Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190198-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss und Urteil vom 12. November 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____,
gegen
Staat und Stadt Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich,
betreffend Zahlungsbefehl (Beschwerde über das Betreibungsamt Meilen- Herrliberg-Erlenbach) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 16. Oktober 2019 (CB180027)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Im Rahmen eines Nach- und Strafsteuerverfahrens gegen den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau erliess das kantonale Steueramt Zürich am 26. und 27. Januar 2016 Einschätzungsentscheide für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2010 bis 2013, Veranlagungsverfügungen für die direkte Bundessteuer der Jahre 2010 bis 2015 sowie Nachsteuerverfügungen für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer für die Steuerjahre 2005 bis 2009. Sowohl das kantonale Steueramt als auch das Gemeindesteueramt erliessen sodann diverse Sicherstellungsverfügungen und verschiedene Arrestbefehle an die zuständigen Betreibungsämter. Unter anderem vollzog daraufhin das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach den Arrest Nr. 1. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau fochten sowohl die Veranlagungsentscheide als auch die Sicherstellungsverfügungen an. Mit Urteil vom 18. September 2018 beurteilte zuletzt das Bundesgericht die Veranlagungsentscheide zu den Nachsteuern für die Steuerjahre 2005 bis 2009 und die Steuern der Steuerjahre 2010 bis 2013. Die Beschwerden der Ehefrau des Beschwerdeführers hiess es teilweise gut und wies die Angelegenheit an das kantonale Steueramt Zürich zur neuen Beurteilung zurück, während die Beschwerden des Beschwerdeführers grösstenteils abgewiesen wurden (BGer 2C_799/2017 und 2C_800/2017 vom 18. September 2018; act. 3/3). In der Folge stellten die Beschwerdegegner für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2010 bis 2013 am 8. Oktober 2018 beim Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach ein den Beschwerdeführer betreffendes Betreibungsbegehren zur Teilprosequierung des Arrestes Nr. 1 (act. 8/2 = act. 10/6). Das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach stellte daraufhin in der Betreibung Nr. 2 den Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 2018 aus (act. 3/2 = act. 8/3 = act. 10/2).
- 3 - 1.2. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2018 beim Bezirksgericht Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde und beantragte, es sei die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls festzustellen, eventualiter sei der Zahlungsbefehl aufzuheben; weiter sei die Betreibung Nr. 2 aufzuheben (act. 1). Das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 7), während die Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort vom 23. November 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragten, soweit darauf einzutreten sei (act. 9). Weil die Parteien aussergerichtliche Vergleichsgespräche führten und beide um Sistierung des Verfahrens ersuchten (vgl. act. 9 und act. 18), wurde das Verfahren mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 bis Ende April 2019 sistiert. Zudem wurde der Beschwerde – einem Antrag des Beschwerdeführers folgend (act. 18) – die aufschiebende Wirkung erteilt (act. 19). Mit Verfügung vom 30. April 2019 wurde das Verfahren gestützt auf einen Antrag des Beschwerdeführers (act. 21) bis zum 31. Juli 2019 sistiert (act. 23). In der Folge ersuchten die Beschwerdegegner mit Eingabe vom 2. Juli 2019 um Aufhebung der Sistierung, weil keine Einigung habe erzielt werden können (act. 25). Daraufhin wurde das Verfahren mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2019 wieder aufgenommen (act. 26). Der Beschwerdeführer beantragte demgegenüber mit Eingabe vom 18. Juli 2019 die Abweisung des Antrages der Beschwerdegegner vom 2. Juli 2019 und stellte einen erneuten Antrag um Sistierung, diesmal bis die Problematik der Vertretung der jeweiligen Beschwerdegegner in den bei der Vorinstanz anhängigen Parallelverfahren geklärt sei (act. 28). Mit Urteil vom 16. Oktober 2019 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und hielt fest, die aufschiebende Wirkung falle mit diesem Entscheid dahin (act. 30 = act. 33 = act. 35; nachfolgend zitiert als act. 33). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 Beschwerde bei der Kammer, wobei er folgende Begehren stellte (act. 34): "1. Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben.
- 4 - 2. Es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach vom 9. Oktober 2018 (Betreibung Nr. 2) nichtig ist. Eventualiter: Der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Meilen- Herrliberg-Erlenbach vom 9. Oktober 2018 (Betreibung Nr. 2) sei aufzuheben. 3. Die Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg- Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 2018) sei aufzuheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners." Sodann stellte der Beschwerdeführer folgende prozessualen Anträge (act. 34): "1. Das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte über die Zulässigkeit der Vertretung in den Parallelverfahren CB180026 und CB180028 entschieden hat. 2. Es sei vorab über den prozessualen Antrag zu entscheiden." 1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-31). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO); die Sache ist spruchreif. Den Beschwerdegegnern ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich ein Doppel der Beschwerdeschrift zuzustellen. 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
- 5 - 2.2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Die Bezeichnung des angefochtenen Entscheides als "falsch" oder "rechtswidrig" genügt nicht (BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 18), ebenso wenig wie allgemeine Kritik (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1) oder das blosse Wiederholen der vorinstanzlichen Standpunkte (OGer ZH LB130045 vom 8. Oktober 2013). Enthält die Beschwerde gar keine genügende Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. etwa Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 46); weniger schwere Mängel wirken sich demgegenüber regelmässig auf die Entscheidfindung aus. 2.3. Die vorliegende Aufsichtsbeschwerde wurde rechtzeitig (vgl. act. 31/3 sowie Art. 18 Abs. 1 SchKG) bei der Kammer als zuständiger Beschwerdeinstanz eingereicht. Sie ist mit Anträgen versehen und enthält grundsätzlich eine Begründung. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. Zur Sistierung 3.1. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag um Sistierung zusammengefasst wie folgt: Parallel zum vorliegenden Verfahren seien bei der Vorinstanz auch zwei weitere Verfahren durchgeführt worden, die einen engen Konnex zum vorliegenden Verfahren aufwiesen und die auf dem gleichen Lebenssachverhalt basieren würden. Die Rechtssicherheit und die Vermeidung sich widersprechender Urteile erfordere eine einheitliche Vorgehensweise. In den Parallelverfahren würden die jeweiligen Beschwerdegegner durch Anwälte der Kanzlei B._____ AG vertreten. Dies sei äusserst problematisch, weil der Beschwerdeführer von dieser Kanzlei in Bezug auf gewisse der in den Parallelverfahren interessierenden Steu-
- 6 ern in einem früheren Zeitpunkt vertreten worden sei. Die B._____ AG befinde sich daher in einem Interessenskonflikt, was gegen das BGFA und die Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes verstosse. Der Beschwerdeführer habe nun eine Anzeige bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte eingereicht. Es sei deren Entscheid über die Zulässigkeit der Vertretung abzuwarten (act. 34 Rz 16 ff.). 3.2. Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Zweckmässig kann eine Sistierung auch sein, wenn andere mit dem Prozess in einem sachlichen Zusammenhang stehende Verfahren anhängig sind (Kaufmann, DIKE- Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 126 N 13). Sie kann der Vermeidung von Widersprüchen zwischen den Entscheiden dienen oder auch eines der Verfahren vereinfachen, indem Resultate des anderen verwendet werden können (Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 126 N 8; ZK ZPO-Staehelin, 3. Aufl. 2016, Art. 126 N 3). Zu berücksichtigen ist stets der Grad der Abhängigkeit vom Ausgang des anderen Verfahrens. So ist etwa das Interesse für die Sistierung wichtiger, wenn der Entscheid im anderen Verfahren von präjudizieller Bedeutung für das allenfalls zu sistierende Verfahren ist. Hängige Prozesse zu gleichen Rechtsfragen vor anderen Gerichten bilden in der Regel keinen Grund für eine länger dauernde Sistierung (ZK ZPO-Staehelin, 3. Aufl. 2016, Art. 126 N 4; vgl. auch Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 126 N 13). 3.3. Bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Parallelverfahren handelt es sich um Prozesse zwischen ihm und dem Kanton Zürich bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft; die Beschwerdegegner werden dabei jeweils von Rechtsanwälten der B._____ AG vertreten. Wie im vorliegenden Verfahren geht es dabei um vom Beschwerdeführer mit Beschwerde angefochtene Zahlungsbefehle, welche die jeweiligen Beschwerdegegner für von ihnen geltend gemachte Steuerschulden des Beschwerdeführers erwirkten. Gegen die jeweiligen vorinstanzlichen Entscheide vom 16. Oktober 2019 (Verfahren Geschäfts-Nr.: CB180026 und CB180028), mit welchen die Beschwerden des Beschwerdeführers abgewiesen
- 7 worden waren, erhob der Beschwerdeführer Beschwerden bei der Kammer. Diese werden unter den Geschäfts-Nrn. PS190197 und PS190199 behandelt. 3.4. In der Tat liegen den Parallelverfahren ähnliche Sachverhalte zugrunde wie dem vorliegenden Prozess. Dieser Umstand ist aber als solcher kein genügender Grund für eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Weder geht es um genau dieselben Steuerschulden noch sind diese an sich das hauptsächliche Thema. Vielmehr waren von der Vorinstanz eher technische Rechtsfragen zu den jeweiligen Zahlungsbefehlen zu prüfen, die teilweise in allen drei Verfahren aufgeworfen wurden, sich teils aber nur in einzelnen Prozessen stellten. In allen drei Beschwerdeverfahren stellt sich vor zweiter Instanz im Wesentlichen nun nur noch eine einzige – in allen drei Verfahren gleiche – Rechtsfrage. Dies ist jedoch für sich ebenfalls kein genügender Grund für eine Sistierung. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die sich stellende Rechtsfrage zwingend zuerst in den anderen Verfahren behandelt werden muss. Vielmehr besteht kein Grund, weshalb sie nicht auch vorliegend geklärt werden könnte. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage ist überdies – wie auch in den Entscheiden der Kammer in den Parallelverfahren aufgezeigt wird – nicht vom Entscheid über die Zulässigkeit der Vertretung der jeweiligen Beschwerdegegner durch Anwälte von B._____ AG abhängig (vgl. auch E. 3.5). Es besteht mithin weder in den Parallelverfahren noch im vorliegenden Prozess ein Grund, den diesbezüglichen Entscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte abzuwarten. Im Übrigen sind die bei der Kammer hängigen Parallelverfahren spruchreif, weshalb auch nicht auf die entsprechenden Entscheide gewartet werden muss. 3.5. Wenn der Beschwerdeführer der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Vertretung der Beschwerdegegner in den Parallelverfahren bzw. der abgelehnten weiteren Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens sodann diverse Vorwürfe macht wie etwa, die Vorinstanz hätte eine Anzeige bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte erheben müssen, ihre Erwägungen zur Sistierung seien nicht korrekt und sie habe die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fakten in Bezug auf B._____ AG nicht berücksichtigt und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (vgl. act. 34 Rz 17, 24 ff. und 27), so ist
- 8 nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer daraus ableiten will. Die Vertretung der Beschwerdegegner in den Parallelverfahren war alleine im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer verlangten erneuten Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens ein Thema (vgl. act. 28 und act. 33 E. 3.1). Die Vorinstanz lehnte eine Sistierung ab und erachtete das Verfahren als spruchreif (vgl. act. 33 E. 3.3). Der Beschwerdeführer ficht die Fortführung des Verfahrens aber nicht an; er stellt in seiner Beschwerde an die Kammer keine Anträge zur Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens. Vielmehr verlangt er in seinem Rechtsmittel nur die Gutheissung seiner vor der Vorinstanz gestellten Hauptanträge, nämlich die Feststellung der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls vom 8. Oktober 2018 und die Aufhebung der Betreibung Nr. 3. Diesbezüglich sind aber weder die Vertretung der Beschwerdegegner in den Parallelverfahren noch die Gründe für die Fortführung des vorinstanzlichen Verfahrens von Relevanz. Selbst wenn die erwähnten Rügen des Beschwerdeführers zuträfen, würden sie sich folglich nicht auf den vorliegenden Entscheid auswirken, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 3.6. Nach dem Gesagten ist der Antrag des Beschwerdeführers um Sistierung des vorliegenden Verfahrens abzuweisen. 4. Zur Beschwerde im Einzelnen 4.1. Im Rahmen der Prüfung des Zahlungsbefehls vom 9. Oktober 2018 hatte die Vorinstanz zu beurteilen, ob der Zahlungsbefehl aufgrund von zwei vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwänden nichtig oder aufzuheben sei. So hielt der Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl für schwer mangelhaft, weil als Forderungsurkunden sowohl materiell-rechtliche Steuerentscheide als auch die Sicherstellungsverfügung vom 3. April 2017 aufgeführt seien. Letztere gewähre keinen Anspruch auf Bezahlung, sondern nur auf Sicherheitsleistung, weshalb aus dem Zahlungsbefehl nicht eindeutig hervorgehe, ob eine Betreibung auf Zahlung oder eine solche auf Sicherheitsleistung angestrebt werde. Die Vorinstanz erwog dazu, der Zahlungsbefehl enthalte klar und unmissverständlich die Aufforderung zur Bezahlung der angegebenen Forderung, was auch dem Betreibungsbegehren entspreche. Dass auch die Sicherstellungsverfügung vom 3. April 2017 im Zahlungsbefehl erwähnt werde, diene lediglich der Orientierung des Schuldners über den
- 9 - Grund der Forderung und ändere am Charakter der Betreibung auf Zahlung nichts. Die Vorinstanz erachtete diese Rüge des Beschwerdeführers folglich nicht als stichhaltig (act. 33 E. 4). Sodann hatte sich die Vorinstanz mit dem Vorwurf auseinanderzusetzen, der Zahlungsbefehl führe unter Position 2 als Forderungsgrund nur den Vermerk "ohne Zins" auf und ein Verweis auf eine Forderungsurkunde fehle. Sie erwog, die im Betreibungsbegehren aufgeführte Forderung sei im Zahlungsbefehl auf zwei Positionen aufgeteilt worden. Die Beschwerdegegner hätten im Betreibungsbegehren die im Zahlungsbefehl unter Position 2 aufgeführte Forderung nicht mit "ohne Zins" begründet, dabei handle es sich um eine Änderung des Betreibungsamtes. Zwar sei aus dem Vermerk "ohne Zins" grundsätzlich nicht ersichtlich, auf welche Urkunden sich die Forderung stütze. Für den Beschwerdeführer sei jedoch aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar gewesen, was der Grund dieser Forderung sei. Dies genüge den Anforderungen. So sei er von den Beschwerdegegnern vor andern Betreibungsämtern wie etwa den Betreibungsämtern Zürich 7 und Maloja für die identische Forderung betrieben worden, wobei aus den jeweiligen Zahlungsbefehlen, welche dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vorgelegen hätten, hervorgehe, was der Grund für die Forderung unter Position 2 des streitgegenständlichen Zahlungsbefehls sei. Der Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 2018 sei daher gültig. Eine Berichtigungsanweisung an das Betreibungsamt sei nicht nötig, doch sei das Betreibungsamt ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es im Zahlungsbefehl die Angaben des Betreibungsbegehrens zu wiederholen habe und von sich aus keine Änderungen vornehmen dürfe (act. 33 E. 5). Schliesslich verneinte die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Missbräuchlichkeit der Betreibung Nr. 2 (act. 33 E. 6 und 7). 4.2. In seiner Beschwerde an die Kammer "bestreitet" der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid zunächst vollumfänglich (act. 34 Rz 5). Sodann rügt er die Erwägungen der Vorinstanz zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls. Er macht geltend, die Vorinstanz habe falsche Erkenntnisse getroffen und daraus zu Unrecht den Schluss gezogen, der Zahlungsbefehl sei nicht mangelhaft. Es bleibe jedoch dabei, dass im Zahlungsbefehl unter anderem sowohl eine Sicherstellungsverfügung als auch das Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018
- 10 als Forderungsurkunden erwähnt würden und der Beschwerdeführer somit nicht wissen könne, gestützt auf was genau er betrieben werde. Auch sei zwingend zu beachten, dass das Bundesgericht im fraglichen Entscheid die Beschwerde des Beschwerdeführers nur teilweise abgewiesen habe. Das Bundesgericht habe dem Beschwerdeführer insofern Recht gegeben, als die durch die Behörden vorgenommenen Veranlagungsentscheide dahingehend nicht korrekt seien, dass auch das Einkommen seiner Ehefrau miteingerechnet worden sei. Die zugrundeliegenden Veranlagungsentscheide seien somit nicht korrekt und könnten nicht als Forderungsurkunde der betriebenen vermeintlichen Schuld des Beschwerdeführers betrachtet werden. Im Übrigen rüge die Vorinstanz das involvierte Betreibungsamt, weil dieses bei der Ausstellung des Zahlungsbefehls Änderungen an den Formulierungen des Betreibungsbegehrens vorgenommen habe. Die Vorinstanz lasse diese Verfehlung aber unkorrigiert, was nicht nachvollziehbar sei (act. 34 Rz 31 f.). 4.3. Wird ein Zahlungsbefehl erlassen, stehen dem Schuldner grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Gegen formelle Mängel oder die Verletzung betreibungsrechtlicher Verfahrensvorschriften kann er eine betreibungsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG an die Aufsichtsbehörde erheben (BSK SchKG I-Wüthrich/Schoch, 2. Aufl. 2010, Art. 69 N 8 und 43). So ist etwa mit betreibungsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen, der Zahlungsbefehl enthalte eine nötige Angabe nicht (vgl. BSK SchKG I- Wüthrich/Schoch, 2. Aufl. 2010, Art. 69 N 27 ff.). Will der Schuldner demgegenüber die in Betreibung gesetzte Forderung bestreiten, kann er Rechtsvorschlag gemäss Art. 74 SchKG erheben. Dies bewirkt die Einstellung der Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Um den Rechtsvorschlag zu beseitigen, muss der Gläubiger je nach Grundlage seiner Forderung entweder ein Anerkennungsverfahren (vgl. Art. 79 SchKG) oder ein Rechtsöffnungsverfahren einleiten (vgl. Art. 80 ff. SchKG). Im Rahmen dieser Verfahren kann der Schuldner seine Einwendungen zur Forderung vorbringen. Im Verhältnis zu gerichtlichen Klagen ist die betreibungsrechtliche Beschwerde subsidiär (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG sowie BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N 10).
- 11 - 4.4. Soweit der Beschwerdeführer den gesamten vorinstanzlichen Entscheid beanstandet, handelt es sich um eine pauschale und damit ungenügende Rüge. Dasselbe gilt für den Vorwurf an die Vorinstanz, sie habe bei der Prüfung der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls falsche Erkenntnisse getroffen und zu Unrecht nicht auf die Mangelhaftigkeit des Zahlungsbefehls geschlossen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nämlich in keiner Art und Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und es bleibt mangels entsprechender Vorbringen unklar, weshalb die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen falsch sein sollen. Dass im Zahlungsbefehl sowohl eine Sicherstellungsverfügung als auch der Bundesgerichtsentscheid vom 18. September 2018 als Forderungsurkunden aufgeführt würden und der Beschwerdeführer somit nicht wissen könne, gestützt auf was genau er betrieben werde, ist sodann eine blosse Wiederholung seines vorinstanzlichen Standpunktes (vgl. act. 1 Rz 29 und Rz 31 f.). Auch das stellt keine genügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dar und genügt somit den Anforderungen an eine hinreichende Beanstandung nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 4.5. Wenn der Beschwerdeführer es nicht nachvollziehbar findet, dass die Vorinstanz die "Verfehlung" des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach nicht korrigiert habe und es bei einem blossen Hinweis belassen habe, so ist dem sodann Folgendes entgegen zu halten: Wie dargelegt kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Zahlungsbefehl trotz der vom Betreibungsamt im Vergleich zum Betreibungsbegehren vorgenommen Änderung gültig ist und weder aufgehoben noch abgeändert werden muss. Inwiefern dieses Ergebnis falsch sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Ebenso wenig erläutert der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz den Fehler des Betreibungsamtes – dieses hätte die Angaben des Betreibungsbegehrens nicht von sich aus hätte ändern dürfen, was unbestritten ist – anders hätte ahnden können. Es ist denn auch nicht ersichtlich, welche anderen Mittel als die erfolgte Bemerkung an das Betreibungsamt der Vorinstanz in der vorliegenden Situation zur Verfügung gestanden hätte, zumal eine Abänderung oder Aufhebung des Zahlungsbefehls gerade nicht in Betracht kam. Das Vorgehen der Vorinstanz ist folglich nicht zu beanstanden.
- 12 - 4.6. Genügend konkret ist schliesslich die Beanstandung im Zusammenhang mit dem Bundesgerichtsentscheid vom 18. September 2018. Dieser Einwand vermag aber nichts am vorinstanzlichen Ergebnis zu ändern. Richtig ist zwar, dass das Bundesgericht im fraglichen Entscheid die Beschwerden der Ehefrau des Beschwerdeführers guthiess, soweit es darauf eintrat, und die Sache in diesem Punkt zur Neubeurteilung an das kantonale Steueramt zurückwies. Begründet wurde dies damit, die Ehefrau hätte nicht ohne nähere Abklärungen in die Veranlagung miteinbezogen werden dürfen (vgl. BGer 2C_799/2017 und 2C_800/2017 vom 18. September 2018, insb. E. 4.2.1.5 [act. 3/3]). Die Beschwerden des Beschwerdeführers hingegen wurden lediglich in Bezug auf die Verfahrenskosten gutgeheissen und diesbezüglich an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen, nicht jedoch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen diversen prozessualen und materiellen Fragen. Das Bundesgericht hielt ausdrücklich fest, das Verfahren könne in Bezug auf den Beschwerdeführer ordentlich fortgeführt werden (vgl. BGer 2C_799/2017 und 2C_800/2017 vom 18. September 2018 [act. 3/3]). Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, aufgrund der Rückweisung in Bezug auf die Beschwerden seiner Ehefrau sei auch der ihn betreffende Veranlagungsentscheid nicht korrekt, so bestreitet er im Grunde die in Betreibung gesetzten Forderungen. Ob diese bestehen und ob die sie festlegenden Entscheide rechtskräftig sind, ist aber nicht im Verfahren der Beschwerde nach Art. 17 SchKG zu prüfen, sondern vielmehr in einem allfälligen Anerkennungsprozess oder Rechtsöffnungsverfahren. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist ein Zahlungsbefehl folglich auch weder aufzuheben noch nichtig, wenn die Forderungsurkunde, auf der die in Betreibung gesetzte Forderung beruht, fehlerhaft oder nicht rechtskräftig sein sollte. 4.7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
- 13 - 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag des Beschwerdeführers betreffend Sistierung des vorliegenden Verfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von act. 34, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg- Erlenbach, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 14 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck versandt am: 13. November 2019
Beschluss und Urteil vom 12. November 2019 Erwägungen: 4. Zur Beschwerde im Einzelnen 4.1. Im Rahmen der Prüfung des Zahlungsbefehls vom 9. Oktober 2018 hatte die Vorinstanz zu beurteilen, ob der Zahlungsbefehl aufgrund von zwei vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwänden nichtig oder aufzuheben sei. So hielt der Beschwerdeführer den ... 4.2. In seiner Beschwerde an die Kammer "bestreitet" der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid zunächst vollumfänglich (act. 34 Rz 5). Sodann rügt er die Erwägungen der Vorinstanz zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls. Er macht geltend, die Vorin... 4.3. Wird ein Zahlungsbefehl erlassen, stehen dem Schuldner grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Gegen formelle Mängel oder die Verletzung betreibungsrechtlicher Verfahrensvorschriften kann er eine betreibun... 4.4. Soweit der Beschwerdeführer den gesamten vorinstanzlichen Entscheid beanstandet, handelt es sich um eine pauschale und damit ungenügende Rüge. Dasselbe gilt für den Vorwurf an die Vorinstanz, sie habe bei der Prüfung der Nichtigkeit des Zahlungsb... 4.5. Wenn der Beschwerdeführer es nicht nachvollziehbar findet, dass die Vorinstanz die "Verfehlung" des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach nicht korrigiert habe und es bei einem blossen Hinweis belassen habe, so ist dem sodann Folgendes en... 4.6. Genügend konkret ist schliesslich die Beanstandung im Zusammenhang mit dem Bundesgerichtsentscheid vom 18. September 2018. Dieser Einwand vermag aber nichts am vorinstanzlichen Ergebnis zu ändern. Richtig ist zwar, dass das Bundesgericht im fragl... 4.7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag des Beschwerdeführers betreffend Sistierung des vorliegenden Verfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von act. 34, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...