Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS200129-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 16. Juli 2020 in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 4. Juni 2020 (EK200187)
- 2 - Erwägungen: Mit Urteil vom 4. Juni 2020 hat der Konkursrichter des Bezirksgerichtes Dielsdorf gestützt auf das Konkursbegehren der B._____ AG … [Ort] für eine Forderung von Fr. 2'501.05 nebst 6% Zins seit 30. Juli 2019, Fr. 3'056.75 nebst 6% Zins seit 30. August 2019, Fr. 5'085.05 nebst 6% Zins seit 30. September 2019, Fr. 5'539.40 nebst 6% Zins seit 31. Oktober 2019, Fr. 1'622.05, Fr. 18.– Zustellkosten und Fr. 206.60 Betreibungskosten über die A._____ AG den Konkurs eröffnet (vgl. act. 3). Die Schuldnerin erhob dagegen zwar Beschwerde beim Obergericht (vgl. act. 2 und 9), versäumte es aber auch innert Nachfrist, den Vorschuss von Fr. 750.– für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen (vgl. act. 26 und 27/1). Androhungsgemäss ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Schuldnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Höngg-Zürich, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Regensdorf, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 3 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
versandt am:
Beschluss vom 16. Juli 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Höngg-Zürich, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Regensdorf, je gegen Emp... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...