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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.10.2019 PS190177

3. Oktober 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·658 Wörter·~3 min·5

Zusammenfassung

Arrest

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS190177-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 3. Oktober 2019 in Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch X._____,

gegen

B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner,

betreffend Arrest

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 11. September 2019 (EQ190011)

- 2 - Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 9. September 2019 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Dietikon das Begehren, es sei gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG der Lohnanspruch des Gesuchs- und Beschwerdegegners gegenüber der C._____ AG, …, bis zur Deckung der Arrestforderung von Fr. 58'019.53 nebst Zins zu 0.59% seit 28. Juli 2017 zu verarrestieren (act. 1/2). Mit Urteil vom 11. September 2019 wies die Vorinstanz das Arrestgesuch ab (act. 4 = act. 8 = act. 11). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde (act. 9). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–6). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 251 lit. a i.Vm. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Frist gilt dann als gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag des Fristenlaufes dem Gericht oder der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung zuhanden des Gerichts übergeben worden ist (vgl. Art. 143 Abs. 2 ZPO). Wird die Eingabe im Ausland aufgegeben und die ausländische Post zur Expedition in Anspruch genommen, ist für die Fristwahrung ebenfalls der Eingang bei Gericht oder der Zeitpunkt der Empfangnahme durch die Schweizerische Post zur Weiterleitung massgebend (vgl. etwa BSK ZPO-Benn, 3. Aufl. 2017, Art. 143 N 9 m.w.H.). Wird die Rechtsmittelschrift verspätet eingereicht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

- 3 - 2.2. Das Urteil des Einzelgerichtes vom 11. September 2019 wurde der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin am 16. September 2019 zugestellt (vgl. act. 11 i.V.m. act. 14; act. 9 S. 2). Die zehntägige Rechtsmittelfrist endete demnach am 26. September 2019. Die Beschwerdeschrift wurde zwar am 25. September 2019 der österreichischen Post übergeben, jedoch erst am 27. September 2019 von der Schweizerischen Post übernommen (vgl. act. 10). Die Beschwerde erweist sich damit als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3. Umständehalber ist auf Gerichtskosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin mit internationalem Rückschein sowie an das Bezirksgericht Dietikon. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 58'019.53. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: 4. Oktober 2019

Beschluss vom 3. Oktober 2019 Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin mit internationalem Rückschein sowie an das Bezirksgericht Dietikon. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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