Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200117-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 5. Juni 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
1. Ausgleichskasse des Kantons B._____, 2. Kanton C._____, Beschwerdegegnerinnen,
Nr. 2 vertreten durch Staatsanwaltschaft D._____, Amtskasse,
betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt E._____)
Beschwerde gegen einen Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 15. Mai 2020 (CB190025)
- 2 - Erwägungen:
1.1. Gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers, F._____, wurde am 10. Juli 2019 die Pfändung Nr. 1 des Betreibungsamtes E._____ vollzogen, an welcher Forderungen der Beschwerdegegnerinnen teilnehmen (vgl. act. 7). Nachdem F._____ das Vollzugsprotokoll nicht unterzeichnet hatte und ihr die Pfändung nicht gehörig eröffnet werden konnte (vgl. act. 7 Ziff. I./4), erging durch das Betreibungsamt am 15. August 2019 – um die Pfändung gehörig zu eröffnen – eine Pfändungserklärung gemäss Art. 96 Abs. 1 SchKG. Das Betreibungsamt erklärte zudem die Pfändung von monatlich Fr. 500.–, was dem Betrag entspreche, welcher der mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebende Beschwerdeführer F._____ als Betrag zur freien Verfügung gemäss Art. 164 ZGB auszurichten habe (act. 3; auch act. 7 Ziff. I./5). Am 19. August 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Pfändung der besagten Forderung in Anwendung von Art. 99 SchKG angezeigt unter dem Hinweis, der gepfändete Betrag sei sofern und soweit fällig unverzüglich an das Betreibungsamt zu überweisen, andernfalls sei unverzüglich anzugeben, ob der Beschwerdeführer die Forderung anerkenne oder ob und aus welchen Gründen er sie bestreite (act. 4). Auf diese Schreiben des Betreibungsamtes reagierten der Beschwerdeführer und F._____ mit einer gemeinsamen, als "Einsprache" überschriebenen Erklärung vom 28. August 2019 (act. 5), woraufhin sie durch das Betreibungsamt mit Schreiben vom 30. August 2019 auf die Anfechtbarkeit der Pfändungsurkunde hingewiesen wurden (act. 9/11). Die Pfändungsurkunde (act. 2 = act. 9/19) wurde am 28. August 2019 erstellt und F._____ am 29. August 2019 zugestellt. Aus der Pfändungsurkunde ergibt sich, dass das Betreibungsamt unter Berücksichtigung der Einkommen der Eheleute und der Existenzminima insgesamt zum Schluss kam, der Beschwerdeführer schulde F._____ monatlich Fr. 500.– zur freien Verfügung, da Letztere den gemeinsamen Haushalt besorge. Diesen Betrag von Fr. 500.– schlug das Betreibungsamt zum (ansonsten nicht pfändbaren, da aus einer AHV-Rente bestehenden) Einkommen von F._____ und pfändete ihn (act. 2).
- 3 - 1.2. Mit Eingabe vom 6. September 2019 (Datum Poststempel: 7. September 2019) gelangten F._____ und der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und machten sinngemäss geltend, dass kein Anspruch von F._____ gegen den Beschwerdeführer nach Art. 164 ZGB auf einen Betrag zur freien Verfügung bestehe, weshalb die Pfändung rechtswidrig und aufzuheben sei (act. 1). 1.3. Die Beschwerden von F._____ und dem Beschwerdeführer wurden in separaten Verfahren behandelt. Im Verfahren von F._____ (CB190024-D) erging nach durchgeführtem Verfahren am 15. Mai 2020 ein Urteil, mit welchem die Beschwerde gutgeheissen und die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes E._____ vom 28. August 2019 aufgehoben wurde (act. 18/13). Gleichentags erging im Verfahren CB190025-D betreffend die Beschwerde des hiesigen Beschwerdeführers ein Nichteintretensentscheid, da es dem Beschwerdeführer gemäss der Vorinstanz an der erforderlichen Legitimation zur Führung der Beschwerde mangle (act. 12 = act. 15 = act. 17). 2. Gegen diesen Nichteintretensentscheid gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 27. Mai 2020 (Datum Poststempel: 28. Mai 2020) rechtzeitig an die Kammer als obere Kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und beantragt, er sei "vom Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 15. Mai freizusprechen" (act. 16, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 13/1). Die vorinstanzlichen Akten sowie die Akten des Verfahrens CB190024-D wurden beigezogen (act. 1–13 u. act. 18/1–14). Von der Einholung einer Antwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif. 3.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen
- 4 zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das Gericht tritt auf ein Rechtsmittel sodann nur ein, wenn die Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO erfüllt sind (BK ZPO-ZINGG, 2012, Art. 59 N 24). Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO gehört zu den Prozessvoraussetzungen u.a., dass die klagende (bzw. hier beschwerdeführende) Partei ein schutzwürdiges Interesse hat. Gemeint ist damit, dass sich eine Gutheissung des Begehrens positiv auf die rechtliche Situation des Beschwerdeführers auswirkte und damit ein hinreichendes Interesse für die Beurteilung besteht. Fehlt dieses Interesse bei Einreichung des Rechtsmittels, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.2. Wie gezeigt, verlangte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz sinngemäss, die Pfändungsurkunde gegen F._____ sei aufzuheben (E. 1.2. und act. 1). Wie ebenfalls gezeigt, hob die Vorinstanz im Verfahren von F._____ die Pfändungsurkunde mit Entscheid vom 15. Mai 2020 auf (E. 1.3. und act. 18/13). Dieser Entscheid wurde – soweit ersichtlich – bei der Kammer nicht angefochten, weshalb er in Rechtskraft erwachsen ist. Ein schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers ist bei dieser Ausgangslage und mit Blick auf das von ihm in der Beschwerde Vorgebrachte (vgl. act. 16 sowie nachfolgend) nicht ersichtlich, hat er doch vor Vorinstanz erreicht, was er angestrebt hatte. Auf die Beschwerde ist aus diesem Grund nicht einzutreten. . Soweit der Beschwerdeführer davon ausgehen sollte, er sei vom Bezirksgericht Dielsdorf verurteilt worden oder zumindest dort unterlegen, ist er abschliessend darauf hinzuweisen, dass weder das eine noch das andere der Fall war.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben und Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 5 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner je unter Beilage eines Doppels von act. 16, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten (sowie der Akten des Verfahrens CB190024-D) an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt E._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: 8. Juni 2020
Beschluss vom 5. Juni 2020 Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner je unter Beilage eines Doppels von act. 16, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten (sowie der Akten des Verfahrens CB190024-D) an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt E._... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...