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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.02.2020 PS200032

20. Februar 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,300 Wörter·~7 min·6

Zusammenfassung

Konkurseröffnung (Art. 191 SchKG / Insolvenz)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS200032-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 20. Februar 2020 in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

betreffend Konkurseröffnung (Art. 191 SchKG / Insolvenz)

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 27. Januar 2020 (EK200017)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Am 24. Januar 2020 überbrachte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) eine Insolvenzerklärung vom 21. Januar 2020. Sie verlangte, es sei über sie gestützt auf Art. 191 SchKG der Konkurs zu eröffnen (act. 5/1). Mit Urteil vom 27. Januar 2020 wies die Vorinstanz das Konkursbegehren ab (act. 3 = act. 4 = act. 5/7; nachfolgend zitiert als act. 4). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Februar 2020 (Datum Poststempel) innert Frist (vgl. act. 5/8 und Art. 174 Abs. 1 SchKG) Beschwerde (act. 2). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-9). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Zur Beschwerde 2.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO (vgl. Art. 194 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz folglich schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass Rechtsmittelanträge enthalten sein müssen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2). Im Rahmen der Begründung ist sodann darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Beschwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ebenfalls ein weniger strenger Massstab angelegt. Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag und keine Begrün-

- 3 dung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Hungerbühler/Bucher, DIKE- Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). 2.2. Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde keine explizite Anträge, sie führt lediglich aus, sie hoffe, dass der angefochtene Entscheid nochmals überdacht werde (vgl. act. 2). Gestützt darauf und auch angesichts der Beschwerdebegründung kann davon ausgegangen werden, dass sie sinngemäss um eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides und um eine Gutheissung ihres bei der Vorinstanz gestellten Begehrens ersucht. Insofern ist von einem genügenden Antrag auszugehen. 2.3. Die Begründung genügt den Anforderungen demgegenüber nicht. So geht die Beschwerdeführerin auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht ein: Die Vorinstanz hatte erwogen, ein Schuldner könne die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erkläre. Der Richter eröffne den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Art. 333 ff. SchKG bestehe (Art. 191 SchKG). Es seien auch die Interessen der Gläubiger zu berücksichtigen, da diese durch eine Insolvenz des Schuldners zu einem Vermögensverlust kämen. Einem Schuldner dürfe die Konkurseröffnung verweigert werden, wenn er seine Insolvenz im Wissen darum erkläre, dass die Konkursmasse keine Aktiven aufweise, oder wenn die Insolvenz einzig in der Absicht erklärt werde, zum Nachteil der Gläubiger eine Lohnpfändung abschütteln zu können. Die Beschwerdeführerin mache geltend, ab Februar 2020 jährlich Fr. 50'644.– zu verdienen, was einem Monatslohn von Fr. 4'220.– entspreche, sowie für Miete Fr. 1'460.– und für Krankenkassenprämien Fr. 380.65 zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin verfüge gemäss eigenen Angaben ausser dem gepfändeten Lohn über keine Aktiven. Bereits daraus folge, dass das Konkursverfahren mangels verwertbarem Vermögen nicht zu eröffnen sei. Weil die Beschwerdeführerin zudem einer Lohnpfändung unterliege, sei die Insolvenzerklärung auch als rechtsmissbräuchlich abzuweisen (act. 4).

- 4 - Demgegenüber führt die Beschwerdeführerin aus, sie verstehe den angefochtenen Entscheid nicht. Sie wisse, dass die Entstehung ihrer Schulden ungewöhnlich sei, aber das sei nun einmal so. Jahrelang habe sie gedient und gemacht, was man ihr befohlen habe. Sie habe den Absprung geschafft und werde jetzt ein weiteres Mal bestraft. Sie wolle einfach einmal in Ruhe ihr Leben leben, auch sie habe das verdient. Aber mit den Altlasten ihrer Peiniger gehe das nicht. Sie wisse, dass sie mit einer Insolvenzerklärung auch Nachteile habe. Sie wünsche sich endlich etwas verdiente Ruhe. Sie führt aus, ihre Therapeutin könne dies genauer erklären. Sie ersucht deshalb darum, dass sich die Kammer mit der Therapeutin in Verbindung setze und sich in die Lage der Beschwerdeführerin versetze. Weiter erklärt sie, ihre Kinder würden sie unterstützen und die geforderten Fr. 5'000.– für die Abwicklung des Konkurses bezahlen. Sie habe sich aus der IV "gerappelt" um endlich nicht mehr Opfer zu sein, aber leider sei der Weg steinig mit einem Berg an Schulden, die nicht einmal durch sie selbst verursacht worden seien (act. 2). Damit nimmt die Beschwerdeführerin nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz Bezug und zeigt nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid mangelhaft sein soll. Vielmehr beruft sie sich auf ihre schwierige persönliche Situation, wobei sie sich aber auf Andeutungen beschränkt, ohne Genaueres zu erklären. Dies genügt selbst den bei einem juristischen Laien herabgesetzten Anforderungen an eine Begründung nicht. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 2.4. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie nicht gutgeheissen werden können. Die Vorinstanz gab die Voraussetzungen für eine Konkurseröffnung nach Art. 191 SchKG korrekt wieder. Gestützt darauf und auf die von der Beschwerdeführerin selbst gemachten Angaben kam sie richtigerweise zum Schluss, dass zwei Gründe gegen die Konkurseröffnung sprechen. Einerseits sind keine Vermögenswerte vorhanden, mit denen die Gläubiger befriedigt werden könnten. Daran ändert auch nichts, dass die Kinder der Beschwerdeführerin die Kosten der Durchführung des Konkurses bezahlen würden. Andererseits läuft eine Lohnpfändung, die durch einen Konkurs zum Nachteil der Gläubiger aufgehoben würde, was nicht angeht. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die

- 5 - Beschwerdeführerin sich einen Neustart bzw. "Ruhe", wie sie es ausdrückt, wünscht. Bei der Beurteilung, ob der Konkurs zu eröffnen ist, sind jedoch nicht nur ihre Interessen, sondern auch diejenigen der Gläubiger zu berücksichtigen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Verfahrensausgang würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 106 ZPO). Umständehalber ist jedoch auf das Erheben von Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck versandt am: 21. Februar 2020

Beschluss vom 20. Februar 2020 Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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