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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.10.2019 PS190184

25. Oktober 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,121 Wörter·~21 min·5

Zusammenfassung

Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS190184-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Ochsner Beschluss und Urteil vom 25. Oktober 2019 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

1. B._____ SA, 2. C._____, 3. Stadt Zürich, Beschwerdegegnerinnen,

2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, 3 vertreten durch Stadtrichteramt Zürich,

betreffend Pfändung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 11)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. September 2019 (CB190130)

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Am 13. Juni 2019 (Ergänzungspfändung vom 25. Juni 2019) pfändete das Betreibungsamt Zürich 11 bei A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) erneut seinen Personenwagen Subaru Legacy 2.5i S AWD mit einem Schätzwert von Fr. 2'000.– sowie Fr. 639.10, herrührend aus Lohnguthaben des Beschwerdeführers gegenüber der D._____ AG. Das Existenzminimum des Beschwerdeführers wurde auf Fr. 1'200.– (Grundbetrag) zuzüglich allfällige Gewinnungskosten festgelegt. In der Pfändungsurkunde wurde unter "Pfändungsvorgänge" zudem festgehalten, es bestünden zugunsten vorgehender Pfändungsgläubiger Einkommenspfändungen sowie Sachpfändungen in Bezug auf den gepfändeten Personenwagen im Gesamtbetrag von ca. Fr. 68'700.– (Pfändung Nr. 1, Pfändungsurkunde vom 20. August 2019; act. 2/1). Am 8. September 2019 (Datum Poststempel) beschwerte sich der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) über die Pfändungsurkunde bzw. die Pfändung Nr. 1. Gegenstand der Beschwerde war die Nichtberücksichtigung des Mietzinses des Beschwerdeführers in seinem Existenzminimum, die Kompetenzqualität des gepfändeten Fahrzeugs, die Höhe der (bereits bestehenden) Einkommenspfändung und die Auszahlung des gepfändeten und auf dem Verwertungskonto Nr. 2 liegenden Guthabens von Fr. 639.10 an den Beschwerdeführer. Mit Beschluss vom 12. September 2019 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 6). 1.2 Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesgericht. Er stellte sinngemäss die Anträge, es sei die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids festzustellen und es sei die Beweislast in Bezug auf das gepfändete Fahrzeug, das Einkommen und

- 3 den Umfang der Tätigkeit als Taxichauffeur umzukehren und ebenso bei den geltend gemachten gepfändeten Beträgen. Zudem sei das Existenzminimum um die Mietzinszahlungen von Fr. 872.– rückwirkend zu erhöhen, d.h. von Fr. 1'200.– Grundbedarf auf ein Existenzminimum von Fr. 2'072.–. Im Weiteren verlangte er die superprovisorische Anordnung, das betreibungsrechtliche Existenzminimum sei sofort auf mindestens Fr. 2'072.– pro Monat anzuheben und das gepfändete Fahrzeug sei aus der Pfändung zu entlassen. Neben diesen Anträgen enthielt die Eingabe auch Beleidigungen und abwertende Bemerkungen über Vorinstanzen usw. (act. 9/2 = 11/1/1). Das Bundesgericht teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit, es prüfe nur Beschwerden gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide und eröffne aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers kein Verfahren (act. 9/3 = act. 11/1/8). Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin mit Eingaben vom 12. Oktober 2019 und 14. Oktober 2019 (je Datum Poststempel) abermals an das Bundesgericht und verlangte die Weiterleitung seiner Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 11/2/1 und act. 11/2/2). Das Bundesgericht leitete die Eingaben des Beschwerdeführers an die Kammer weiter (act. 10). Am 10. Oktober 2019 (Datum Poststempel) wandte sich der Beschwerdeführer zusätzlich direkt an die Kammer und erklärte, er habe seine Beschwerde zunächst irrtümlich an das Bundesgericht gerichtet. Er legte eine Kopie seiner Beschwerde an das Bundesgericht bei (act. 9/2 = act. 11/1/1; act. 9/3). In seiner Eingabe an die Kammer verlangte er einerseits die Wiederherstellung der Frist und andererseits eine Wiedererwägung in dem Sinne, als dass das Verfahren "wieder aufgerollt" und "geprüft" werde. Auch in dieser Eingabe findet sich eine abwertende Bemerkung über das Bundesgericht (act. 7). 1.3 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1 – act. 4). Das Verfahren ist spruchreif.

- 4 - 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1.1 Das SchKG überlässt es den Kantonen, für die Aufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs ein einstufiges Verfahren (mit einer Aufsichtsbehörde) oder ein zweistufiges Verfahren mit unteren Aufsichtsbehörden und einer oberen Aufsichtsbehörde vorzusehen (Art. 13 SchKG). Im Kanton Zürich sind die Bezirksgerichte untere Aufsichtsbehörden und das Obergericht amtet als obere Aufsichtsbehörde (§ 17 EG SchKG). Die Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist zunächst bei der unteren Aufsichtsbehörde (Bezirksgericht) zu erheben. Deren Entscheid kann innert 10 Tagen an die obere Aufsichtsbehörde (Obergericht) weitergezogen werden (Art. 17 f. SchKG). Die Beschwerde ans Bundesgericht richtet sich gemäss Art. 19 SchKG sodann nach dem Bundesgerichtsgesetz. Gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde ans Bundesgericht insbesondere zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen. Bei Beschwerden aus dem Kanton Zürich mithin gegen Entscheide der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde. Der Beschwerdeführer richtete seine Beschwerde gegen den Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde direkt an das Bundesgericht, ohne sich zunächst an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde zu wenden (act. 9/2 = act. 11/1/1). Er hielt den gesetzlich vorgeschriebenen Instanzenzug somit nicht ein. Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, er habe die Beschwerde irrtümlich direkt ans Bundesgericht geschickt (act. 7). Sogenannte "Irrläufer", also irrtümlich der falschen Instanz zugestellte Eingaben werden im Verfahren vor den SchK-Aufsichtsbehörden in Anlehnung an Art. 32 Abs. 2 SchKG und Art. 48 Abs. 3 BGG von Amtes wegen an die zuständige Behörde weitergeleitet (vgl. hier auch Art. 30 Abs. 2 BGG). Die Anfechtungsfrist (wenn es eine Frist zu wahren gilt) ist in diesen Fällen mit der Einreichung bei der falschen Stelle gewahrt (vgl. OGer ZH PS170246 vom 16. November 2017, E. 4; OGer ZH PS110210 vom 6. Dezember 2011, E. 4). Ergibt sich aus der Eingabe dagegen klar und deutlich, dass der Absender um die Zuständigkeitsordnung wusste und sich wissentlich und willentlich darüber hinwegsetzte, so hat eine Weiterleitung zu unterbleiben. Das entspricht der ständigen Praxis der Kammer, die vom Bundesgericht bestätigt wurde und die auch im Schrifttum Zustim-

- 5 mung findet. Wer absichtlich eine falsche Instanz anruft, verstösst – so das Bundesgericht – gegen Treu und Glauben (vgl. BGer 5A_421/ 2012 vom 20. Dezember 2012, E. 3.1; vgl. auch OGer ZH PS170246 vom 16. November 2017, E. 4; OGer ZH PS150204 vom 17. Dezember 2015, E. III./2.3.2; OGer ZH PS120092 vom 22. Mai 2012, E. III./1.; OGer ZH PS110210 vom 6. Dezember 2011, E. 4). 2.1.2 Der Beschwerdeführer ist ein juristischer Laie. Er hat in den letzten zwei Jahren allerdings bereits zweimal Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde erhoben und sich dabei an die Kammer gewandt (Geschäfts-Nr. PS180012 und PS190122). Von daher wusste er um den geltenden Instanzenzug, der ihm von der Vorinstanz zudem angezeigt wurde. Aus seiner Eingabe ans Bundesgericht ergeben sich allerdings keinerlei Anhaltspunkte, dass er sich bewusst über den geltenden Instanzenzug hinwegsetzen wollte. Damit ist von einem "Irrläufer" im bereits dargelegten Sinn auszugehen. Da die Beschwerde ans Bundesgericht innert der 10-tägigen Beschwerdefrist erhoben worden ist (vgl. act. 4/5 und act. 11/1/1), erfolgte sie rechtzeitig. Damit ist gleichzeitig davon auszugehen, dass sich sowohl das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der (Beschwerde-)Frist als auch sein Gesuch um Wiedererwägung erübrigen. Das Verfahren braucht nämlich nicht wie von ihm beantragt aufgrund von einer Wiedererwägung "neu aufgerollt" zu werden, sondern die Beschwerde kann hier im Rahmen des "regulären" Beschwerdeverfahrens beurteilt werden. Diese Anträge sind somit abzuschreiben. 2.2 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. A., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

- 6 - 2.3 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist (vgl. dazu die obigen Ausführungen) schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. BK ZPO-STERCHI, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. statt vieler OGer ZH PS180012 vom 2. Februar 2018). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 4.3.4.). 2.4 Die Begründungspflicht verpflichtet das Gericht nicht, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Partei(en) eingehend auseinanderzusetzen (Art. 53 ZPO). Das Gericht darf sich in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Parteivorbringen (und auf die eingereichten Unterlagen) einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist. 3. Berücksichtigung des Mietzinses im Existenzminimum 3.1 Die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid darauf hin, Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag dürften gemäss ständiger Rechtsprechung und den obergerichtlichen Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nur gegen Zahlungsnachweis berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer behaupte nicht, er habe dem Betreibungsamt Verträge und Quittungen vorgelegt. Der Beschwerdeführer hätte seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht bereits beim Vollzug der Pfändung, d.h. bei der Einvernahme durch

- 7 das Betreibungsamt zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nachkommen müssen und könne das Versäumte nicht im Beschwerdeverfahren nachholen. Für eine Revision der Einkommenspfändung sei nicht die Aufsichtsbehörde, sondern das Betreibungsamt zuständig (act. 6 E. 3.2). 3.2 Der Beschwerdeführer verlangt mit seiner Beschwerde, in seinem Existenzminimum sei der Mietzins in der Höhe von Fr. 872.– rückwirkend zu berücksichtigen. Er führt dazu zusammengefasst aus, die Beschwerde sei begründet, weil die Beweise der lückenlos geleisteten monatlichen Mietzinszahlungen vorhanden seien. Zahlungsnachweise für geleistete Mietzinszahlungen seien den Vorinstanzen – dem Betreibungsamt und den Gerichten – vorgelegt, durch diese aber nicht berücksichtigt worden. Seine Mitwirkungspflicht sei zu jeder Zeit auch bei der Pfändung erfolgt. Alles andere sei gelogen. Alle Zahlungsbelege seien dem Betreibungsamt vorgelegt worden zur rückwirkenden Verrechnung bzw. Revision der Einkommenspfändung, jedoch foutiere sich das Betreibungsamt um deren Anerkennung. Der Beschwerdeführer verweist dabei auf Beilage 6 (act. 11/1/6) seiner ursprünglich an das Bundesgericht gerichteten Eingabe (act. 9/2 = act. 11/1/1 S. 2 ff.). 3.3.1 Zunächst ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag nur gegen Zahlungsnachweis berücksichtigt werden. Darauf wurde der Beschwerdeführer im Übrigen bereits im Urteil OGer ZH PS190122 vom 8. August 2019, E. 3.3, hingewiesen. 3.3.2 Indem der Beschwerdeführer ausführt, er habe bei allen Vorinstanzen bereits Belege über die Mietzinszahlungen vorgelegt, macht der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem sie davon ausgegangen ist, er habe dem Betreibungsamt keine Zahlungsbelege für die Mietzinsen vorgelegt. In der an die Vorinstanz gerichteten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, die Mietwohnung sei aktenkundig und die Zahlungsbelege seien vorhanden. Das Betreibungsamt habe aber die tatsächlichen Verhältnisse nie abgeklärt. (…) Dazu könne die Verwaltung "E._____" angefragt werden oder es könnten die

- 8 - Belege eingefordert werden (act. 1 S. 3). Er behauptete somit vor Vorinstanz weder, er habe dem Betreibungsamt Zahlungsbelege für den Mietzins vorgelegt, noch legte er vor Vorinstanz Unterlagen ins Recht, aus denen hervorgehen würde, dass er dem Betreibungsamt Zahlungsbelege bereits im Rahmen der Pfändung (Pfändungsurkunde Nr. 1), mithin bereits im Juni 2019 (vgl. act. 2/1), vorgelegt hätte. Gestützt auf die Darlegungen des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz folglich zu Recht davon ausgegangen, er habe dem Betreibungsamt im Rahmen des Pfändungsverfahrens keine Zahlungsbelege für den Mietzins vorgelegt. Aus dem Abgleich seiner vorinstanzlichen Vorbringen und den Vorbringen im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ergibt sich im Übrigen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sowohl dem Betreibungsamt als auch den Gerichten Zahlungsnachweise für die geleisteten Mietzinszahlungen vorgelegt, neu ist. Sie hat im Beschwerdeverfahren somit unberücksichtigt zu bleiben. Auch die vom Beschwerdeführer erwähnte Beilage 6 – gemeint ist wohl Beilage 5, ein mit "Revision Urteil Erwerbspfändung" betiteltes Schreiben an das Betreibungsamt vom 1. August 2019, in dem der Beschwerdeführer die Revision der Existenzminimumberechnung bzw. die Berücksichtigung des Mietzinses in seinem Existenzminimum verlangt (act. 11/1/5) – wurde im Beschwerdeverfahren erstmals eingereicht. Dieses Schreiben kann damit ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Auch daraus ergibt sich allerdings nicht, dass der Beschwerdeführer vor Einreichung des Revisionsbegehrens anfangs August 2019 bzw. bereits im Rahmen des Pfändungsvollzugs im Juni 2019 dem Betreibungsamt Zahlungsbelege zu seinen Mietzinsen eingereicht hätte. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer nicht weiter mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern wiederholt bloss das bereits vor Vorinstanz Vorgebrachte, was den Anforderungen an eine Begründung nicht genügt. 3.4 Der Vollständigkeit halber ist auf das Folgende hinzuweisen: Der Beschwerdeführer wurde bereits wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass es ihm freistehe, eine Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt zu verlangen (Art. 93 Abs. 3 SchKG), um zu bewirken, dass der Mietzins in seinem Existenzminimum berücksichtigt wird. Dies hat er nun offenbar mit Schreiben vom

- 9 - 1. August 2019 auch getan (act. 11/1/5), wobei er hier nun geltend macht, das Betreibungsamt habe sein Revisionsbegehren nicht an die Hand genommen (act. 9/2 = act. 11/1/1). Will der Beschwerdeführer dagegen vorgehen, dass das Betreibungsamt sein Revisionsbegehren nicht geprüft hat, so kann er die Unterlassung(en) des Betreibungsamtes im Sinne einer Rechtsverweigerung mit Beschwerde anfechten. Die Rechtsverweigerung mit Beschwerde kann zwar jederzeit geltend gemacht werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Da der Beschwerdeführer aber wie gesehen im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren das erste Mal geltend macht, er habe ein Revisionsbegehren gestellt und das Betreibungsamt habe dieses nicht an die Hand genommen, kann dies hier vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde nicht beurteilt werden. Der Beschwerdeführer hätte mit diesem Vorbringen bzw. dieser Beanstandung zunächst mit einer neuen Beschwerde an die untere kantonale Aufsichtsbehörde zu gelangen. 4. Fahrzeug als Kompetenzstück 4.1 Die Vorinstanz ging davon aus, die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Pfändung des Fahrzeugs seien weder hinreichend begründet noch belegt. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Pflicht zur Begründung der Beschwerde, wie schon beim Vollzug der Pfändung, keinerlei Angaben zum Umfang seiner beruflichen Tätigkeit als Taxichaffeur, zu seinem Bruttoeinkommen, zum Geschäftsaufwand und zu dem nach Abzug der "Gestehungskosten" erzielten Nettoeinkommen gemacht. Seine pauschalen Behauptungen, er erziele mit seiner beruflichen Tätigkeit als Taxichauffeur ein Einkommen, mit dem er "die Lebenskosten und Geschäftsauslagen" decken könne, sei nicht nachvollziehbar. Darauf sei im Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Mangels Substantiierung und Nachweis einer wirtschaftlichen Tätigkeit bzw. Ablieferung der gepfändeten Quote von monatlich mindestens Fr. 300.– in der Höhe der Autobetriebskosten habe das Betreibungsamt Zürich 11 dem Fahrzeug in der angefochtenen Pfändungsurkunde die Kompetenzqualität zu Recht entzogen (act. 6 E. 3.1). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das gepfändete Fahrzeug dürfe nicht gepfändet werden, da dieses zweifellos Kompetenzcharakter habe und er auf die-

- 10 ses Fahrzeug angewiesen sei, weil er berufsmässig Taxichauffeur sei und ohne das besagte Fahrzeug seinen Beruf nicht ausüben könne. Die Einwendungen zur Pfändung des Fahrzeuges seien hinreichend belegt worden. Die Vorinstanz foutiere sich aber, diese anzuerkennen. Er habe den Umfang der beruflichen Tätigkeit als Taxichauffeur und das Bruttoeinkommen monatlich bis zum 5. Tag des Monats dem Betreibungsamt einzureichen. Die Tätigkeit als Taxichauffeur sei 100 %, er übe nur die Tätigkeit als Taxichaffeur aus, habe keine weiteren Einkommen und decke somit seine Lebenskosten und Geschäftsauslagen alleine aus der Tätigkeit als berufsmässiger Taxichaffeur. Die gepfändete Quote von Fr. 300.– sei unverhältnismässig und könne nicht eingefordert werden, weil sein Einkommen dies nicht ermögliche (act. 9/2 = act. 11/1/1 S. 2). 4.3 Der Beschwerdeführer übersieht bei seinen Beanstandungen – die sich im Übrigen in weiten Teilen mit denjenigen des vorinstanzlichen Verfahrens decken, ohne dass der Beschwerdeführer zusätzlich darlegen würde, was am vorinstanzlichen Entscheid nicht richtig ist –, dass das Betreibungsamt das Fahrzeug deshalb nicht als Kompetenzstück ausgeschieden hat, weil dessen Wirtschaftlichkeit nicht gewährleistet ist. Sogenanntes Berufswerkzeug, wozu das Auto eines Taxichauffeurs gehört, ist dem Schuldner gemäss langjähriger, durch die Rechtsprechung bestätigter Praxis nämlich nur dann als Kompetenzstücke zu belassen, wenn damit eine mindestens derart rentable Tätigkeit ausgeübt werden kann, dass neben dem Existenzminimum auch die berufsbedingten Kosten gedeckt werden können (vgl. OGer ZH PS110100 vom 21. Juli 2011, E. 4; BlSchKG 59/1995, S. 66 ff., S. 69 f.; BlSchKG 48/1984, S. 1 ff., S. 2 f.). Das Betreibungsamt anerkennt deshalb das Fahrzeug als Berufswerkzeug im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG an, solange der Beschwerdeführer die monatliche pfändbare Quote von Fr. 300.– in Höhe der Autobetriebskosten leistet (vgl. act. 2/1). Dass diese Anordnung des Betreibungsamtes unzulässig wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Ebenso wenig stellt er sich auf den Standpunkt, er habe den als pfändbar festgelegten Betrag tatsächlich bezahlt, obwohl in der Pfändungsurkunde explizit vermerkt ist, er habe den festgelegten Betrag bis anhin, d.h. bis zum 20. August 2019, nicht geleistet (act. 2/1). Er reichte vor Vorinstanz auch keinerlei dahingehende Belege ins Recht. Was er darüber hinaus mit seinem Taxi- und seinem

- 11 - Fahrzeugausweis – auf die er in diesem Zusammenhang explizit verweist –, belegen möchte, das nicht ohnehin bereits vom Betreibungsamt anerkannt worden ist, legt er nicht dar. Die Beanstandung des Beschwerdeführers, die pfändbare Quote von Fr. 300.– sei unverhältnismässig, bringt er im Beschwerdeverfahren das erste Mal vor. Weshalb die Quote unverhältnismässig sein soll, begründet er nicht. Der Beschwerdeführer vermag damit auch die minimalen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht zu erfüllen. Doch selbst wenn er nun im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren Gründe für die Unverhältnismässigkeit vorgebracht hätte, wäre das nicht zu berücksichtigen, da es sich dabei um neue Tatsachenbehauptungen handeln würde. Vor Vorinstanz beanstandete der Beschwerdeführer diesen Punkt nämlich noch nicht und brachte daher auch keine Tatsachenbehauptungen in diesem Zusammenhang vor. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass sich die pfändbare Quote an den Autobetriebskosten orientiert (act. 2/1). Es ist nicht ersichtlich, dass ein monatlicher Betrag von Fr. 300.– für die Deckung der Autobetriebskosten eines Taxis (Versicherungen, Treibstoff, Unterhalt etc.) übersetzt wäre. 5. Übrige Beanstandungen 5.1 Auf den Antrag des Beschwerdeführers in Bezug auf die Einkommenspfändung von Fr. 68'700.– trat die Vorinstanz mangels hinreichender Begründung nicht ein. Sie verwies zudem darauf, dass dies nicht unmittelbar die aktuelle Pfändung Nr. 1 betreffe, sondern Pfändungsvorgänge in diesem Umfang, die in der angefochtenen Pfändungsurkunde vom 20. August 2019 im Sinne von Art. 110 Abs. 3 SchKG lediglich vorgemerkt worden seien (act. 6 E. 3.3). Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm der Betrag von Fr. 639.10 auszuzahlen, trat sie mangels funktionaler Zuständigkeit nicht ein (act. 6 E. 3.4). 5.2 Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren vor, der Betrag von Fr. 68'700.– sei durch das Betreibungsamt geltend gemacht worden, ohne dass dieser Betrag nachvollziehbar wäre. Die Beweislast sei deshalb umzukehren und es sei dem Beschwerdeführer zu beweisen, warum er diesen Betrag schulde. Im

- 12 - Weiteren verlangt er erneut die Auszahlung des seiner Ansicht nach zu Unrecht beschlagnahmten Guthabens in der Höhe von Fr. 639.10, weil die pfändbare Quote falsch sei aufgrund der nicht angerechneten geleisteten und ausgewiesenen Mietzinszahlungen (act. 9/2 = act. 11/1/1 S. 3). 5.3 Hinsichtlich dieser Beanstandungen ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, mit denen sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde in keiner Art und Weise auseinandersetzt. Die Beschwerde erfüllt damit die Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht. 6. Fazit Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da sogleich ein Endentscheid gefällt werden kann, erübrigt sich ein Entscheid über die Anträge des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Erlass von superprovisorischen Massnahmen. 7. Busse Vorstehend (in Erwägung 2) wurde das Thema der Weiterleitung von Eingaben erörtert. Darüber kann und darf man in guten Treuen verschiedener Meinung sein. Man darf dabei auch eine Behörde oder Instanz kritisieren. Nichts mehr mit einer sachlichen Kritik zu tun haben Ausfälligkeiten und Beleidigungen. Und das ist der Fall bei der Bemerkung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, "die faulen Hunde" am Bundesgericht hätten seine Eingabe nicht weiter geleitet (act. 7). Die auf Verletzungen der Verfahrensdisziplin anwendbare Zivilprozessordnung sieht dafür einen Verweis oder eine Busse von bis zu Fr. 1'000.-- vor (Art. 128 Abs. 1 ZPO). In diesem Rahmen ist der Beschwerdeführer mit einer Busse von Fr. 200.-- zu belegen. Künftige Eingaben mit ausfälligem und beleidigendem Inhalt müssten zu einer erhöhten Busse führen, und sie könnten unbearbeitet bleiben, wenn der Beschwerdeführer sie innert Frist nicht verbesserte (Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO).

- 13 - 8. Kosten- und Entschädigungsfolge Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgeschrieben. 2. Das Gesuch um Wiedererwägung wird abgeschrieben. 3. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 4. Das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen betreffend die rückwirkende Erhöhung des Existenzminimums wird abgeschrieben. 5. Das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen betreffend die Entlassung des Fahrzeugs Marke Subaru Legacy 2.5i S AWD aus der Pfändung wird abgeschrieben. 6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Busse von Fr. 200.-- auferlegt.

- 14 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage von Kopien von act. 7 und act. 9/2, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw A. Ochsner versandt am: 28. Oktober 2019

Beschluss und Urteil vom 25. Oktober 2019 Erwägungen: 3.3.1 Zunächst ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag nur gegen Zahlungsnachweis berücksichtigt werden. Darauf wurde der Beschwerdeführer im Übrigen bereits im Urteil OGer ZH PS... 3.4 Der Vollständigkeit halber ist auf das Folgende hinzuweisen: Der Beschwerdeführer wurde bereits wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass es ihm freistehe, eine Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt zu verlangen (Art. 93 Abs. 3 SchK... 4.1 Die Vorinstanz ging davon aus, die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Pfändung des Fahrzeugs seien weder hinreichend begründet noch belegt. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Pflicht zur Begründung der Beschwerde, wie schon beim ... 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das gepfändete Fahrzeug dürfe nicht gepfändet werden, da dieses zweifellos Kompetenzcharakter habe und er auf dieses Fahrzeug angewiesen sei, weil er berufsmässig Taxichauffeur sei und ohne das besagte Fahrzeug ... 4.3 Der Beschwerdeführer übersieht bei seinen Beanstandungen – die sich im Übrigen in weiten Teilen mit denjenigen des vorinstanzlichen Verfahrens decken, ohne dass der Beschwerdeführer zusätzlich darlegen würde, was am vorinstanzlichen Entscheid nich... Die Beanstandung des Beschwerdeführers, die pfändbare Quote von Fr. 300.– sei unverhältnismässig, bringt er im Beschwerdeverfahren das erste Mal vor. Weshalb die Quote unverhältnismässig sein soll, begründet er nicht. Der Beschwerdeführer vermag dami... 5.3 Hinsichtlich dieser Beanstandungen ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, mit denen sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde in keiner Art und Weise auseinandersetzt. Die Beschwerde erfüllt damit die Anforderungen an... 6. Fazit Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Busse Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgeschrieben. 2. Das Gesuch um Wiedererwägung wird abgeschrieben. 3. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 4. Das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen betreffend die rückwirkende Erhöhung des Existenzminimums wird abgeschrieben. 5. Das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen betreffend die Entlassung des Fahrzeugs Marke Subaru Legacy 2.5i S AWD aus der Pfändung wird abgeschrieben. 6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Busse von Fr. 200.-- auferlegt. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage von Kopien von act. 7 und act. 9/2, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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