Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190103-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 2. Juli 2019 in Sachen
1. A._____, 2. B._____, Beschwerdeführer,
betreffend Betreibung (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 28. Mai 2019 (CB190006)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Verfügungen vom 2. Mai 2019 wies das Betreibungsamt C._____ das Begehren der Beschwerdeführer um Aufschub der Verwertung ihrer Liegenschaft ab (vgl. act. 1, 2/1 und 2/2). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bezirksgericht Affoltern mit Beschluss vom 28. Mai 2019 als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs nicht ein, da es die Beschwerde als verspätet erachtete (vgl. act. 11). Der Entscheid wurde den Beschwerdeführern am 4. Juni 2019 zugestellt (vgl. act. 7 und 8). Die gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs übergaben die Beschwerdeführer am 17. Juni 2019 der Post (vgl. act. 12 und 14). 2. Gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte kann innert zehn Tagen seit der Mitteilung Aufsichtsbeschwerde beim Obergericht erhoben werden (§ 84 GOG ZH). Um die Frist zu wahren, hätte die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist, hier somit am 14. Juni 2019, beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (vgl. Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO), weil die effektive Zustellung bereits am 4. Juni 2019 erfolgte (act. 7 + 8) und nicht, wie die Beschwerdeführer geltend machen (act. 12 S. 2) erst am 7. Juni 2019. Die am 17. Juni 2019 der Post übergebene Beschwerde erweist sich demnach als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 3 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, an das Bezirksgericht Affoltern sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny versandt am: 3. Juli 2019
Beschluss vom 2. Juli 2019 Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, an das Bezirksgericht Affoltern sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...