Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 26.11.2019 PS190209

26. November 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,551 Wörter·~8 min·6

Zusammenfassung

Pfändung / Betreibungen (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS190209-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 26. November 2019 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

1. B._____ AG, 2. C._____ AG, Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Pfändung Nr. 1 / Betreibungen Nr. 2 und Nr. 3 (Beschwerde über das Betreibungsamt D._____)

Beschwerde gegen einen Entscheid der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 29. Oktober 2019 (CB190020)

- 2 - Erwägungen:

1. 1.1. Der Beschwerdeführer ist Schuldner in den von den Beschwerdegegnerinnen angehobenen Betreibungen Nr. 2 und Nr. 3. Am 6. Mai 2019 vollzog das Betreibungsamt die Pfändung. Gepfändet wurde ein vom Betreibungsamt auf Fr. 1.– geschätztes (Lohn-)guthaben des Beschwerdeführers gegenüber einer ehemaligen Arbeitgeberin sowie die über das Existenzminimum hinausgehenden laufenden Erwerbseinkünfte (act. 2 ff.). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Juni 2019 beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde (Vorinstanz) betreibungsrechtliche Beschwerde. Er beanstandete im Wesentlichen die Pfändung der Forderung für ausstehenden Lohn sowie die in der Pfändungsurkunde genannten Kosten (vgl. act. 1). 1.3. Am 29. Oktober 2019 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 11 [= act. 8 = act. 13]). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. November 2019 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, und seine Beschwerde sei gutzuheissen (vgl. act. 12). Am 4. November 2019 reichte der Beschwerdeführer innert der Beschwerdefrist weitere Beilagen nach (act. 15; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 9/1). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-9). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und

- 3 - (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Sie bleiben daher unbeachtlich (Art. 326 ZPO; siehe auch OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4). 2.2. Entgegen der (pauschalen) Kritik des Beschwerdeführers (act. 12 S. 3) ist die Vorinstanz der Pflicht, ihren Entscheid zu begründen, nachgekommen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit sämtlichen Vorbringen einer Partei auseinanderzusetzen, sondern darf sich auf die Überlegungen beschränken, von denen es sich hat leiten lassen und auf welche es seinen Entscheid stützt (statt vieler: BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 138 I 232 E. 5.1.). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid. Der konkrete Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich nicht zu seinem Einwand geäussert, die rückwirkende Pfändung einer Lohnforderung sei unzulässig, stimmt überdies nicht (act. 12 S. 6; vgl. dazu nachfolgend E. 2.3. ff.). 2.3. Wie bereits vor Vorinstanz macht der Beschwerdeführer geltend, die Pfändung der offenen Lohnforderung gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin sei unzulässig, da es sich dabei um Lohn für die Monate Februar und März 2019 handle und die am 6. Mai 2019 vollzogene Pfändung nicht rückwirkend gelten könne (act. 12 S. 6). 2.3.1. Die Vorinstanz führte dazu aus, bei der gepfändeten Forderung für ausstehenden Lohn handle es sich nicht um Erwerbseinkommen nach Art. 93 SchKG. Vielmehr zähle die Forderung zum beweglichen Vermögen, das nach Art. 95 Abs. 1 SchKG in erster Linie zu pfänden sei (act. 11 E. 4). 2.3.2. Zu diesen Erwägungen äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Gepfändet werden kann grundsätzlich, was dem Schuldner im Zeitpunkt der Pfändung rechtlich gehört (siehe AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 23 N 2 und 7). Art. 93 SchKG trifft für Erwerbseinkommen eine Spezialregelung, indem für die Dauer von höchstens einem Jahr auch zukünftiges Einkommen gepfändet werden kann; zudem ist nur der das

- 4 - Existenzminimum übersteigende Betrag pfändbar. Zur Zeit der Pfändung bereits fällige, aus beschränkt pfändbarem Einkommen resultierende Guthaben (beispielsweise Ersparnisse auf dem Lohnkonto) sind dahingegen grundsätzlich vollumfänglich pfändbar (BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N 3). Die Forderung für ausstehenden Lohn vergangener Monate stellt demnach – entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers – ein pfändbares Vermögensrecht dar. Weitere Beanstandungen in diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor Obergericht nicht vor. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet. 2.4. Die Kostenbeschwerde schrieb die Vorinstanz hinsichtlich der Betreibung Nr. 2 als gegenstandslos ab. Sie wies darauf hin, der Beschwerdeführer habe in derselben Betreibung beim Betreibungsamt um eine detaillierte Kostenaufstellung ersucht. Das Betreibungsamt habe hierfür einen Kostenvorschuss verlangt, worüber sich der Beschwerdeführer bei der Aufsichtsbehörde beschwert habe. Mit Urteil vom 15. August 2019 habe die obere Aufsichtsbehörde diese Beschwerde abgewiesen. Spätestens damit sei der Beschwerdegegenstand erledigt. Bezüglich der Betreibung Nr. 3 trat die Vorinstanz nicht auf die Kostenbeschwerde ein. Sie erwog dazu, die Aufsichtsbehörde könne das Betreibungsamt nicht wie verlangt anweisen, die Kosten aufzuschlüsseln. Es liege am Beschwerdeführer, beim Betreibungsamt das Kostenblatt des Betreibungsprotokolls einzusehen oder dort gegen Kostenvorschuss eine detaillierte Kostenrechnung erhältlich zu machen (act. 11 E. 4). 2.4.1. Der Beschwerdeführer macht vor Obergericht geltend, die Vorinstanz hätte die Beschwerde bezüglich der Betreibung Nr. 2 nicht als gegenstandslos abschreiben dürfen. Im genannten früheren Verfahren sei es erst um die provisorischen und nicht um die definitiven Kosten gegangen; zudem habe es sich damals um einen anderen Betrag gehandelt. Die Vorinstanz irre auch, wenn sie ausführe, der Schuldner müsse eine detaillierte Kostenrechnung verlangen, damit diese dann mit Beschwerde überprüft werden könne. Die Vorinstanz hätte die einzelnen Positionen und die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers prüfen müssen (act. 12 S. 3 ff.).

- 5 - 2.4.2. Es trifft zu, dass in dem von der Vorinstanz genannten früheren Beschwerdeverfahren bezüglich der Betreibung Nr. 2 noch nicht um die definitiven Kosten im nun festgesetzten Betrag ging. Die damaligen Erwägungen des Obergerichts gelten dennoch auch für die jetzige Beschwerde. Im Einzelnen wurde dort festgehalten, weder die Vorinstanz noch die Kammer seien in der Lage, aufgrund pauschaler Rügen und ohne Kenntnis der Grundlagen der fraglichen Positionen deren Korrektheit zu überprüfen. Es sei am Beschwerdeführer, innert Frist die detaillierte Abrechnung erhältlich zu machen. Sollte er in Kenntnis derselben immer noch zum Schluss kommen, einzelne Positionen seien unrichtig, habe er innert Frist von zehn Tagen eine entsprechend begründete Aufsichtsbeschwerde zu erheben. Ein solches Vorgehen entspreche der bundesgerichtlichen Praxis, wonach das Gesuch um detaillierte Kostenrechnung innert gesetzlicher Beschwerdefrist seit Kenntnis der Gebührenbelastung zu erfolgen habe; ab Erhalt der detaillierten Kostenrechnung beginne für den Adressaten die zehntägige Frist zur Anfechtung der Kostenrechnung neu zu laufen (vgl. OGer ZH PS190098 vom 15. August 2019 E. 3.1. m.H.a. BGer 5A_122/2015 vom 15. Juni 2015 E. 2.1.). Darauf kann verwiesen werden. Insofern gab die Vorinstanz der Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut geltend machte, die Kosten seien nicht nachvollziehbar und vom Betreibungsamt aufzuschlüsseln (act. 1 S. 3 ff.), zu Recht nicht statt. Dasselbe gilt auch für die Kosten der Betreibung Nr. 3. Der Beschwerdeführer macht vor Obergericht im Weiteren lediglich pauschal geltend, es müsse geprüft werden, ob die Kosten korrekt seien; die Beträge von Fr. 311.75 und Fr. 98.75 seien genau zu prüfen (act. 12 S. 3 f.). Was genau unrichtig sei und wie die Kosten seiner Ansicht nach abzuändern wären, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Es genügt dabei auch nicht, bloss in allgemeiner Weise auf die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen zu verweisen. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. dazu z.B. BGer 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1. f.; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016). Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet und damit insgesamt abzuweisen.

- 6 - 3. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Behörden ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG); Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage eines Doppels von act. 12, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt D._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger versandt am: 26. November 2019

Urteil vom 26. November 2019 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage eines Doppels von act. 12, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt D._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PS190209 — Zürich Obergericht Zivilkammern 26.11.2019 PS190209 — Swissrulings