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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.10.2020 PS200053

22. Oktober 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·613 Wörter·~3 min·6

Zusammenfassung

Überschuldungsanzeige / Konkurseröffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS200053-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss vom 22. Oktober 2020 in Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

betreffend Überschuldungsanzeige / Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 18. Februar 2020 (EK200034)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 21. Januar 2020 (überbracht am 22. Januar 2020) benachrichtigte B._____, alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates der A._____ AG (act. 6/2/2), das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Horgen, dass die Gesellschaft überschuldet sei (act. 6/1). Mit Urteil vom 18. Februar 2020 wies die Vorinstanz das Begehren um Konkurseröffnung ab (act. 5). b) Mit Eingabe vom 26. Februar 2020 erhob B._____ namens der Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und verlangte die Konkurseröffnung gestützt auf Art. 192 SchKG (act. 2). Innert Frist leistete die Beschwerdeführerin den ihr mit Verfügung vom 27. Februar 2020 auferlegten Kostenvorschuss (act. 9 i.V.m. act. 7 und act. 8/1). Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 wurde das Verfahren einstweilen bis zur Beendigung des Verfahrens des Handelsregisteramtes zur Behebung des Organisationsmangels der Beschwerdeführerin bzw. bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides des Handelsgerichtes sistiert. B._____, der mit Tagesregistereintrag vom 8. April 2020 aus dem Handelsregister gelöscht worden war (act. 10), wurde aus dem Rubrum gestrichen (act. 13). 2. Mit Urteil des Handelsgerichtes vom 7. September 2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Das Urteil ist rechtskräftig (act. 16). Die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher aufzuheben. Da die Beschwerdeführerin nicht mehr handlungsfähig ist, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung (Art. 59 i.V.m. Art. 66 ZPO). Zudem ist nach rechtskräftiger Anordnung der Liquidation ihr Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) weggefallen. Das vorliegende Verfahren ist daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, an das Konkursamt Thalwil unter Beilage des Doppels von act. 2 und act. 5 sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Horgen (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: 23. Oktober 2020

Beschluss vom 22. Oktober 2020 Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, an das Konkursamt Thalwil unter Beilage des Doppels von act. 2 und act. 5 sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Horgen (unter Rückse... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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