Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS200153-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart Beschluss und Urteil vom 16. Juli 2020
in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 30. Juni 2020 (EK200183)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 30. Juni 2020 (act. 3 = act. 6) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 337.05 nebst Zins zu 5% seit 23. August 2019 sowie Betreibungskosten von Fr. 66.60. 2. Mit Eingabe vom 7. Juli 2020 (Datum Poststempel) erhob die Schuldnerin rechtzeitig Beschwerde gegen dieses Urteil. Sie beantragt darin die Aufhebung des Konkurses sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). 3. Mit Verfügung der Kammer vom 8. Juli 2020 (act. 8) wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert. Sodann wurde die Schuldnerin darin entsprechend den in Art. 174 SchKG aufgeführten Voraussetzungen darauf aufmerksam gemacht, dass sie für die Aufhebung der Konkurseröffnung innerhalb der Beschwerdefrist bzw. bis am 13. Juli 2020 einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) mittels Urkunden nachzuweisen sowie ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen habe und welche Dokumente hierfür in der Regel erforderlich seien. Ausserdem wurde sie auf die Erforderlichkeit hingewiesen, innert dieser Frist beim Konkursamt die Kosten des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Aufhebung des Konkurses sicherzustellen. Gleichzeitig wurde der Schuldnerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 750.– zu leisten. Diese Verfügung wurde als Gerichtsurkunde versandt und gleichentags bzw. am 8. Juli 2020 mittels A-Post. Die Gerichtsurkunde wurde der Schuldnerin am 9. Juli 2020 von der Post zur Abholung gemeldet. Am 14. Juli 2020, also einen Tag nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Zustellung des vorinstanzlichen Urteils am 1. Juli 2020; act. 7/10/2), teilte die Schuldnerin der Kammer telefonisch mit, dass sie die Verfügung vom 8. Juli 2020 bislang nicht erhalten und erst am heutigen Tag (dem 14. Juli 2020) vom Konkursamt von dieser Verfügung erfahren habe (act. 10). In der Folge reichte die Schuldnerin trotz des Hinweises der Kammer
- 3 im erwähnten Telefongespräch, wonach gesetzliche Fristen nicht erstreckbar seien, gleichentags ein Gesuch um Fristerstreckung zur Einreichung von ergänzenden Unterlagen ein (act. 10 und 11). 4. Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist einzureichen und abschliessend zu begründen (Art. 174 Abs. 1 SchKG; Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO), wobei auch keine Nachfristen gewährt werden können (vgl. BGE 136 III 294 E. 3.1). Das Fristerstreckungsgesuch der Schuldnerin ist deshalb abzuweisen. Dieses kann im Übrigen auch nicht als Wiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 148 ZPO entgegen genommen werden, denn die Schuldnerin hat die Beschwerdefrist nicht versäumt, sondern bloss, wie dies sogleich aufzuzeigen sein wird, eine unvollständige bzw. unbegründete Beschwerde eingereicht. 5. Die Schuldnerin führte zur Tilgung der Schuld (einschliesslich Zinsen und Kosten) bloss aus, dass sie bereit sei, die Forderung der Gläubigerin nach Aufhebung des Konkurses zu bezahlen (act. 2). Damit wurde innert Frist kein Konkursaufhebungsgrund im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG nachgewiesen. Zur Zahlungsfähigkeit machte die Schuldnerin sodann geltend, dass es einen Mangel in der Debitorenbewirtschaftung gegeben habe, weshalb bereits geleistete Arbeiten von beinahe Fr. 300'000.– noch nicht in Rechnung gestellt worden seien. Zudem seien stets Aufträge mit einem Volumen von mehreren zehntausend Franken vorhanden, welche stetig und unter enormem Zeitdruck abgewickelt würden (act. 2). Belege für diese Ausführungen lieferte die Schuldnerin allerdings nicht, sondern beantragte hierfür die oberwähnte, rechtlich nicht mögliche Fristerstreckung. Demnach mangelt es auch an der in Art. 174 Abs. 2 SchKG statuierten Voraussetzung der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. 6. Der mit Verfügung vom 8. Juli 2020 verlangte Kostenvorschuss ging noch nicht ein. Da sich die Beschwerde jedoch von vornherein als unbegründet erweist, ist nicht bis zum Fristablauf zuzuwarten, sondern umgehend zu entscheiden.
- 4 - 7. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gläubigerin sind im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden, die zu entschädigen wären. Es ist ihr deshalb für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Fristerstreckungsgesuch wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gläubigerin unter Beilage je einer Kopie von act. 2 und 11), an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) sowie an das Konkursamt Niederglatt, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Rümlang-Oberglatt, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart versandt am:
Beschluss und Urteil vom 16. Juli 2020 Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 30. Juni 2020 (act. 3 = act. 6) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 337.05 nebst Zins zu 5% seit 23. August 2019 sowie Betreibungskos... 2. Mit Eingabe vom 7. Juli 2020 (Datum Poststempel) erhob die Schuldnerin rechtzeitig Beschwerde gegen dieses Urteil. Sie beantragt darin die Aufhebung des Konkurses sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). 3. Mit Verfügung der Kammer vom 8. Juli 2020 (act. 8) wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert. Sodann wurde die Schuldnerin darin entsprechend den in Art. 174 SchKG aufgeführten Voraussetzungen darauf aufmerksam gemacht,... Diese Verfügung wurde als Gerichtsurkunde versandt und gleichentags bzw. am 8. Juli 2020 mittels A-Post. Die Gerichtsurkunde wurde der Schuldnerin am 9. Juli 2020 von der Post zur Abholung gemeldet. Am 14. Juli 2020, also einen Tag nach Ablauf der zeh... 4. Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist einzureichen und abschliessend zu begründen (Art. 174 Abs. 1 SchKG; Art. 321 ... 5. Die Schuldnerin führte zur Tilgung der Schuld (einschliesslich Zinsen und Kosten) bloss aus, dass sie bereit sei, die Forderung der Gläubigerin nach Aufhebung des Konkurses zu bezahlen (act. 2). Damit wurde innert Frist kein Konkursaufhebungsgrund ... 6. Der mit Verfügung vom 8. Juli 2020 verlangte Kostenvorschuss ging noch nicht ein. Da sich die Beschwerde jedoch von vornherein als unbegründet erweist, ist nicht bis zum Fristablauf zuzuwarten, sondern umgehend zu entscheiden. 7. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gläubigerin sind im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden, die zu entschädigen wären. Es ist ihr deshalb für das Beschwerde... Es wird beschlossen: 1. Das Fristerstreckungsgesuch wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gläubigerin unter Beilage je einer Kopie von act. 2 und 11), an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) sowie an das Konkursamt Niederglatt, ferner mit besonderer Anzeige an das... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...