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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.10.2019 PS190173

15. Oktober 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,291 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Beschwerde über ein Betreibungsamt

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS190173-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 15. Oktober 2019 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 1

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. September 2019 (CB190136)

- 2 - Erwägungen:

1.1. Mit einer als "Strafanzeige gegen: Hr. B._____ / Frau C._____, Betreibungsamt 1, Zürich" bezeichneten Eingabe vom 15. September 2019 gelangte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Zürich. Der Beschwerdeführer warf in seiner Eingabe den genannten Personen im Wesentlichen vor, diese bearbeiteten seit längerer Zeit eine missbräuchliche Betreibung gegen ihn. Obwohl er das Betreibungsamt in mehreren Fällen schriftlich und persönlich über das fehlerhafte Vorgehen informierte habe, habe das Betreibungsamt weitere Schritte verfolgt (act. 1). Der Beschwerdeführer unterliess es in seiner Beschwerde, zu konkretisieren, um was für eine Betreibung es ihm gehe, wann und wie oft er das Betreibungsamt schriftlich oder persönlich über das (ebenfalls nicht näher bezeichnete) fehlerhafte Vorgehen informiert habe, und was für "weitere Schritte" das Betreibungsamt verfolgt habe (vgl. auch act. 6 E. 1). 1.2. Das Bezirksgericht Zürich nahm diese Eingabe als "Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 1" entgegen und trat als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter am 18. September 2019 auf die Beschwerde nicht ein (act. 3 = act. 6 = act. 8, nachfolgend zitiert als act. 6). Der Entscheid der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 23. September 2019 zugestellt (vgl. act. 3). 1.3.1 Mit Eingabe vom 24. September 2019 (Datum Poststempel: 25. September 2019) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 7). 1.3.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–4). Der Rechtsmitteleingang wurde dem Beschwerdeführer angezeigt (act. 9). Von der Einholung einer Antwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So-

- 3 weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS180175, Urteil vom 18. Dezember 2018, E. 4.3). 3.1. Die Vorinstanz erwog, die "Anzeige" betreffe offenbar dieselbe(n) Betreibung(en) der D._____ Krankenversicherung gegen den Beschwerdeführer, welche bereits Gegenstand des Verfahrens CB190131 war(en), und bezüglich der damaligen Strafanzeige und Beschwerde mangels konkreten Antrags, hinreichender Begründung und mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten worden war (vgl. das diesbezügliche Verfahren vor der Kammer, PS190166). In der neuen Strafanzeige gegen die Betreibungsbeamten des Betreibungsamtes Zürich 1 bringe der Beschwerdeführer nichts Neues vor, das ein Einschreiten von Amtes wegen rechtfertigen würde. So lege der Beschwerdeführer nicht konkret dar, welche Amtshandlungen fehlerhaft oder unrechtmässig sein sollten. Auf die Beschwerde sei daher erneut mangels hinreichender Begründung sowie in der Hauptsache (obligatorische Krankenversicherung bei der D._____) mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Die Eingabe gebe auch keinen

- 4 - Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten oder die "Strafanzeige" weiterzuleiten, da keinerlei Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorlägen (act. 6 E. 2 f.). 3.2. Vor der Kammer trägt der Beschwerdeführer vor (vgl. act. 7), die Vorinstanz habe zu Unrecht verkannt, dass es sich bei der hier interessierenden Eingabe und derjenigen, welche zur Einleitung des Verfahrens CB190131 erfolgt sei, um unterschiedliche Eingaben handle. Diesen lägen auch unterschiedliche Betreibungen zu Grunde. Inwiefern diesen Eingaben aber jeweils andere Sachverhalte zu Grunde liegen würden, legt der Beschwerdeführer nicht in nachvollziehbarer Weise dar. Insbesondere bleibt nach wie vor unklar, gegen welche Handlungen des Betreibungsamtes sich die Beschwerde konkret richtet bzw. vor Vorinstanz richtete. Auch die Ausführungen zu angeblich missbräuchlichem, gesetzeswidrigem Verhalten durch eine nicht näher bezeichnete "kantonale Instanzbehörde" bleiben pauschal. Inwiefern diese "kantonale Instanzbehörde" beim (zeitlich und inhaltlich nicht näher umschriebenen) Einholen von (ebenfalls nicht umschriebenen) Auskünften gesetzeswidrig vorgegangen sein soll, bleibt schleierhaft. Unklar bleibt damit auch, worin der Beschwerdeführer ein (zumindest sinngemäss) geltend gemachtes persönlichkeitsverletzendes Verhalten erblickt. Der Beschwerdeführer macht vor der Kammer sodann nicht geltend, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht als sachlich unzuständig erachtet, soweit es um den "einseitig getätigten Versicherungsabschluss" gehe. Vielmehr beschränkt er sich darauf darzulegen, weshalb dieser "einseitige Versicherungsabschluss" seiner Ansicht nach falsch sei, ohne sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen. Im Übrigen ist auch das Vorgehen der Vorinstanz, von der Weiterleitung der Strafanzeige abzusehen, nicht zu beanstanden, da es – wie die Vorinstanz zutreffende festhielt – an konkreten Anhaltspunkten für ein strafbares Verhalten fehlt. Diese Erwägungen der Vorinstanz übersieht der Beschwerdeführer und setzt diesen insbesondere nichts entgegen, wenn er geltend macht, die Vorinstanz sei auf die von ihm gestellte Strafanzeige nicht eingegangen.

- 5 - 4. Die Beschwerdeschrift genügt damit mangels hinreichender Bezugnahme auf den bzw. mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entschied den oben genannten Anforderungen (vgl. E. 2.2.) nicht. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben und Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Entsprechend ist auch das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. 7) gegenstandslos. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Betreibungsamt Zürich 1 unter Beilage eines Doppels von act. 7 und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler versandt am: 15. Oktober 2019

Beschluss vom 15. Oktober 2019 Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Betreibungsamt Zürich 1 unter Beilage eines Doppels von act. 7 und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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