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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.06.2020 PS200119

29. Juni 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,375 Wörter·~7 min·9

Zusammenfassung

Nichtigkeitsanzeige

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS200119-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 29. Juni 2020 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Nichtigkeitsanzeige

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Mai 2020 (CB200071)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Schreiben vom 7. Mai 2020, der schweizerischen Post übergeben am 8. Mai 2020, wandte sich der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz). Darin beantragte er die unverzügliche Bestätigung der Nichtigkeit von widerrechtlichen, nicht näher bezeichneten Amtshandlungen. Obwohl ihm keine betreibungsrechtlich relevante Schuld bekannt sei, bestreite er jegliches Recht, solche (nicht näher bezeichneten) Forderungen auf dem Betreibungsweg geltend zu machen. Er bestreite auch jegliche (nicht näher bezeichnete) Zustellung eines Zahlungsbefehls. Ferner bestreite er allfällige zu einer Pfändung führenden Amtshandlungen und beantrage die Ungültigerklärung jeglicher angeblicher Zustellung eines Zahlungsbefehls usw. (act. 1). 1.2 Mit Zirkulationsbeschluss vom 14. Mai 2020 qualifizierte die Vorinstanz diese Eingabe des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 17 ff. SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 83 Abs. 3 GOG und Art. 132 Abs. 3 ZPO als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich und sandte sie dem Beschwerdeführer zurück (act. 5 [= act. 2 = act. 7]). 1.3 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde. 1.4 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe aufgrund des vom Bundesrat verkündeten Notstandes wegen der Corona-Pandemie ein Gesuch um "Rechtsstillstand, Fristverlängerung und Wiederherstellung" ist darauf nicht einzutreten, da die vorliegende Beschwerde grundsätzlich rechtzeitig erfolgt ist und die Kammer zur Verlängerung, Wiederherstellung und/oder Gewährung eines Stillstandes für andere Fristen nicht zuständig ist. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-3). Weitere prozessuale Anordnungen wurden nicht getroffen. 2. Eine als querulatorisch oder rechtsmissbräuchlich qualifizierte Eingabe vermag kein Verfahren zu eröffnen oder weiterzuführen. Es ergeht kein anfechtbarer

- 3 - Nichteintretensentscheid, weshalb die betroffene Partei lediglich eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung anheben kann (vgl. dazu etwa Dike Komm-ZPO-KRAMER/ERK, 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2016). Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung einer unteren Aufsichtsbehörde kann jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 18 Abs. 2 SchKG). Auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind dabei die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Geltend gemacht werden kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Anträge zu stellen und zu begründen. Es ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und inwiefern er abgeändert werden soll (Begründungslast), d.h. die Beschwerde führende Partei muss sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen. Es genügt nicht, die vorinstanzlich gemachten Vorbringen einfach zu wiederholen oder pauschal darauf zu verweisen. Ebensowenig genügt eine allgemeine Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4 mit Verweisen, am Beispiel der Berufung). Bei der Beurteilung von Laieneingaben dürfen an das Erfordernis sowohl hinsichtlich der Anträge wie auch der Begründung keine überspitzten Anforderungen gestellt werden. Es muss sich aus der Eingabe indes ergeben, was die Partei erreichen will und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Entscheid für unrichtig hält. 2.1 Der Beschwerdeführer stellt sich zunächst auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe ihren Entscheid ungenügend begründet (act. 6 S. 1). Dies erweist sich als unzutreffend, ergibt sich doch aus der Beschwerdeschrift, dass dem Beschwerdeführer klar war, weshalb die Vorinstanz ihm seine Eingabe zurückgesandt hat, nämlich weil sie diese als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 17 ff. SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 83 Abs. 3 GOG und Art. 132 Abs. 3 ZPO qualifiziert hat. Der Begründung der Vorinstanz kann zudem entnommen werden, weshalb sie zu diesem Ergebnis gelangte, legt sie doch dar, dass die Eingabe des Beschwerdeführers zwar zahlreiche Anträge enthalte, jedoch keinerlei konkreten Hinweise auf allfällige, pauschal angefochtene Betrei-

- 4 bungshandlungen. Lediglich am Rande erwähne der Beschwerdeführer Betreibungen des Steueramtes des Kantons Zürich als allfälliger Gläubiger; es sei nicht die Aufgabe der Aufsichtsbehörde, ohne konkrete Hinweise nach Nichtigkeitsgründen zu suchen (act. 5). Dass der Beschwerdeführer die Erwägungen der Vorinstanz bzw. deren Entscheid für unhaltbar hält (act. 6 S. 1), führt im Übrigen nicht dazu, dass die Begründung der Vorinstanz als mangelhaft zu qualifizieren wäre, zeigt das Vorbringen des Beschwerdeführers doch vielmehr, dass er die Begründung der Vorinstanz verstanden hat und mit dieser nicht einverstanden war. Seine Rüge erweist sich deshalb als unbehelflich. 2.2 Weiter als dass er damit nicht einverstanden sei, setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass er entgegen der Vorinstanz doch Tatsachenbehauptungen zu konkreten betreibungsrechtlichen Handlungen einer konkreten Behörde aufgestellt habe, welche nichtig sein sollen. Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, erneut zu beantragen, es sei unverzüglich die Nichtigkeit sämtlicher widerrechtlicher Amtshandlungen festzustellen, wobei er wiederum ohne konkrete Beanstandungen das kantonale Steueramt Zürich als "allfällig" betreibenden "Gläubiger" nennt (act. 6 S. 3). Auch legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar, weshalb die Vorinstanz sein Schreiben zu Unrecht als querulatorisch taxiert hat, weshalb auf die Beschwerde des Beschwerdeführers insoweit nicht einzutreten ist. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer sodann kritisiert, dass ihm die Vorinstanz zu Unrecht keine Nachfrist zur Nachreichung allfälliger Beweise angesetzt habe, ist er darauf hinzuweisen, dass das Nachreichen bzw. die Abnahme von Beweisen von vornherein nur dann in Frage kommt, wenn beweisbare Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden. Dies ist – wie bereits ausgeführt – vorliegend nicht der Fall, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. 2.4 Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, der Hinweis der Vorinstanz, wonach er bei bös- oder mutwilligen Eingaben ähnlicher Art künftig mit Kostenfolge zu rechnen habe, sei insbesondere im Zusammenhang mit Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG verfehlt (act. 6 S. 1). Er übersieht bei diesem Vorbringen allerdings,

- 5 dass der Hinweis der Vorinstanz nicht falsch ist, sondern gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG tatsächlich Kosten erhoben werden könnten, da dies dort für Fälle bös- oder mutwilliger Prozessführung ausdrücklich vorgesehen ist und eine solche dann zu bejahen sein könnte, wenn eine Partei wiederholt als querulatorisch oder rechtsmissbräuchlich zu qualifizierende Eingaben macht. Da zur Zeit von der Vorinstanz allerdings noch keine Kosten erhoben wurden und der Beschwerdeführer durch den blossen Hinweis auf die Möglichkeit einer Kostenerhebung nicht beschwert ist, ist auf seine Beschwerde insoweit nicht einzutreten. 2.5 Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass der Vorinstanz eine Rechtsverweigerung anzulasten wäre, weil sie ihm seine Eingabe vom 8. Mai 2020 ohne Weiterungen zurückgesandt hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 6 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Seebacher versandt am: 30. Juni 2020

Urteil vom 29. Juni 2020 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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