Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200156-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 17. Juli 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Pfändungsurkunde / Pfändung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 3)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Juni 2020 (CB200026)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 12. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde gegen die "Pfändungsurkunde Betreibungsamt Zürich 3 Pfändung Nr. 1 und alle andre seit 2017" (act. 1 S. 1). Dabei stellte er folgendes Rechtsbegehren (act. 1 S. 1 f.): " 1. Die vertrag Zwischen mir und B._____ am 25.05.2017 unterschrieben wurde alles ungültig erklären. 2. Mir befreien von C._____ und D._____, da hab ich seit 23.07.2015 Krankenkasse. jeder Einwohner in der Stadt Zürich müssen versichert zu sein. 3. Alle Betreibungen und pfändigungen gelöscht werden und mir Beschädigung besprechen. 4. Ab heute KONTAKTVERBOT E._____ geben mir auf kein fall kontaktieren auf Gesundheit gründe und mit meine rechte sehr gräflich spielt auf Wunsch gemeinde F._____." Ausserdem stellte er folgenden, prozessualen Antrag (act. 1 S. 2): " Mein deutsch ist nicht genügend bitte um eine anwalt oder grechtsverhandlung." 1.2 Mit Zirkulationsbeschluss vom 24. Februar 2020 beschränkte die Vorinstanz das Verfahren auf die Pfändung Nr. 1 und trat im Übrigen auf die Beschwerde nicht ein (act. 2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. März 2020 Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Mit Beschluss vom 20. April 2020 trat diese auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein (OGer ZH, PS200077 vom 20. April 2020 = act. 10). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 18. Mai 2020 nicht ein (BGer 5A_362/2020 vom 18. Mai 2020 = act. 11). 1.3 Anschliessend führte die Vorinstanz das Verfahren hinsichtlich der Pfändung Nr. 1 weiter, wobei sie die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 19. Juni 2020 abwies, soweit sie darauf eintrat (act. 15 = act. 12, nachfolgend zitiert als act. 15, S. 3, E. 3). Ausserdem wies sie das Gesuch des Be-
- 3 schwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab (act. 15 Disp.-Ziffer 2). 2. Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid rechtzeitig (vgl. act. 13/2) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 16). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-13). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und bzw. Vernehmlassung wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. 3.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; vgl. auch BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 3.2 Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen. Beim Begründungserfordernis handelt es sich um eine von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung; fehlt sie, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne Weiteres verstanden werden zu können. Der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids einlässlich auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet und in welchem Sinne er abgeändert werden soll. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, hat Bestand (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1; 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1). Diese Begründungsanforderungen gelten gleichermassen auch in Verfahren, in welchen – wie vorlie-
- 4 gend (§ 83 Abs. 3 GOG) – der Untersuchungsgrundsatz gilt (BGE 138 III 374, E. 4.3.1; 141 III 569, E. 2.3.3), geht es doch im Rechtsmittelverfahren um die Überprüfung des von der Vorinstanz getroffenen Entscheids aufgrund von konkret erhobenen Beanstandungen und nicht darum, dass die Rechtsmittelinstanz von sich aus eine umfassende Prüfung aller sich stellender Rechts- bzw. Tatfragen vornimmt, als wäre dem Rechtsmittelverfahren noch keine gerichtliche Beurteilung vorangegangen. Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast zwar ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). 3.3 Thema des vorinstanzlichen Verfahrens war, ob die Pfändung Nr. 1 gültig vorgenommen worden ist. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang geprüft, ob in den vier Betreibungen (Nrn. 2; 3; 4 und 5), welche an der entsprechenden Pfändung teilnehmen, das Betreibungsverfahren gesetzmässig durchgeführt wurde. Dies hat sie bejaht, nachdem sie geprüft hatte, ob in allen Betreibungen die Rechtsvorschläge des Beschwerdeführers rechtsgültig beseitigt (vgl. act. 15 S. 5 f., E. 4.2.1-2), die Fortsetzungsbegehren fristgerecht gestellt worden seien und hernach ordnungsgemäss, insbesondere in Anwesenheit des Schuldners, gepfändet worden sei. Nachträglich sei dem Beschwerdeführer sodann die am 4. Juli 2020 ausgestellte Pfändungsurkunde zugestellt worden, womit der Pfändungsvollzug seine Vollendung erlangt habe (act. 15 S. 6, E. 4.2.3). 3.4 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde mit konkretem Bezug zu den dem Pfändungsverfahren zugrunde liegenden Betreibungen einzig aus, die in Betreibung gesetzten Forderungen würden zu Unrecht geltend gemacht, weil der von der betreibenden Gläubigerin (E1._____ SA) vorgelegte Vertrag verfälscht worden sei (act. 16 S. 2). Mit diesem Vorbringen scheint sich der Beschwerdeführer auf den Versicherungsbeginn des den Betreibungen zugrunde liegenden Versicherungsvertrages zu beziehen, welcher auf 03/2017 abgeändert worden sei (vgl. act. 18/1). Der Beschwerdeführer führt allerdings weder aus, wann seiner Meinung nach der eigentliche Versicherungsbeginn gewesen sei, noch trägt er vor, weshalb dies einen Einfluss auf die Rechtmässigkeit der für den Zeitraum
- 5 zwischen Oktober 2018 und Dezember 2018 in Betreibung gesetzten Versicherungsleistungen habe (vgl. act. 5/1/1-4). Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt sodann gänzlich und der Beschwerdeführer zeigt somit insbesondere nicht auf, inwiefern der Vorinstanz eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung oder eine unrichtige Rechtsanwendung vorzuwerfen wäre (Art. 310 ZPO). Die Begründung des Beschwerdeführers genügt daher den gesetzlichen Anforderungen von vornherein nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher versandt am:
Urteil vom 17. Juli 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...