4/24-25). Diese verfügte in der Folge formell das Recht der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht (act. 4/26). B.________ hielt nach entsprechender Aufforderung (act. 4/26) mit Schreiben vom 22. Juli 2020 an der Beschwerde fest und machte Ungültigkeit des Pfändungsverfahrens geltend (act. 4/30 inkl. Beilagen act. 4/31/1-13). Das Betreibungsamt hielt in einer zweiten freigestellten Vernehmlassung (vgl. act. 4/32) vom 29. Juli 2020 am Antrag um Abweisung der Beschwerde fest (act. 4/34-35). Die Vernehmlassung wurde B.________ mit Brief vom 31. Juli 2020 zugestellt (act. 4/36). Diesen Brief überbrachte er mit der angefügten Ergänzung "Gesuch um Akteneinsicht 03.08.20 in dieser Sache […]" am 3. August 2020 der Vorinstanz (act. 4/37). 4.1 Mit Eingabe vom 11. August 2020 gelangte B.________ an das Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und machte wiederholte Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (act. 2). 4.2 Nach Mitteilung des Beschwerdeeingangs vom 17. August 2020 (act. 5), retournierte B.________ (auch) dieses Schreiben mit der Ergänzung, er ersuche um Zustellung einer Kopie des an die Vorinstanz gesandten Auftrags (act. 6). Dies bezieht sich vermutungsweise auf den Hinweis im vorerwähnten Schreiben, dass die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (act. 4/1-37) von Amtes wegen beigezogen worden seien (vgl. act. 5). Hiezu bedarf es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keines expliziten Auftrags. 5. Auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. einer Vernehmlassung kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif.

- 4 - II. 1. Aktenkundig (act. 4/21/2) und aus früheren Verfahren zwischen den nämlichen Parteien bekannt ist, dass B.________ in diesen geltend machte, seine Ehefrau sei seit dem im Mai 2015 erlittenen Hirnschlag urteilsunfähig, worauf seine Legitimation, die Beschwerdeführerin in Prozessen betreffend vermögensrechtliche Angelegenheiten zu vertreten auch schon verneint worden war (vgl. OGerZH PS190239 Beschluss vom 9. Januar 2020; act. 4/21/2). Im vorliegenden SchK-Beschwerdeverfahren erhob er weder entsprechende Behauptungen noch waren für die Vorinstanz bzw. sind Umstände ersichtlich, welche an der grundsätzlichen Vermutung der Urteilsfähigkeit einer Prozesspartei bzw. der Beschwerdeführerin und damit an der Gültigkeit der von B.________ eingereichten Vollmacht (act. 4/14/1) Zweifel wecken (vgl. auch vorstehend Ziff. I.1). 2. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. August 2020 macht B.________ wiederholte Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend. Zusammenfassend bringt er vor, nach Zustellung der Vernehmlassung des Betreibungsamtes am 3. August 2020 habe er gleichentags um Akteneinsicht ersucht, worauf er weder mündlich noch schriftlich Antwort erhalten habe, so dass er innert nützlicher Frist zur Vernehmlassung auch nicht habe Stellung nehmen können (act. 2 und act. 3A). Dasselbe sei ihm vor dem Bezirksgericht Bülach auch im Januar 2020 im Verfahren EB190409 widerfahren (act. 2 und act. 3B). Diese unhaltbaren, rechtswidrigen Vorkommnisse würden auf der Tatsache beruhen, dass im Verfahren FV170006 (Forderungsprozess der C._____ AG gegen die Beschwerdeführerin, Anmerkung des Gerichts) vorsätzlich unterlassen worden sei, die Vollmacht der Gläubigervertretung zu prüfen. Die Vorinstanz sei daher zu verpflichten, ihm Akteneinsicht zu gewähren und hierbei Kopien von heute gültigen bzw. geprüften Prozessvollmachten der Gläubigervertretung abzugeben (act. 2). 3. Gemäss Art. 18 Abs. 2 SchKG kann wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit Beschwerde geführt werden. Unter Rechtsverweigerung im Sinne dieser Bestimmung ist nur die formelle Rechtsverweigerung zu verstehen. Eine solche liegt nur dann vor,

- 5 wenn ein gesetzeswidriges Nichthandeln der Behörde vorliegt, indem diese entweder unrechtmässig die Entscheidfällung verweigert oder nicht innert gesetzlicher oder den Umständen angemessener Frist entscheidet (BSK SchKG I- Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 18 N 7). Da es in Fällen der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung daher regelmässig an einer anfechtbaren Entscheidung fehlt, ist die Beschwerde nach Art. 18 Abs. 2 SchKG auch ohne Vorliegen eines eigentlichen Anfechtungsobjekts zulässig und ist das Rechtsmittel an keine Frist gebunden. Unter diesem Aspekt ist die vorliegende Beschwerde zu prüfen. 4.1 Die von B.________ erwähnten Verfahren EB190409 und FV170006 sind nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb auf seine entsprechenden Ausführungen nicht weiter einzugehen ist. 4.2 Nach wiederholt verlangter Akteneinsicht seitens B.________ am 4. April, 6. Mai und 8. Juni 2020 (act. 4/8, act. 4/10, act. 4/17) informierte ihn die Vorinstanz – nach Vorliegen der verlangten Prozessvollmacht (act. 4/14/1) – mit Schreiben vom 9. Juni 2020, dass er die Akten jederzeit nach telefonischer Voranmeldung am Bezirksgericht Bülach einsehen könne (act. 4/19). Weiter wurde der Beschwerdeführerin und damit auch ihrem Vertreter B.________ mit Verfügung vom 26. Juni 2020 formell das Akteneinsichtsrecht zugebilligt, mit dem erneuten Hinweis, dass die Akten jederzeit nach telefonischer Voranmeldung zu Bürozeiten am Bezirksgericht Bülach eingesehen werden können (act. 4/26). B.________ hatte Kenntnis von diesem Entscheid (vgl. act. 4/31/1) und wusste, unter welchen Modalitäten er die Akten einsehen kann. Aktenkundig ist sodann, dass er eigenen Angaben zufolge am 16. Juli 2020 von seinem Akteneinsichtsrecht Gebrauch gemacht hat (act. 4/30 und act. 4/31/1). Dass die Vorinstanz sein weiteres Aktengesuch vom 3. August 2020 (act. 4/37) – nachdem der Beschwerdeführerin die zweite Vernehmlassung des Betreibungsamtes zugestellt wurde (act. 4/36) – unbeantwortet liess, ist in der vorliegenden Konstellation nicht zu beanstanden. Daraus auf Rechtsverweigerung zu schliessen, würde sich nur dann rechtfertigen, wenn objektive Anhaltspunkte für ein derartiges Verhalten des Gerichts bestünden. Solches ist weder aktenkundig noch behauptete B.________,

- 6 dass ihm vor Ort die Akteneinsicht verwehrt worden wäre. Die Vorinstanz kam seinem Ersuchen um Akteneinsicht wie gesagt mit Schreiben vom 9. Juni 2020 und Verfügung vom 26. Juni 2020 (act. 4/19 und act. 4/26) nach. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse daran, dass mehrere in der gleichen Sache und bei unveränderter Ausgangslage kurz nacheinander gestellte und darunter bereits bewilligte Aktengesuche nochmals behandelt werden. Soweit B.________ Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz geltend macht, ist die Beschwerde unbegründet und somit abzuweisen. III. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung, sowie an das Betreibungsamt Bülach, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 7 - Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: 26. Oktober 2020

Urteil vom 21. Oktober 2020 Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung, sowie an das Betreibungsamt Bülach, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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