Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 09.05.2019 PS190080

9. Mai 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·983 Wörter·~5 min·9

Zusammenfassung

Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS190080-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 9. Mai 2019 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

B._____ SA, Beschwerdegegnerin,

betreffend Pfändung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 2)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. April 2019 (CB190049)

- 2 - Erwägungen:

1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ist Schuldnerin der in der Betreibung Nr. 2 geltend gemachten Forderung der B._____ SA (nachfolgend Beschwerdegegnerin) in der Höhe von Fr. 354.25 (vgl. act. 3/3). Mit der Beschwerde vom 1. April 2019 beanstandete sie bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde (nachfolgend Vorinstanz) die Pfändung des Barbetrags von Fr. 2'826.– (vgl. act. 1 und act. 3/2). Mit Beschluss vom 5. April 2019 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (vgl. act. 7). Gegen diesen Entscheid führt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. April 2019 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und verlangt die Annullierung der Pfändung sowie die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung (vgl. act. 8). Die Gerichtsferien sind in betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu beachten (vgl. ZR 110/2011 Nr. 78). Im vorinstanzlichen Entscheid fehlte jedoch ein entsprechender Hinweis (vgl. OGer ZH PS140243 vom 13. Oktober 2014 E. II.3.3), weshalb die zehntägige Beschwerdefrist ausnahmsweise vom Fristenstillstand während der Gerichtsferien erfasst wurde (vgl. BGE 139 III 78 E. 5). Die Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig. In den Akten befindet sich lediglich eine Kopie der Vollmacht an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (vgl. act. 2). Da auf die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen ohnehin nicht einzutreten ist, kann auf eine Fristansetzung zur Einreichung einer Originalvollmacht verzichtet werden. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-5). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu be-

- 3 gründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. Art. 321 ZPO sowie OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2). 3. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Pfändung sei unverhältnismässig und rechtsmissbräuchlich vollzogen worden und müsse deshalb annulliert werden (vgl. act. 8 S. 1 sowie S. 5-9). Sie macht einerseits sinngemäss geltend, es sei von der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, dass sie gegenüber der Beschwerdegegnerin eine Forderung in der Höhe von Fr. 2'820.– habe, mit welcher die Forderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 354.25 verrechnet worden sei. Die Vorinstanz führte aus, die Aufsichtsbehörde dürfe den materiellen Einwand, die betriebene Forderung sei durch Verrechnung getilgt worden, aufgrund ihrer beschränkten Kognition nicht prüfen (vgl. act. 7 E. 5). Mit dieser entscheidenden Ausführung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und kommt daher ihrer Begründungspflicht nicht nach. Soweit die Beschwerdeführerin andererseits sinngemäss das Verhältnis zwischen der Forderung der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 354.25 und dem gepfändeten Barbetrag in der Höhe von Fr. 2'826.– bemängelt (vgl. insb. act. 8 S. 6), fehlt im jetzigen Verfahrensstadium ein Interesse an einer Herabsetzung der Pfändung, da die Schlussabrechnung bereits vorliegt (vgl. act. 3/2 S. 5) und die Beschwerdeführerin entsprechend zu viel gepfändetes zurückerhalten wird (vgl. OGer ZH PS120189 vom 2. November 2012 E. II.5.2). Die Vorinstanz unterliess diesbezüglich somit zu Recht ein Einschreiten gestützt auf Art. 22 SchKG (vgl. act. 7 E. 5). Den Antrag auf Umtriebsentschädigung begründete die Beschwerdeführerin nicht. Im Ergebnis ist auf die Beschwerde mangels Begründung bzw. mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 2, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny versandt am: 10. Mai 2019

Beschluss vom 9. Mai 2019 Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 2, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PS190080 — Zürich Obergericht Zivilkammern 09.05.2019 PS190080 — Swissrulings