Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200038-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss vom 17. März 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin (vor Obergericht),
gegen
B._____, Beschwerdegegner (vor Obergericht),
betreffend Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Januar 2020 (CB190180)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 16. Oktober 2019 reichte A._____ (Beschwerdeführerin) als angebliche Vertreterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft C._____-strasse … in Zürich beim Betreibungsamt Zürich 7 ein Betreibungsbegehren gegen B._____ (Beschwerdegegner) für eine Forderung von Fr. 31'200.– nebst Zinsen ein; als Grund wurde "Überzahlungen" angegeben (act. 6/1). Das Betreibungsamt stellte am 18. Oktober 2019 den Zahlungsbefehl aus (act. 2). Der Beschwerdegegner erhob dagegen Rechtsvorschlag (act. 3). Zudem reichte er beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (Vorinstanz) Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Betreibung (act. 1). 1.2. Nach Einholung einer Beschwerdeantwort sowie der Akten und einer Vernehmlassung des Betreibungsamtes Zürich 7 (act. 3-8), hiess die Vorinstanz die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 22. Januar 2020 gut. Sie hob die Betreibung Nr. … einschliesslich Zahlungsbefehl vom 18. Oktober 2019 als ungültig auf und wies das Betreibungsamt an, die Betreibung im Betreibungsregister zu löschen (act. 13 [= act. 9 = act. 15). 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. Februar 2020 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Sie beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; die Beschwerde des Beschwerdegegners sei abzuweisen (act. 14). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-11). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif.
- 3 - 2. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen sind und in der Begründung darzulegen ist, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Bei Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. etwa OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013 E.II./2.1; BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Art. 321 N 18 und 22; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14 f.). 2.2. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, unbestritten sei die Beschwerdeführerin nicht Verwalterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft, in deren Namen sie Betreibung einleitete. Trotz gerichtlicher Aufforderung habe sie auch keine Vollmacht oder nachträgliche Genehmigung für die Einleitung der Betreibung eingereicht. Da die Beschwerdeführerin demnach nicht zur Vertretung der Stockwerkeigentümergemeinschaft berechtigt sei, sei die Betreibung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als ungültig aufzuheben (act. 13 E. 4.-5. m.w.H.). 2.3. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu diesen Erwägungen der Vorinstanz. Insbesondere tut sie mit keinem Wort dar, inwiefern sie zur Vertretung der Stockwerkeigentümergemeinschaft ermächtigt wäre (vgl. act. 14). Auf ihren Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, ist daher nicht einzutreten. 2.4. Die Beschwerdeführerin erklärt in ihrer Beschwerde an das Obergericht erneut, sie erstatte Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen Betrugs
- 4 - (act. 14). Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin bereits zutreffend darauf hin, die Aufsichtsbehörden seien für die Behandlung von Strafanzeigen nicht zuständig; diese wären bei der Strafverfolgungsbehörde einzureichen. Zudem mangle es an einem hinreichenden Anfangsverdacht, weshalb auch kein Anlass bestehe, die Strafanzeige an die zuständigen Strafuntersuchungsbehörden weiterzuleiten (act. 13 E. 6 unter Hinweis auf Art. 302 Abs. 2 StPO i.V.m. § 167 Abs. 1 GOG). Darauf kann verwiesen werden. Auch insoweit ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. 3. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungsämter ist grundsätzlich kostenlos. Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können aber Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Darauf sowie auf die Anforderung an die Begründung einer Beschwerde wurde die Beschwerdeführerin bereits mehrfach hingewiesen (so namentlich mit Beschluss OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020, zugestellt am 18. Januar 2020). Dennoch gelangte sie zum wiederholten Male an das Obergericht, ohne sich in irgendeiner Weise zur sachlich zutreffenden Begründung des Entscheids der Vorinstanz zu äussern, gemäss welcher der Beschwerdeführerin nachgerade offensichtlich kein Recht zukommt, im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft Betreibungen einzuleiten, was die Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede stellt. Auch wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz auf die Möglichkeit hingewiesen, Strafanzeige bei den zuständigen Behörden selbst einzureichen. Weshalb sie – statt dies zu tun – darauf besteht, dass die Aufsichtsbehörden ihre Strafanzeige an die zuständigen Organe weiterleiten, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar ein entsprechendes schützenswertes Interesse ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführerin sind daher androhungsgemäss Kosten aufzuerlegen. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 5 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 14, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger versandt am:
Beschluss vom 17. März 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 14, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...