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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.10.2019 PS190168

15. Oktober 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,247 Wörter·~16 min·9

Zusammenfassung

Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. September 2019 (EK191053)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS190168-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 15. Oktober 2019 in Sachen

A.____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,

gegen

B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. September 2019 (EK191053)

- 2 - Erwägungen:

1.1. Mit Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. September 2019 wurde über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) für die Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 238'404.60 zuzüglich Zins zu 5% seit 9. März 2017, Bearbeitungsgebühren von Fr. 1'946.60 und Betreibungskosten von Fr. 431.60 der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 7 = act. 8/13). Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 23. September 2019 fristgerecht (act. 8/16) Beschwerde, worin sie die Aufhebung der Konkurseröffnung, die Abweisung des Konkursbegehrens und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt (act. 2 u. act. 3–12). 1.2. Mit Verfügung vom 25. September 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und es wurde der Schuldnerin Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Zudem wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, sie könne die Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzen bzw. weitere Unterlagen einreichen (act. 9). Der Vorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 10/1 i.V.m. act. 15). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/11–16). Am 3. Oktober 2019 (Datum Poststempel) reichte die Schuldnerin der Kammer innert Rechtsmittelfrist (vgl. act. 8/16) eine ergänzende Begründung ihrer Beschwerde ein (act. 13 u. act. 14/13–19). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG) und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin die im Gesetz aufgezählten konkurshindernden Tatsachen innert der Rechtsmittelfrist nachweisen bzw. glaubhaft machen muss, wobei sie auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen

- 3 kann, selbst wenn diese erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. 3. Die Schuldnerin reicht der Kammer innert Beschwerdefrist den Beleg ein, dass mit Valutadatum vom 14. August 2019 der Betrag von Fr. 45'000.– (act. 5/4) an die Gläubigerin geleistet wurde und am 23. September 2019 die Zahlung von weiteren Fr. 228'000.– an die Gläubigerin erfolgte (act. 5/7/1). Die Gläubigerin bestätigte der Kammer mit Schreiben vom 26. September 2019 den Zahlungseingang, womit sämtliche Forderungen vollumfänglich beglichen seien und kein Interesse auf Konkurseröffnung mehr bestehe (act. 11). Ebenfalls fristgerecht reichte die Schuldnerin einen Beleg des Konkursamtes Zürich (Altstadt) ein, aus welchem ersichtlich ist, dass sie zur Sicherstellung der Kosten des Konkursverfahrens inklusive Kosten der Vorinstanz für die Konkurseröffnung Fr. 800.– geleistet hatte (act. 5/12). Damit weist die Schuldnerin die Konkursaufhebungsgründe im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 SchKG durch Urkunden nach. 4.1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, um die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen. Der Schuldner hat also aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich aber ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3). Für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit reicht es aus, wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher ist als seine Zahlungsunfähigkeit. Dabei dürfen keine zu strengen An-

- 4 forderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3). 4.2. Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, welche im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ist und gemäss diesem Eintrag die Führung einer Fremdsprachen- und Informatikschule, die Herstellung und den Vertrieb von Unterrichtsmaterialien sowie den Erwerb, die Nutzung und Weiterveräusserung von Lizenzen zum Zweck hat (act. 5/3 = act. 6). Die Schuldnerin bringt vor, dass es aufgrund unglücklicher Umstände bzw. einer gewissen Nachlässigkeit der Geschäftsführung zur Konkurseröffnung gekommen sei. So habe sie sich mit der Gläubigerin schon seit Längerem in Vergleichsgesprächen befunden und in diesem Rahmen bereits eine Teilzahlung von Fr. 45'000.– geleistet; man sei übereingekommen, die Vorinstanz um Sistierung des Konkursverfahrens bis am 16. Oktober 2019 zu ersuchen. Die Sistierung durch die Vorinstanz sei aber lediglich bis 16. September 2019 und die Vorladung zur Konkursverhandlung auf den 17. September 2019 erfolgt, wovon die Schuldnerin aufgrund einer Auslandabwesenheit des Geschäftsführers zu spät erfahren habe. Nachdem die Schuldnerin alsdann überraschend von der Konkurseröffnung erfahren habe, habe sie sogleich die Zahlung der restlichen Fr. 228'000.– zugunsten der Gläubigerin veranlasst (act. 2 Rz. 8). 4.3. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere der Betreibungsregisterauszug über die letzten fünf Jahre. Die Schuldnerin reicht einen entsprechenden Auszug vom 23. September 2019 ein (act. 5/8). Der Betreibungsregisterauszug weist keine Verlustscheine aus. Insgesamt enthält er aber 113 Betreibungen, welche sich mehr oder minder gelichmässig über die letzten fünf Jahre angesammelt haben. 78 der Betreibungen wurden bezahlt oder nach Verwertung befriedigt. Abzüglich der beglichenen Konkursforderung, hinsichtlich deren Betreibungen die Löschung durch die Gläubigerin beim Betreibungsamt Zürich 1 beantragt wurde (Betreibun-

- 5 gen Nr. 1, 2 und Nr. 3, vgl. act. 14/14), sind heute noch 32 Betreibungen im Umfang von Total Fr. 307'015.30 offen (vgl. act. 5/8 u. 14/15). Drei Forderungen im Umfang von Fr. 22'915.55 befinden sich dabei im Anfangsstadium der Betreibung (Zahlungsbefehl). Für 27 Forderungen im Umfang von Fr. 269'361.15 wurde Rechtsvorschlag erhoben. Für zwei Forderungen von insgesamt Fr. 14'738.60 ergingen Konkursandrohungen. Anerkannt werden von der Schuldnerin grundsätzlich die Forderung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich für AHV-Beiträge im Umfang von Fr. 182'976.50 (vgl. Betr. Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 8, Nr. 9, Nr. 10, Nr. 11, Nr. 12, Nr. 13, Nr. 14, Nr. 15, Nr. 16; wobei sich nach Berechnung des Gerichts aus dem Betreibungsregisterauszug ein Total von Fr. 176'563.50 ergibt), ebenso die Forderungen durch das Kantonale Steueramt Zürich (Betr. Nr. 17 u. Nr. 18) sowie das Steueramt Uitikon (Betr. Nr. 19) im Umfang von gesamt Fr. 24'308.20 (wobei sich nach Berechnung des Gerichts gemäss Betreibungsregisterauszug ein Betrag von Fr. 23'901.65 ergibt), womit die Schuldnerin die den Betreibungen zu Grunde liegenden Forderungen von Fr. 207'284.70 (bzw. gestützt auf den Betreibungsregisterauszug Fr. 200'465.15) anerkannt hat (act. 13 Rz. 9). Die Schuldnerin trägt sodann vor, bei den sonstigen offenen Betreibungen handle es sich teilweise um Schikanebetreibungen ohne durchsetzbare Grundlage, die von den sog. "Gläubigern" auch nie weiterverfolgt worden seien, und um Betreibungen, welche nicht über das Einleitungsstadium hinausgekommen seien (act. 13 Rz. 8). Welche Betreibungen die Schuldnerin damit konkret meint, tut sie nicht dar. Berücksichtigt man zum einen, dass das Fortsetzungsbegehren bis zu einem Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls zu stellen wäre (Art. 88 Abs. 2 SchKG), bzw. das Konkursbegehren spätestens 15 Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 166 Abs. 2 SchKG), und sich zum anderen zwölf Betreibungen über total Fr. 82'614.55 (Betreibungen Nr. 20, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 23, Nr. 24, Nr. 25, Nr. 26, Nr. 27, Nr. 28, Nr. 29, Nr. 30, Nr. 31) im Stadium des Rechtsvorschlages befinden, ohne dass innerhalb dieser Frist offenbar ein entsprechendes Begehren gestellt wurde, sowie sich zwei weitere Betreibungen ( Nr. 32 u. Nr. 33) vom 2. bzw. 19. Juni 2015 zu einem Betrag von Fr. 14'738.60 immer noch im

- 6 - Stadium der Konkursandrohung befinden, erscheint ihr Standpunkt zumindest im Sinne einer wohlwollenden Prüfung im Umfang von Fr. 97'353.15 als glaubhaft, weshalb diese Betreibungen hier nicht mehr zu berücksichtigen sind. Damit ergeben sich aufgrund des Betreibungsregisterauszuges hier zu berücksichtigende noch offenen Betreibungen im Umfang von Fr. 209'662.15. Diese Betreibungen erfolgten ganz überwiegend aufgrund von öffentlich-rechtliche Forderungen, insbesondere für Forderungen der Sozialversicherungsanstalt Zürich. Alleine 77 der gesamten 113 Betreibungen gemäss Auszug gehen auf deren Ansprüche zurück (act. 5/8; vgl. dazu noch nachfolgend E. 4.5.). 4.4.1 Die Schuldnerin räumt ein, dass in den letzten fünf Jahren der Geschäftsgang relativ schwierig gewesen sei aufgrund der "C.____-Probleme" – so hätten bei einer Lizenznehmerin in C._____ Sanierungsmassnahmen erfolgen müssen, aufgrund derer die Liquidität gefehlt habe, was auch Grund für die zahlreichen Betreibungen sei. Diese Probleme seien nun aber ausgestanden und die Schuldnerin sei wieder in der Lage, sich auf ihr Sprachschulgeschäft in Zürich zu konzentrieren und die erforderlichen Werbe- und Marketingmassnahmen zu implementieren. Die noch bestehenden Schulden würden in Kürze getilgt, insbesondere durch eine Finanzierung der D._____, bei welcher es sich um eine Investmentgesellschaft mit entsprechenden finanziellen Mitteln und Liquidität handle. Diese habe bereits die Bezahlung der der Konkurseröffnung zu Grunde liegenden Restforderung veranlasst. Die D._____ rund um deren Chairman E._____ komme nun auch für die aktuellen und mittelfristigen Verbindlichkeiten auf, sofern dies für die Schuldnerin aus eigener Kraft nicht möglich sei. So habe E._____ am 3. Oktober 2019 eine weitere Zahlung von Fr. 210'000.– zu Gunsten der Schuldnerin ausgelöst. Damit könne die Schuldnerin nicht nur ihre dringendsten Verpflichtungen bedienen, sondern die gesamten offenen Verbindlichkeiten begleichen. Die D._____ werde denn auch in den nächsten Tagen Fr. 800'000.– zwecks vollständiger Sanierung der Schuldnerin überweisen. Zudem werde die Schuldnerin gemäss der aktuellen Budgetplanung für die Jahre 2020 bis 2023 einen positiven jährlichen EBITDA (Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände) von rund Fr. 500'000.–

- 7 erwirtschaften, wobei Grundlage für diese Berechnung die Verkaufserlöse des Jahres 2015 bilde (das letzte Jahr, in dem Werbe- und Marketingmassnahmen eingesetzt worden seien), sowie die hohen Aufwendungen für den Geschäftsbetrieb (act. 2 Rz. 11 ff. u. act. 13 Rz. 11 ff.). 4.4.2 Die Schuldnerin reicht dem Gericht weder eine (Zwischen-)Bilanz noch eine Erfolgsrechnung oder Steuerdokumente ein, welche ein (umfassendes) Bild über ihre finanzielle Situation zulassen würden. Unter diesen Umständen ist es nicht möglich, die vorhandenen Aktiven und Passiven (und inbs. vorhandene Kreditoren) sowie allfällige Gewinne oder Verluste der letzten Jahre zu beurteilen – insbesondere auch nicht für das Jahr 2015, auf welches sich die Schuldnerin für ihren Business Plan angeblich als Referenzperiode stützt. Nicht beurteilbar bleibt, weil nicht belegt, ob die im Business Plan angenommenen laufenden Fixausgaben (Miete, Löhne, Lernmaterialien, Werbekosten etc., vgl. act. 14/19) bzw. die dort ersichtlichen Einnahmen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen bzw. entsprochen haben. Folglich ist unbelegt, dass der Geschäftsgang und die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin in der Vergangenheit wie behauptet waren bzw. in der Zukunft so zu erwarten sein werden. Um sich ein umfassendes Bild von der finanziellen Situation der Schuldnerin machen zu können und die Plausibilität des von ihr erstellten Business Plans (act. 14/19) überprüfen zu können, wären die genannten Dokumente (Bilanz, Erfolgsrechnung, Steuerdokumente) aber von immanenter Wichtigkeit. Immerhin deutet der Umstand, dass in den letzten Jahren offenbar keine Betreibungen für Lohn- oder Mietzinsforderungen erfolgt waren, darauf hin (vgl. act. 5/8), dass die Schuldnerin in der Lage war, wenigstens diese laufenden Ausgaben zu bestreiten, was zu ihren Gunsten gewertet werden kann. 4.4.3 Soweit die Schuldnerin auf das zukünftige finanzielle Engagement der D._____ hinweist, bei der es sich gemäss eingereichten Unterlagen um eine Investmentgesellschaft handelt (vgl. act. 5/10/1–2), ist immerhin belegt, dass E._____, der "Chairman" bei der D._____ ist, in einer E-Mail vom 23. September 2019 bestätige, die Schuldnerin in Zukunft zu unterstützen und in Bezug auf die Forderung der Gläubigerin offenbar auch tatsächlich der Fall war: So ergibt sich

- 8 aus der E-Mail von E._____, dass es – wie dies auch die Schuldnerin geltend macht – die D._____ war, welche den Betrag zur Tilgung der Konkursforderung zur Verfügung gestellte hat (act. 5/9). Zudem sicherte E._____ in einer E-Mail vom 3. Oktober 2019 zu, der Schuldnerin so bald als möglich Fr. 800'000.– zu überweisen (act. 14/18). Ebenfalls am 3. Oktober 2019 erfolgte offenbar eine Zahlung von Fr. 210'000.– von der D._____ an die Schuldnerin (act. 14/16). Über die finanzielle Gesamtsituation der D._____ ist zwar nichts bekannt. Immerhin ist aus den Unterlagen ersichtlich, dass sie zumindest über gewisse finanzielle Möglichkeiten zu verfügen scheint, zeigt ein vorhandener Kontoauszug von ihr doch einen positiven Saldo von GBP 274'694.85 per 2. Oktober 2019, was bei einem Umrechnungskurs von Fr. 1.24 rund Fr. 341'300.– entspricht (vgl. act. 14/17). 4.4.4 Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ging bei der Kammer eine Eingabe ein, die grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben hat. Dennoch ist zu Gunsten der Schuldnerin und im Sinne einer sehr wohlwollenden Prüfung darauf hinzuweisen, dass sie die am 3. Oktober 2019 erhaltenen Fr. 210'000.– soweit ersichtlich vor allem dazu verwendete, die hier zu berücksichtigenden offenen Betreibungen zu begleichen (act. 16). Aus act. 17/20 ergibt sich, dass mittlerweile die Betreibungen mit den Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 18, Nr. 7, Nr. 8, Nr. 34, Nr. 10, Nr. 11, Nr. 12, Nr. 35, Nr. 13, Nr. 14, Nr. 15, Nr. 16 und Nr. 17 vollständig beglichen wurden. Sodann findet sich für die Betreibung mit der Nummer Nr. 19 über den Betrag von Fr.16'016.– eine Erklärung eines "F._____" gegenüber dem Staat Zürich, dass er diese Forderung aus eigenen Mitteln begleichen werde. Offen ist damit nur noch die Betreibung mit der Nummer Nr. 36 über den Betrag von Fr. 234.15 (G._____). 4.5. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung wirkt sich negativ aus, dass die Schuldnerin aufgrund der knappen Unterlagen nur ein sehr dürftiges Bild ihrer finanziellen Situation zeichnet und es gänzlich an konkreten Angaben zum Geschäftsgang der letzten Jahre fehlt. Es ist daher schwierig abzuschätzen bzw. festzustellen, ob sich die Schuldnerin nur in einem vorübergehenden Liquiditätsengpass befindet. Eine Prognose, wie sich der Geschäftsgang insgesamt darstellt und entwickelt, ist ebenfalls unmöglich. Einen schalen Nachgeschmack hinterlassen namentlich der Auszug über offene Betreibungen und der Betreibungsregis-

- 9 terauszug (act. 5/8 u. act. 14/15): Gestützt auf diese scheint es, dass sich die Schuldnerin bereits seit dem Jahr 2005 für öffentlich-rechtlich geschuldete Zahlungen und insbesondere für Forderungen der Sozialversicherungsanstalt Zürich systematisch bzw. regelmässig betreiben liess. Ob das damit zusammenhängt, dass öffentlich-rechtliche Forderungen im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 SchKG nicht der Konkursbetreibung unterliegen und deren Nichtbezahlung keine unmittelbare Gefahr im Sinne einer Geschäftsauflösung bewirken, kann hier offen bleiben. Es spricht das indes nicht für eine positive Zahlungsbereitschaft der Schuldnerin und ist negativ zu werten (dazu KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 174 N 14). Entscheidend ist hier allerdings, wie viele betreibungsrechtliche Forderungen aktuell noch offen sind und wie liquid die Schuldnerin heute ist. Diesbezüglich ist auf das oben Dargetane zu verweisen. So hat die Schuldnerin fast alle hier relevanten betreibungsrechtlichen Forderungen zwischenzeitlich beglichen. Zudem erscheint es insgesamt glaubhaft, dass die D._____ als Investorin im Falle weiterer Zahlungsengpässe finanziell aushelfen wird, und bei der Schuldnerin die ernste Absicht besteht, wieder gewinnbringend zu wirtschaften, worauf der eingereichte Business Plan hindeutet. Es ist somit davon auszugehen, dass die Schuldnerin ihre allfälligen dringendsten und unmittelbar fälligen Forderungen sofort und auch die noch nicht fälligen Forderungen mittelfristig wird begleichen können. So hat sich die Schuldnerin mit Blick auf den drohenden Konkurs weitgehend erfolgreich bemüht, die bisher angehobenen Betreibungen zu begleichen. Weiter ist zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie aus dem laufenden Geschäftsgang – wie dies bisher offenbar die letzten Jahre (mit den genannten Einschränkungen) der Fall war – die laufenden Kosten und Löhne wird begleichen können. Im Sinne einer wohlwollenden Prüfung ist daher einstweilen davon auszugehen, dass dies weiterhin so sein wird. 4.6. Gesamthaft betrachtet ist die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Schuldnerin heute nicht von vornherein auszuschliessen. Es darf angenommen werden, dass sie sowohl ihre noch bestehenden als auch die künftig entstehenden Verbindlichkeiten mit den laufenden Einnahmen wird decken können und es ihr gelingt, sich

- 10 mit Hilfe der Investorin nachhaltig zu sanieren. Damit scheint ihre Zahlungsfähigkeit jedenfalls heute bei grosszügiger Betrachtung wahrscheinlicher als die Zahlungsunfähigkeit. Indes ist die Schuldnerin darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Grenzfall handelt, der im Hinblick darauf, dass es sich um die erste Konkurseröffnung handelte, noch grosszügiger beurteilt wird. Im Falle einer neuerlichen Konkurseröffnung wären an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit bedeutend höhere Anforderungen zu stellen. Namentlich wären dann lückenlose Erfolgsrechnungen, Bilanzen sowie Aufstellungen zu den laufenden und zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen erforderlich, wie es sich für eine Aktiengesellschaft gehört. Zudem könnte ein systematisches Nichtbegleichen öffentlichrechtlicher Forderungen nicht mehr übergangen werden, müsste nochmals eine Prognose gestellt. 5. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Die Kosten des Konkurseröffnungs- und des Beschwerdeverfahrens wurden durch die Zahlungssäumnis der Schuldnerin verursacht und sind daher ihr aufzuerlegen, obwohl der Konkurs letztlich aufgehoben werden kann. Parteientschädigungen sind mangels Umtrieben der Gläubigerin im vorliegenden Verfahren nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. September 2019 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Konkursamt Dübendorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'200.– (Fr. 800.– Zahlung der Schuldnerin sowie

- 11 - Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldner einen nach Abzug der Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, 13 und 16, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Zürich (Altstadt), ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler versandt am: 15. Oktober 2019

Urteil vom 15. Oktober 2019 Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. September 2019 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und... 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Konkursamt Dübendorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'200.– (Fr. 800.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. ... 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, 13 und 16, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Zürich (Altstadt... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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