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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.03.2020 PS200054

11. März 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,314 Wörter·~7 min·6

Zusammenfassung

Konkurseröffnung (Art. 191 SchKG / Insolvenz)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS200054-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 11. März 2020 in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

betreffend Konkurseröffnung (Art. 191 SchKG / Insolvenz)

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 13. Februar 2020 (EK200052)

- 2 - Erwägungen:

1.1. Am 10. Februar 2020 überbrachte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer A._____ (fortan Schuldner) dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon (Vorinstanz) eine Insolvenzerklärung mit dem Ersuchen, es sei über ihn gestützt auf Art. 191 SchKG der Konkurs zu eröffnen (act. 5/1). Seinem Antrag legte er u.a. einen Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Dietikon, eine interne Schuldnerauskunft sowie einen Auszug aus dem Verlustscheinregister des Betreibungsamtes Geroldswil-Oetwil-Weiningen bei (act. 5/2/1-7). Mit Urteil vom 13. Februar 2020 wies die Vorinstanz das Konkursbegehren ab (act. 5/3 = act. 4). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner mit Eingabe vom 26. Februar 2020 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Gutheissung seines Konkurseröffnungsbegehrens (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 5/4). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-4). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO (vgl. Art. 194 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Im Beschwerdeverfahren über die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung nach Art. 191 SchKG können unechte Noven – d.h. Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind – vorgebracht werden. Dagegen sind echte Noven – d.h. Tatsachen, die erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind – nicht zulässig (vgl. OGerZH PS190234 vom 20. Dezember 2019, E. 2.2.). 3.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Antrag des Schuldners sei wegen Rechtsmissbrauchs abzuweisen. Gemäss seinen Angaben in der Insolvenzerklärung verfüge er über kein Vermögen. Sein monatliches Einkommen betrage Fr. 5'140.65 und seine monatlichen Ausgaben Fr. 1'050.– für die Miete, Fr. 408.55 für die Krankenkassenprämie und Fr. 1'400.– für Unterhalts- bzw. Unterstützungsbeiträge. Demnach bestünden keine Aktiven, die den Gläubigern

- 3 nach Konkurseröffnung verteilt werden könnten. Aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Dietikon vom 27. Januar 2020 gehe hervor, dass gegen den Schuldner 23 Betreibungen mit dem Status "Pfändung" im Gesamtbetrag von knapp Fr. 80'000.– bestünden. Da seinen Angaben zufolge eine Lohnpfändung bestehe, würde die Konkurseröffnung offensichtlich einzig dazu führen, dass die Gläubiger der (teilweisen) Befriedigung aus der Lohnpfändung verlustig gingen und trotz des vorhandenen Einkommensüberschusses zu einem Totalverlust kämen (act. 4 S. 3). 3.2 Dem hält der Schuldner in der Beschwerde entgegen, sein Konkurseröffnungsgesuch sei zu Unrecht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert worden. Für ihn stehe nicht der Wegfall der Lohnpfändung im Vordergrund. Diese bestehe schon seit längerem und er sei immer gewillt gewesen, seine Schulden zu bezahlen, weshalb er fast lückenlos einer Arbeit nachgegangen sei. Doch trotz vollster Anstrengung wüchsen die Schulden jeden Monat weiter an. Zufolge der Lohnpfändung habe er keine Chance, seine wichtigsten Rechnungen, wie z.B. Alimente, Krankenkasse und Steuern, zu bezahlen. Die Pfändung würde daher auf ewig hinauslaufen. Nun habe er einen stabilen Arbeitsplatz und könne mit seinem Lohn alle laufenden Kosten decken und somit neue Betreibungen verhindern. Daher sei der Konkurs sinnvoll, um finanzielle Stabilität zu schaffen und die spätere Rückzahlung der Schulden vorzubereiten (act. 2). 4.1 Gemäss Art. 191 SchKG kann der Schuldner die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht für zahlungsunfähig erklärt. Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Art. 333 ff. SchKG besteht (einvernehmliche private Schuldenbereinigung). Überdies hat das Gericht zu prüfen, ob sich der Antrag nicht als rechtsmissbräuchlich erweist. Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, den Erlös aus den schuldnerischen Vermögenswerten in gerechter Weise auf alle Gläubiger aufzuteilen. Wer freiwillig seinen eigenen Konkurs begehrt, muss deshalb nach konstanter Praxis des Bundesgerichtes über ein gewisses Vermögen verfügen, dessen Erlös den Gläubigern übertragen werden kann. Der Schuldner erfährt dann insofern einen gewis-

- 4 sen Schutz, als er für die bisherigen Schulden erst wieder belangt werden kann, wenn er über neues Vermögen verfügt (Art. 265 Abs. 2 und Art. 265a SchKG; vgl. BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1). Diese Rechtslage gründet im Wesentlichen auf einem Ausgleich zwischen dem Anliegen des Schuldners, einen wirtschaftlichen Neustart zu erreichen, und dem Anspruch der Gläubiger, ihre Forderungen berechtigterweise einzutreiben. Deshalb hat wie erwähnt derjenige, der freiwillig seinen eigenen Konkurs begehrt, über "gewisse Vermögenswerte" zu verfügen. Strebt ein Schuldner im Wissen darum, dass die Konkursmasse keine Aktiven aufweisen würde, einen Konkurs an oder möchte er auf diesem Weg zum Nachteil der Gläubiger eine Lohnpfändung abschütteln, verhält er sich rechtsmissbräuchlich und die Konkurseröffnung ist zu verweigern. Würde der Richter jedem Schuldner den Konkurs bewilligen, so würde die in Art. 93 SchKG vorgesehene Lohnpfändung jede Bedeutung verlieren und die Interessen der Gläubiger wären nicht mehr gewahrt (vgl. BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1; BGer 5A_819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.1 und 2.4.2). 4.2 Die Vorinstanz stellte in ihrem Entscheid auf die Angaben des Schuldners ab, wonach eine Lohnpfändung bestehe und er über kein verwertbares Vermögen verfüge (vgl. act. 5/1). Diese Tatsachen bestreitet der Schuldner auch im Beschwerdeverfahren nicht. Unter den gegebenen Umständen kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, der Konkurs sei nicht zu eröffnen. Daran vermögen auch die Vorbringen des Schuldners in der Beschwerde nichts zu ändern. Es liegt auf der Hand, dass ein Schuldner mit der Insolvenzerklärung für gewöhnlich auch eigennützige Ziele verfolgt. Mit Blick auf das Wesen des Konkurses darf die Herbeiführung der ihm günstigen Rechtsfolgen jedoch nicht sein ausschliessliches Ziel sein. Der Gesetzgeber wollte mit Art. 191 SchKG nicht eine private Schuldensanierung einführen, um das Problem der Überschuldung derjenigen zu lösen, welche über keine Aktiven mehr verfügen (vgl. BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1; BGer 5A_819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.1). Es bleibt nach dem Gesagten bei der vorinstanzlichen Einschätzung, dass der Konkurs zufolge bestehender Lohnpfändung und mangels Vermögens nicht zu eröffnen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

- 5 - 4.3 Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Schuldner, sofern er der Ansicht sein sollte, im Rahmen der Lohnpfändung seien tatsächlich bezahlte Auslagen wie z.B. Mietzinsen und Unterhaltsbeiträge nicht berücksichtigt, beim Betreibungsamt unter Vorlage der entsprechenden Zahlungsbelege eine Korrektur bzw. Revision der Pfändungsquote beantragen könnte. 5. In Anwendung von Art. 52 lit. a GebV SchKG i.V.m. Art. 61 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an den Schuldner sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: 12. März 2020

Urteil vom 11. März 2020 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an den Schuldner sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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