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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.08.2019 PS190130

28. August 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·653 Wörter·~3 min·6

Zusammenfassung

Arrest

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS190130-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 28. August 2019 in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV,

betreffend Arrest

Beschwerde gegen Entscheide des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. bzw. 22. Januar 2018 (EQ180004)

- 2 - Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 18. Januar 2018 gelangte die Stadt Zürich an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, und stellte ein Arrestbegehren gegen A._____ für die Forderung in der Höhe Fr. 42'686.00 nebst Zins zu 5% seit 6. Juli 2017 (act. 1). Das Bezirksgericht Zürich erliess den Arrestbefehl mit Datum vom 19. Januar 2018 (act. 4). Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 nahm das Bezirksgericht Zürich eine Präzisierung des Arrestbefehls hinsichtlich der Arrestgegenstände vor (act. 6). 1.2. A._____ (fortan Beschwerdeführerin) gelangte mit Schreiben vom 9. August 2019 unter Bezugnahme auf die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 22. Januar 2018 an das Obergericht des Kantons Zürich. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe die erwähnte Verfügung am 7. August 2019 persönlich an der Haustüre zugestellt erhalten und davon Kenntnis erlangt, innert 10 Tagen eine Beschwerde erheben zu können. Wegen der Dauer der Postzustellungen von Deutschland in die Schweiz ersuche sie um Verlängerung der Frist von 10 Tagen um nochmals 20 Tage (act. 11). 1.3. Mit Schreiben vom 14. August 2019 wies die Kammer die Beschwerdeführerin sogleich darauf hin, dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handle, welche nicht erstreckt werden könne. Zudem wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Januar 2018 gemäss Dispositiv-Ziffer 3 nur der Stadt Zürich (Gesuchstellerin) und dem Betreibungsamt Zürich 1 eröffnet worden sei und die Rechtsmittelbelehrung gemäss Dispositiv-Ziffer 4 auch einzig gegenüber diesen beiden gelte. Gegen die Arrestlegung könne sich die Beschwerdeführerin mit Arresteinsprache innerhalb von 10 Tagen ab Kenntnisnahme von der Arrestlegung beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich und nicht beim Obergericht wehren. Ohne gegenteilige Mitteilung bis am 26. August 2019 (Datum Eingang) werde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin keine Beschwerde am Obergericht, sondern eine Arresteinsprache beim Bezirksgericht habe erheben wollen (act. 13).

- 3 - 2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-8). Eine Mitteilung, dass die Beschwerdeführerin eine Beschwerde beim Obergericht habe einreichen wollen, erfolgte nicht. Das Verfahren ist daher abzuschreiben. 3. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 11, sowie – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht Audienz), je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 42'686.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch versandt am: 30. August 2019

Beschluss vom 28. August 2019 Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 11, sowie – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht Audienz), je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...

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