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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.06.2020 PS190225

5. Juni 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·456 Wörter·~2 min·6

Zusammenfassung

Zahlungsbefehl / Verlustschein

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS190225-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Beschluss vom 5. Juni 2020 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beschwerdegegnerin

vertreten durch C._____ AG

betreffend Zahlungsbefehl Nr. 1 / Verlustschein Nr. 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Rümlang-Oberglatt) Beschwerde gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 7. November 2019 (CB190027)

- 2 - Erwägungen: Mit Eingabe vom 30. Mai 2020, beim Obergericht eingegangen am 3. Juni 2020, zieht A._____ seine Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 7. November 2019 zurück (act. 35). Das Verfahren ist – auch bezüglich des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 18 S. 3 und act. 21) – abzuschreiben. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Behörden ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG); Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an: – den Beschwerdeführer, – die Vertreterin der Beschwerdegegnerin unter Beilage von Kopien von act. 18 (Beschwerdeschrift), act. 21 (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege), act. 33 (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. April 2020 samt Beweismittelverzeichnis) und act. 35 (Beschwerderückzug), – die Beschwerdegegnerin selber (zur Kenntnisnahme), – das Betreibungsamt Rümlang-Oberglatt, – die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten).

- 3 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler versandt am:

Beschluss vom 5. Juni 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an: 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...

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