Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190096-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 21. Juni 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend polizeilicher Vorführungsauftrag (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich …)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Mai 2019 (CB190033)
- 2 - Erwägungen:
1.1 Die Beschwerdeführerin wurde zunächst mit Schreiben vom 21. Februar 2019 seitens des Betreibungsamtes Zürich … aufgefordert, den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 abzuholen. Mit Schreiben vom 5. März 2019 wurde sie sodann seitens der Stadtpolizei Zürich, Amtsaufträge, aufgefordert, sich auf der Direktwahlnummer zu melden, sie müsse Zahlungsbefehle auf dem Betreibungsamt abholen (act. 2/2). 1.2 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. März 2019 Beschwerde bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) (act. 1). 1.3 Mit Zirkulationsbeschluss vom 7. Mai 2019 (act. 14 = act. 22 [Aktenexemplar] = act. 24) wies die Vorinstanz nach durchgeführtem Verfahren (vgl. act. 22 E. 2.2 m.w.H.) die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. 1.4 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Juni 2019 (Poststempel) Beschwerde bei der Kammer (act. 23). 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 - 20). Von der Einholung einer Vernehmlassung und Stellungnahmen zur Sache ist abzusehen (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG/ZH i.V.m. § 84 GOG/ZH i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Art. 17 f. SchKG) richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 i.V.m. § 85 GOG/ZH für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. dazu JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103).
- 3 - 2.2 Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist von zehn Tagen (vgl. Art. 18 Abs. 1 SchKG) schriftlich und begründet (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Darauf hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin im angefochtenen Beschluss bereits korrekt hingewiesen (vgl. act. 20). 2.3 Die Vorinstanz versandte den angefochtenen Beschluss am 9. Mai 2019 per Gerichtsurkunde an die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin holte die Sendung jedoch nicht ab, weshalb diese retourniert wurde (vgl. act. 15/2 i.V.m. act. 26). Mit Einschreiben vom 21. Mai 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um erneute Zustellung des Beschlusses (vgl. act. 19). Die Vorinstanz stellte ihr diesen am 23. Mai 2019 erneut zu (vgl. act. 15/3) – unter Hinweis darauf, dass ihr der Beschluss zufolge unbenützten Ablaufs der siebentägigen Abholfrist per 20. Mai 2019 als zugestellt gelte und die zweite Zustellung keine neue Frist auslöse, weshalb die Beschwerdefrist am 31. Mai 2019 ablaufe (vgl. act. 20). Diese Sendung hätte die Beschwerdeführerin ab dem 24. Mai 2019 abholen können; die Beschwerdeführerin holte sie jedoch erst am 1. Juni 2019 ab (vgl. act. 15/3). 2.4 Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste. Da die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz die Beschwerde eingereicht hatte, musste sie mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses rechnen. Somit gilt die Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch am 13. Mai 2019, mithin am 20. Mai 2019 (vgl. act. 26) als zugestellt. Darauf wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz bereits hingewiesen (vgl. act. 20). Die Beschwerde vom 11. Juni 2019 ist daher verspätet. Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung (vgl. Art. 18 Abs. 2 SchKG) macht die Beschwerdeführerin nicht geltend (vgl. act. 23). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 2.5 Daran ändert das von der Beschwerdeführerin gestellte Fristerstreckungsgesuch (vgl. act. 23) nichts. Denn die Beschwerdefrist ist als gesetzliche Frist von vornherein nicht erstreckbar (vgl. Art. 18 Abs. 1 SchKG i.V.m Art. 144 Abs. 1 ZPO). Auch eine Wiederherstellung der Frist fällt ausser Betracht, weil weder dar-
- 4 getan noch ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sein könnten (Art. 148 ZPO). 3. SchK-Beschwerdeverfahren sind unentgeltlich (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich …, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi versandt am:
Beschluss vom 21. Juni 2019 Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich …, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...