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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.04.2020 PS200063

6. April 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,209 Wörter·~6 min·10

Zusammenfassung

Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS200063-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 6. April 2020 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin (vor Obergericht),

gegen

B._____, Beschwerdegegnerin (vor Obergericht),

betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 1) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Februar 2020 (CB200016)

- 2 - Erwägungen:

1. Frau A._____ (Beschwerdeführerin) betrieb als angebliche Vertreterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft C._____-Str. ... in … Zürich Frau B._____ (Beschwerdegegnerin) für eine Forderung von Fr. 2'375.35 nebst Zins; als Grund wurde die "Zurückzahlung für Glasplatte, die ohne die Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft bestellt und ersetzt wurde" angegeben (vgl. act. 5/2/A). Am 30. Januar 2020 reichte die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (Vorinstanz) Beschwerde ein und beantragte, die Betreibung samt Zahlungsbefehl sei aufzuheben (vgl. act. 5/1). Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin (vgl. act. 5/6). Nach durchgeführtem Verfahren hiess die Vorinstanz die Beschwerde mit Beschluss vom 24. Februar 2020 gut, hob die Betreibung einschliesslich des darin ergangenen Zahlungsbefehls als ungültig auf und wies das Betreibungsamt an, die Betreibung zu löschen (vgl. act. 4). Zur Strafanzeige erwog die Vorinstanz, sie sei für deren Beurteilung sachlich nicht zuständig und diese wäre grundsätzlich bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde einzureichen. Mangels eines Anfangsverdachts bestehe auch kein Anlass, die Strafanzeige an die zuständigen Strafuntersuchungsbehörden weiterzuleiten (vgl. act. 4 E. 6). Gegen den Beschluss erhob die Beschwerdeführerin am 10. März 2020 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Sie beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerde der Beschwerdegegnerin sei abzuweisen; ausserdem beantragte sie die Weiterleitung ihrer Strafanzeige an die Strafbehörden (vgl. act. 2 und 5/9/3). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG

- 3 i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2). 3. Die Vorinstanz erklärte u.a. mit Verweis auf den Entscheid PS200001 der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vom 10. Januar 2020, dass die Beschwerdeführerin gerichtsnotorisch nicht Verwalterin der besagten Stockwerkeigentümergemeinschaft sei. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren auch keine Vollmacht der Stockwerkeigentümergemeinschaft für die streitgegenständliche Rückforderung der Kosten der ersetzten Glasplatte beigebracht, und sie habe auch keine nachträgliche Genehmigung der Betreibung durch ein zeichnungsberechtigtes Organ der Stockwerkeigentümergemeinschaft vorlegen können. Demnach sei von der fehlenden Vertretungsmacht der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb das Betreibungsbegehren der vollmachtlosen Beschwerdeführerin als ungültig zu erachten sei (vgl. act. 4 E. 5). 4. Die Beschwerdeführerin beantragt zwar die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, legt aber nicht einmal in rudimentärer Weise dar, inwiefern die Vorinstanz ihrer Auffassung nach das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unzutreffend festgestellt haben soll. Insbesondere zeigt sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführerin fehle eine Vollmacht der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Damit sind die

- 4 elementaren Voraussetzungen an die Beschwerdebegründung nicht erfüllt. Beim Antrag auf Weiterleitung ihrer Strafanzeige an die Strafbehörden handelt es sich um einen unzulässigen neuen Antrag. Im Übrigen hat die Vorinstanz die Strafanzeige mangels hinreichenden Anfangsverdachts zu Recht nicht an die zuständigen Strafbehörden weitergeleitet. Auf die Beschwerde ist im Ergebnis nicht einzutreten. 5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungsämter ist grundsätzlich kostenlos. Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können aber Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Mit Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vom 10. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführerin angedroht, dass sie im Falle weiterer mangelhafter oder klar unberechtigter Eingaben mit der Auflage von Gebühren und Auslagen zu rechnen habe (vgl. OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020 E.12; zugestellt am 18. Januar 2020). In ihrer Beschwerde setzt sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander. Vielmehr beschränkt sie sich auf die Aussage, es gebe einen klaren Anfangsverdacht, weshalb die Vorinstanz ihre Strafanzeige hätte weiterleiten müssen, und sie stellt den unzulässigen neuen Antrag, die obere kantonale Aufsichtsbehörde soll die Strafanzeige an die Strafbehörden weiterleiten. Die von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin eingeleitete Betreibung erweist sich sodann als offensichtlich mutwillig; dies gilt erst recht für die von der Beschwerdeführerin gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde. Sodann bleibt unklar, warum die Beschwerdeführerin die Strafanzeige nicht selber bei den zuständigen Strafbehörden einreicht. Der Beschwerdeführerin sind deshalb androhungsgemäss die Kosten aufzuerlegen. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

- 5 - 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny versandt am:

Beschluss vom 6. April 2020 Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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