Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190043-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss und Urteil vom 28. August 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____ gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, dieses vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw Y2._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y3._____
betreffend Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Februar 2019 (CB180155)
- 2 - Erwägungen:
I. 1.1. A._____ (Beschwerdeführer) war bis 6. Februar 2017 in B._____ (GB) wohnhaft. In der Schweiz war er aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit verschiedenen Orts steuerpflichtig, so auch im Kanton Zürich, wo er über Grundeigentum verfügt. Am 16. April 2013 erfolgte eine Hausdurchsuchung durch die Eidgenössische Zollverwaltung in der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Villa C._____ in Zürich – Anlass hatte der Verdacht auf Zoll- und Mehrwertsteuervergehen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Kunstgegenständen gegeben. In der Folge nahm auch das Kantonale Steueramt Zürich (fortan Steueramt) Einblick in die beschlagnahmten Akten und eröffnete ein Nach- und Strafsteuerverfahren bezüglich der Steuerperioden 2005 bis 2009. 1.2. Am 26. Januar 2016 erliess das Steueramt gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau Einschätzungsentscheide für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2013 sowie Veranlagungsverfügungen für die direkte Bundessteuer 2010 bis 2015. Das Nach- und Bussensteuerverfahren für die Steuerperioden 2005 bis 2009 mündete am 27. Januar 2016 in einer Nachsteuerverfügung für die Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer (Nachsteuern und Hinterziehungsbusse, Steuerjahre 2005 bis 2009), beruhend auf der Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht nur an Liegenschaften in der Schweiz beteiligt war, sondern eine selbständige Erwerbstätigkeit im Handel mit Kunst und Antiquitäten ausübte (vgl. Sachverhalt in BGer 2C_799/2017 u. 2C_800/2017 vom 18. September 2018; vgl. act. 3/7 = act. 9/9). 1.3. Ebenfalls am 27. Januar 2016 erliess das Steueramt gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau je eine Sicherstellungsverfügung zu den betroffenen Steuerarten, ferner verschiedene Arrestbefehle an die zuständigen Betreibungsämter; als Arrestgrund wurde eine Steuergefährdung wegen fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz angegeben. Der Gesamtbetrag der Sicherstellung lautete auf Fr. 140'000'000.– (für die Staats- und Gemeindesteuern; Nachsteuern und Hinterziehungsbussen, Steuerperioden 2005–2009), sowie Fr. 65'000'000.–
- 3 - (für die direkte Bundessteuer; Nachsteuern und Hinterziehungsbussen, Steuerperioden 2005–2009, sowie ordentliche Steuern, Steuerperioden 2010–2015). U.a. hatte das Betreibungsamt Zürich 7 die Arreste Nr. 1 und 2 am 28. Januar 2016 vollzogen (vgl. Sachverhalt in BGer 2C_799/2017 u. 2C_800/2017 vom 18. September 2018, sowie act. 3/3 u. act. 7/5). Den gegen die Sicherstellungsverfügungen erhobenen Rechtsmitteln war innerkantonal und schliesslich vor Bundesgericht kein Erfolg beschieden (BGer 2C_669/2016 u. 2C_670/2016 vom 8. Dezember 2016). 1.4. Am 24. Februar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das Betreibungsamt Zürich 7 in beiden Arrestverfahren (Nr. 1 und 2) um Freigabe der Arrestgegenstände, da der Sicherstellungsgrund des ausländischen Wohnsitzes dahingefallen sei. Mit Verfügungen vom 27. Februar 2017 wies das Betreibungsamt beide Gesuche ab und mit einer gleichentags ergangenen Verfügung hielt es fest, dass das Steueramt mit Einleitung des Veranlagungsverfahrens die Arreste Nr. 1 und 2 gültig prosequiert habe (act. 3/4 = act. 9/4). Die gegen diese Verfügungen erhobenen Rechtsmittel wurden zuerst innerkantonal und schliesslich vom Bundesgericht mit Urteil vom 13. Dezember 2018 abgewiesen, soweit es darauf eintrat (BGer 5A_141/2018 u. 5A_142/2018 vom 13. Dezember 2018; vgl. act. 13). Auf eine am 29. März 2017 beim Steueramt beantrage Wiedererwägung der Sicherstellungsverfügungen wegen Zuzugs in die Schweiz und damit Wegfall des Auslandwohnsitzes als Sicherstellungsgrund trat das Steueramt nicht ein, und das dagegen erhobene Rechtsmittel war, nachdem es zuerst innerkantonal abgewiesen worden war, mit Urteil vom 30. Oktober 2018 durch das Bundesgericht abgewiesen worden, soweit darauf eingetreten worden war (BGer 2C_543/2018; vgl. act. 9/6). 1.5. Bereits mit Urteil vom 18. September 2018 hatte das Bundesgericht das gegen die Verfügungen vom 26. bzw. 27. Januar 2016 erhobene Rechtsmittel des Beschwerdeführers – mit welchem er zuerst innerkantonal erfolglos geblieben war – weitgehend abgewiesen. Lediglich hinsichtlich der vorinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen war dem Beschwerdeführer vor Bundesgericht Erfolg beschieden und die Sache wurde diesbezüglich durch das Bundesgericht zurück-
- 4 gewiesen (BGer 2C_799/2017 u. 2C_800/2017 vom 18. September 2018; vgl. act. 3/7 = act. 9/9; das Rechtsmittel der Ehefrau war vor Bundesgericht mit demselben Urteil gutgeheissen worden, soweit es darauf eingetreten war). 1.6. Am 8. Oktober 2018 (Eingangsdatum) stellte der Kanton Zürich, vertreten durch das Steueramt, Gruppe Bezugsdienste (fortan Beschwerdegegner) ein Betreibungsbegehren gegen den Beschwerdeführer als Schuldner beim Betreibungsamt Zürich 7 zur Prosequierung des Arrestes Nr. 1 (act. 7/1 = act. 9/8). Am 24. Oktober 2018 wurde der Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2018 in der Betreibung Nr. … zugestellt, unter Angabe von "Nachsteuern und Bussen inkl. Zins bis 29. Februar 2016 pro 2005 bis 2009 – Prosequierung des Arrestes Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 7" als Forderungsgrund. Der gestützt darauf betriebene Betrag lautete auf Fr. 80'310'032.85 zuzüglich Zinsen, Betreibungs- und Arrestkosten. Es wurde umgehend Rechtsvorschlag erhoben (act. 3/2 = act. 7/3 = act. 9/7). 2.1. Am 5. November 2018 erhob der Beschwerdeführer Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz) und verlangte, es sei die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls vom 8. Oktober 2018 festzustellen, eventualiter sei dieser aufzuheben, und es sei die Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 7 aufzuheben. Er begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. … sei schwerwiegend fehlerhaft, überdies sei die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes Zürich 7 nicht gegeben und die fragliche Betreibung sei sodann rechtsmissbräuchlich (act. 1). Im Rahmen der durch die Vorinstanz eingeholten Beschwerdeantwort und Vernehmlassung vom 22. November 2018 beantragten der Beschwerdegegner und das Betreibungsamt Zürich 7 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 6 u. act. 8). Der Beschwerdegegner beantragte sodann die Sistierung des Verfahrens (act. 8 S. 2). Den Antrag auf Sistierung stellte in der Folge auch der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 (act. 12 S. 2). 2.2. Am 27. Februar 2019 erging der folgende Entscheid der Vorinstanz (act. 14 = act. 17 = act. 19, nachfolgend zitiert als act. 17):
- 5 - Es wird beschlossen: 1. Die Sistierungsgesuche der Parteien werden abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Mitteilungen/Rechtsmittel 3.1. Die rechtzeitig mit Eingabe vom 15. März 2019 beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs dagegen erhobene Beschwerde enthält die folgenden Anträge (act. 18 S. 2, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 15/1): " 1. Die Ziffern 1. und 2. des Zirkulationsbeschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Februar 2019 seien aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 8. Oktober 2018 (Betreibung Nr. …) nichtig ist. Eventualiter: Der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 8. Oktober 2018 (Betreibung Nr. …) sei aufzuheben. 3. Die Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2018) sei aufzuheben. 4. Eventualiter sei der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 28. [recte: 27.] Februar 2019 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen." Sodann stellte der Beschwerdeführer die folgenden prozessualen Anträge: " 1. Das vorliegende Verfahren sei einstweilen zu sistieren. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Es sei vorab über die prozessualen Anträge zu entscheiden." 3.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–15). Der Eingang der Beschwerde wurde den Parteien angezeigt (act. 22). Mit Verfügung vom 27. März 2019 wurde dem Beschwerdegegner förmlich Frist angesetzt, um sich zur Frage der Sistierung zu äussern (act. 24). Er stimmte dem Antrag auf Sistierung zu (act. 26). Mit Verfügung vom 17. April 2019 wurde vorab über die prozessualen Anträge entschieden und es wurde das Verfahren aufgrund laufender Vergleichsgespräche bis 31. Juli 2019 sistiert. Ferner wurde das Betreibungsamt Zürich 7
- 6 angewiesen, allfällige Verwertungshandlungen im Betreibungsverfahren Nr. … zu unterlassen (act. 27). Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ unter Beilage einer Vollmacht an, den Beschwerdegegner zu vertreten und ersuchte um Aufhebung der Sistierung (act. 29 u. 30). Die Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 31). 3.3.1 Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 26. Juli 2019 brachte der Beschwerdeführer diverse Vorbringen gegen den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners bzw. dessen Mandatierung vor. So habe der Beschwerdegegner durch die Mandatierung von Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ das Amtsgeheimnis verletzt, und der Anwalt seinerseits das BGFA bzw. die Standesregeln, da seine Kanzlei nach Darstellung des Beschwerdeführers früher einmal für ihn tätig gewesen sei. Sodann habe der Beschwerdegegner im Rahmen der Mandatierung die Vorschriften des Vergabeverfahrens verletzt. Der Beschwerdeführer beantragt unter diesen Gesichtspunkten, das Gesuch um Aufhebung der Sistierung sei abzuweisen und das Verfahren bis zum diesbezüglichen Entscheid zu sistieren. So bildeten die von ihm geltend gemachten Rechtsverletzungen Gegenstand in mindestens fünfzehn ähnlichen und parallellaufenden Verfahren an unterschiedlichen kantonalen und ausserkantonalen Gerichten, und eine einheitliche Handhabung solle angestrebt werden (act. 32). 3.3.2 Es bleibt offen und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die diversen Vorbringen des Beschwerdeführers für dieses Verfahren von Relevanz sind, bzw. was der Beschwerdeführer daraus abzuleiten versucht. In Bezug auf die Rechtsvertretung des Beschwerdegegners ist hier einzig relevant, dass diese offenbar gültig mandatiert bzw. bevollmächtigt wurde (vgl. act. 30) und damit berechtigt ist, den Beschwerdegegner in diesem Verfahren zu vertreten. Entsprechend ist sie ins Rubrum aufzunehmen. Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers stehen dem nicht entgegen; die erhobenen Vorwürfe bzw. deren Berechtigung bilden nicht Gegenstand dieses Verfahrens und sind hier nicht zu behandeln. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die Kammer habe von sich aus Schritte einzuleiten bzw. ihrer Anzeigepflicht gemäss § 39 Abs. 1 lit. a AnwG/ZH nachzukommen, ist dies zu verneinen. So fehlt es – abgesehen von den pauschalen Vorwürfen des Be-
- 7 schwerdeführers – an konkreten Anhaltspunkten zur Begründung eines hinreichenden Verdachts. Unklar und nicht dargetan ist auch, inwiefern all diese Vorwürfe sich auf das vorliegende Verfahren in dem Sinne auswirkten, dass eine Weiterführung der Sistierung mit Blick auf Art. 126 ZPO zweckmässig wäre. Worin die vom Beschwerdeführer angestrebte "einheitliche Behandlung" konkret bestehen soll, erschliesst sich nicht. Eine Fortführung der Sistierung rechtfertigt sich unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls nicht. Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdegegners um Aufhebung der Sistierung und damit auch derjenige des Beschwerdeführers um Abweisung dieses Antrags gegenstandslos geworden sind, da am 31. Juli 2019 die mit Verfügung vom 17. April 2019 (act. 27) festgesetzte Zeitdauer abgelaufen und die Sistierung dahingefallen ist. Versteht man die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2019 sinngemäss als Antrag auf Weiterführung bzw. erneute Sistierung, ist dieser mit Blick auf die oben genannten Gründe abzuweisen. 3.4. Das Verfahren ist fortzuführen. Auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. einer Vernehmlassung kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
- 8 - 2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat konkrete Beschwerdeanträge zu enthalten, welche bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden können. Die gestellten Anträge sind sodann zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO- STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS180175, Urteil vom 18. Dezember 2018, E. 4.3). III. 1. Strittig ist hier die Gültigkeit des Zahlungsbefehls. Wie gezeigt, machte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde u.a. geltend, der Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. … sei (schwerwiegend) mangelhaft, da er aufgrund der Angaben im Zahlungsbefehl nicht wisse, gestützt worauf er betrieben werde. Zudem sei die Betreibung auch rechtsmissbräuchlich (act. 1). An diesen Standpunkten hält er auch hier fest. 2.1 Im Betreibungsbegehren ist u.a. die Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) und gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG in den Zahlungsbefehl aufzunehmen. Die Umschreibung des Forderungsgrundes bzw. der Forderungsurkunde ist zwar nach Praxis kein wesentlicher Inhalt des Zahlungsbefehls. Dennoch ist er für den Schuldner insofern von grosser Bedeutung, als ihm daraus zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss gegeben werden soll, um ihm zu ermöglichen, sich zur Aner-
- 9 kennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Er soll nämlich nicht Rechtsvorschlag erheben müssen, um in einem anschliessenden Prozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Grundsätzlich genügt auch eine knappe Umschreibung, wenn für den Betriebenen der Grund der Forderung nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist. Die Anforderungen an die Umschreibung des Forderungsgrundes hängen somit wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Ein ungenügender Hinweis auf den Forderungsgrund führt im Übrigen nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Zahlungsbefehls (vgl. zum Ganzen: BGE 121 III 18, E. 2a f.; BGer 5A_606/2016 vom 24. November 2016, E. 2.1; 5A_861/2013 vom 15. April 2014, E. 2.2; vgl. auch: BSK SchKG I-WÜTHRICH/SCHOCH, 2. Aufl. 2010, Art. 69 N 39). Auf Beschwerde hin ist der Zahlungsbefehl aber lediglich aufzuheben, falls der Beschwerdeführer ein schützenswertes Interesse daran hat. Ansonsten genügt – falls überhaupt nötig – die Anweisung an das Betreibungsamt, den Zahlungsbefehl zu berichtigen (BSK SchKG I-WÜTHRICH/SCHOCH, Art. 69 N 38; SK-SchKG-PENON/WOHLGEMUTH, 4. Aufl. 2017, Art. 67 N 26). 3. Aus dem hier strittigen Zahlungsbefehl geht wie gezeigt (E. I./1.5.) hervor, dass der Beschwerdeführer mit der Begründung "Nachsteuern und Bussen inkl. Zins bis 29. Februar 2016 pro 2005 bis 2009 – Prosequierung des Arrestes Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 7" in Anspruch genommen wird (act. 7/3). 4.1.1 Die Vorinstanz erwog zum Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht zu wissen, gestützt worauf er betrieben werde, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 24. Oktober 2018 über Vorkenntnisse in Bezug auf die in Betreibung gesetzte Forderung verfügt habe. Bereits aus vom Beschwerdeführer selbst Vorgetragenem, namentlich dass die Betreibung im Anschluss an den Bundesgerichtsentscheid vom 18. September 2018 (betreffend Einschätzungsentscheide/Veranlagungsverfügungen/Nachsteuerverfügungen vom 26. u. 27. Januar 2016, vgl. E.I./1.2.; BGer 2C_799/2017 u. 2C_800/2017 vom 18. September 2018; act. 3/7 = act. 9/9) eingeleitet worden sei, in Verbindung mit dem im Zahlungsbefehl angegebenen Forderungsgrund "Prosequierung https://www.swisslex.ch/doc/lawdoc/a8aea14d-1f70-4346-9f9b-25ef45a404e1/source/document-link
- 10 des Arrestes Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 7", lasse sich zweifellos schliessen, dass der strittigen Betreibung die am 27. Januar 2016 vom Steueramt Zürich erlassene Nachsteuerverfügung zugrunde liege. Dies werde durch den zusätzlichen Vermerk "Nachsteuern" verdeutlicht. Der Forderungsgrund sei daher für den Beschwerdeführer aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar gewesen, und es bestehe kein Anlass, den Zahlungsbefehl aufzuheben (act. 17 S. 8 f. E. III./4.). 4.1.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, wenn die Vorinstanz argumentiere, er verfüge über irgendwelches angebliches Vorwissen, mit welchem er angeblich habe erkennen können, dass es sich bei der der Betreibung zu Grunde liegenden Forderungsurkunde um die Nachsteuerverfügung vom 27. Januar 2016 des Steueramtes Zürich handle, vermöge dies nicht zu überzeugen. Der Beschwerdegegner hätte seinerseits eine entsprechend korrekte Bezeichnung in seinem Betreibungsbegehren wählen können, mit welcher für jeden Adressaten sofort ersichtlich sei, für welche Schuld betrieben werde. Dies sei hier nicht erfolgt. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz argumentiere, der Forderungsgrund sei aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar; insbesondere gehe es nicht an, dass im Rahmen des SchKG-Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner die Möglichkeit geboten werde, den originär mangelhaften Zahlungsbefehl zu korrigieren bzw. zu erklären (act. 18 Rz. 28 ff.). 4.1.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bereits aus dem Zahlungsbefehl selbst (auch ohne Kenntnis der gesamten Umstände) klar wird, dass der Beschwerdeführer vom Kanton Zürich als Gläubiger für Nachsteuern für die Jahre 2005 bis 2009 betrieben wird, wofür bereits der Arrest mit der Nummer 1 des Betreibungsamtes Zürich 7 gelegt worden war (vgl. act. 7/5). Mit Blick auf die oben umschriebenen Anforderungen an den Zahlungsbefehl, dass der Betriebene weiss, wofür er betrieben wird (nämlich für Nachsteuern der Jahre 2005 bis 2009), um sich für oder gegen die Anerkennung der Forderung zu entscheiden, sind diese Angaben bereits hinreichend klar. Dies muss erst Recht mit Blick darauf gelten, dass der Beschwerdeführer aus jahrelang geführten Verfahren ausgiebig Kenntnis von der in Betreibung gesetzten Forderung und deren Grund hat – wie dies auch die Vorinstanz richtig festhielt. Wenn der Beschwerdeführer vor der Kammer implizit mit
- 11 der wiederholt verwendeten Wortwahl "angebliches Vorwissen" zu verstehen geben will, eben nicht über solches zu verfügen (wobei er es aber immerhin unterlässt, dieses Vorwissen explizit zu bestreiten), so mutet dies mit Blick auf die hier einleitend wiedergegebenen Vorgeschichte fast schon absurd an (vgl. zudem act. 17 E. I./1.). Dem Beschwerdeführer ist seit Jahren bekannt, dass ein Nachsteuerverfahren gegen ihn eingeleitet wurde und ebenso, dass die Festsetzung der Nachsteuern mittels Verfügung erfolgte, was er bis vor Bundesgericht angefochten hat. Ebenso weiss er, dass diverse Verfahren/Rechtmittelverfahren im Zusammenhang mit von ihm geschuldeten Steuern – und damit auch den hier verlangten Nachsteuern für die Jahre 2005–2009 – bzw. der in Zusammenhang mit diesen Steuern ergangenen Sicherstellungsverfügungen und Arresten geführt wurden (vgl. E. I./1.1. ff. bzw. auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift act. 1 Rz. 17 ff.). Der von ihm verfolgte Standpunkt, nicht zu wissen, wofür bzw. woraus er nun betrieben werde, erscheint mit Blick darauf geradezu offensichtlich treuwidrig, ebenso wie sein Hinweis, es hätte zusätzlich noch die Nachsteuerverfügung vom 27. Januar 2016 (vgl. zu dieser E. I./1.2.) im Zahlungsbefehl erwähnt werden müssen. Die Nachsteuerverfügung wurde im Betreibungsbegehren vom 8. Oktober 2018 durch den Beschwerdegegner erwähnt und das Betreibungsbegehren genügt den Anforderungen von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG (vgl. act. 7/1). Es kann daher nicht davon gesprochen werden, es sei dem Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren Gelegenheit gegeben worden, die in Betreibung gesetzte Forderung zu erklären. Dass die Nachsteuerverfügung indes im Zahlungsbefehl selbst explizit Erwähnung findet, ist zwar mit Blick auf Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG wünschenswert. Dass dies hier nicht erfolgt ist, schadet der Gültigkeit des Zahlungsbefehls aber nicht. Denn wie gezeigt ist für den Beschwerdeführer nach Treu und Glauben aus den gesamten ihm bekannten Umständen, wozu die Nachsteuerverfügung vom 27. Januar 2016 zu zählen ist, auch so hinreichend klar erkennbar, wofür er betrieben wird, und ihm erwächst damit aus der Nichterwähnung der Verfügung vom 27. Januar 2016 keinerlei Nachteil. Der Hinweis auf den Forderungsgrund im Zahlungsbefehl ist damit bereits ohne, spätestens aber mit Blick auf das umfassende Vorwissen des Beschwerde-
- 12 führers genügend klar erfolgt, und eine Aufhebung des Zahlungsbefehls rechtfertigt sich aus diesem Grund nicht. 4.2.1 Die Vorinstanz bejahte einen Mangel des Zahlungsbefehls insofern, als sie darauf hinwies, das Betreibungsamt habe zu Unrecht zusätzlich die "Busse" beim Forderungsgrund aufgeführt, obwohl diese im Betreibungsbegehren nicht erwähnt wurde (vgl. act. 7/1 u. 7/3). Es handle sich dabei um einen offensichtlichen Fehler im Zahlungsbefehl, welcher indes nur den Zahlungsgrund – der keinen wesentlichen Bestandteil des Zahlungsbefehls darstelle – betreffe, und vom Beschwerdeführer sei auch kein schützenswertes Interesse geltend gemacht worden, welches eine Aufhebung des Zahlungsbefehls rechtfertigte. Die Vorinstanz erachtete es in der Folge nicht als angezeigt, auf diesen Punkt weiter einzugehen (act. 17 S. 9 f. E. 5.2). 4.2.2 Der Beschwerdeführer trägt dagegen vor der Kammer vor, dass der Mangel, wie die Vorinstanz ihn festgestellt habe, auf Antrag zur Aufhebung des Zahlungsbefehls führe. Er habe auch – entgegen der Vorinstanz – in Rz. 38 ff. seiner vorinstanzlichen Beschwerde vom 5. November 2018 klar ausgeführt, dass er nicht ordentlich zur betriebenen Forderung Stellung nehmen könne und gerade auch die aufgeführte Busse dies verunmögliche (act. 18 Rz. 32). 4.2.3 Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, zur Aufhebung des Zahlungsbefehls infolge eines nicht wesentlichen Mangels bedürfe es eines schutzwürdigen Interessens (vgl. auch oben, E. III./2.2.). Dies stellt auch der Beschwerdeführer nicht in Frage, sondern macht vielmehr geltend, ein solches bereits vor Vorinstanz dargetan zu haben und verweist auf die entsprechende Stelle. Der Beschwerdeführer ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es nicht ausreicht, zur Begründung seines schützenswerten Interessens vor der Kammer auf seine angeblich vor Vorinstanz erfolgten Ausführungen zu verweisen – dies genügt einer hinreichenden Beschwerdebegründung nicht. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, in den Vorakten und den dort befindlichen Rechtsschriften nach genügenden Behauptungen zu suchen, die den Standpunkt des Beschwerdeführers stützen; vielmehr hätte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt vor Rechtsmittelinstanz erneut darzutun. Es bleibt daher unerläutert, inwiefern er ein schützenswerte Inte-
- 13 resse an der Aufhebung des Zahlungsbefehls hat und namentlich, inwiefern ihm durch die aufgeführte Busse – wie er es nun pauschal geltend macht – verunmöglicht worden wäre, zur betriebenen Forderung ordentlich Stellung zu nehmen. Wie gezeigt, dient die Angabe des Forderungsgrundes dazu, dass der Betriebene weiss, wofür er betrieben wird. Gestützt darauf soll er sich zur Anerkennung oder Nichtanerkennung – bzw. zur Erhebung des Rechtsvorschlages – entscheiden. Eine andere "Stellungnahme" hat er im Zusammenhang mit der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht abzugeben. Dass sein diesbezüglicher Entscheid infolge Nennung der Busse im Zahlungsbefehl anders ausgefallen wäre als ohne deren Nennung, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Die pauschale Argumentation des Beschwerdeführers, eine ordentliche Stellungnahme sei nicht möglich gewesen, ist nicht nachvollziehbar. Ein schutzwürdiges Interesse ist daher weder genügend dargetan, noch erkennbar. 4.3.1 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sehe sich aufgrund sechs verschiedener Betreibungsorte ohne sachlichen Grund gezwungen, bei verschiedenen Aufsichtsbehörden Beschwerde zu führen, erwog die Vorinstanz, die gesetzliche Zuständigkeitsordnung sei zwingend und die örtliche Zuständigkeit von jedem Betreibungsamt gesondert von Amtes wegen zu prüfen; dem Betreibungsgläubiger komme ein Wahlrecht zu, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen verschiedener Betreibungsorte erfüllt seien. Vor diesem Hintergrund gehe der Einwand des Beschwerdeführers fehl, die Betreibung mit der Nummer … sei rechtmissbräuchlich und die "Zersplitterung des Verfahrens" eigne sich nur dazu, ihn zu zermürben (act. 17 S. 12 f. E. III./7.). Ebenso verwarf die Vorinstanz den Standpunkt des Beschwerdeführers, die Einleitung der Betreibung ohne vorgängige Mahnung verstosse gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung und sei damit rechtsmissbräuchlich. Es bestehe kein Anspruch auf Mahnung vor Einleitung der Betreibung; vielmehr sehe das Gesetz (Art. 165 Abs. 2 DBG) gar ausdrücklich vor, im Falle des Steuerarrestes erfolge die Betreibung ohne vorgängige Mahnung (act. 17 S. 12 E. III./8.). 4.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Handeln des Beschwerdegegners sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich, denn Ziel der insgesamt einund-
- 14 zwanzig Zahlungsbefehle von sechs verschiedenen Betreibungsämtern sei es, eine Zersplitterung des Verfahrens zu erwirken und ihn – den Beschwerdeführer – zu zermürben. Sodann verstosse es gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung, wenn der Beschwerdegegner nach Erhalt des bundesgerichtlichen Urteils sogleich die Betreibung eingeleitet habe, ohne ihn (den Beschwerdeführer) zu mahnen und ihm eine Zahlungsfrist einzuräumen. Schliesslich zeige der Umstand, dass sich die Parteien in Vergleichsverhandlungen befänden, dass er zum Dialog und zur Lösung der Angelegenheit gewillt sei (act. 18 Rz. 36 f.). 4.3.3 Mit dieser Beschwerdebegründung wiederholt der Beschwerdeführer das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene (vgl. dazu act. 1 S. 9 f. Rz. 46 ff.), ohne Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid zu nehmen. Er setzt sich in keiner Weise mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander und bringt nichts dazu vor, weshalb der Vorinstanz seiner Auffassung nach eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorzuwerfen wäre (E. II./2.). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerde ist aber auch in der Sache kein Erfolg beschieden, wäre auf sie einzutreten: So ist der Vorinstanz in ihrer Einschätzung zu folgen, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdegegners sei nicht erkennbar. Das Rechtsmissbrauchsverbot als materieller Nichtigkeitsgrund greift nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann, wenn mit der Betreibung offensichtlich sachfremde Ziele verfolgt werden, welche mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun haben. Dies ist indes nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Solange ein Gläubiger mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch weitgehend ausgeschlossen (vgl. ENGLER, Die nichtige Betreibung, ZZZ 37/2016 S. 44 ff., S. 48 u.H.a. BGE 140 III 481 E. 2.3.1. u. BGE 113 III 2 E. 2b). Dass der Beschwerdegegner mit den erfolgten Betreibungen und im Besonderen auch mit der hier interessierenden Betreibung andere Ziele verfolgte, als die Zahlung der geltend gemachten Forderung, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, die verschiedentlich angehobenen Betreibungen dienten
- 15 allein der Zersplitterung des Verfahrens bzw. seiner Zermürbung. Er selbst stellt die Zulässigkeit der mehrfach erfolgten Betreibungen als solches nicht in Frage und insbesondere nicht, dass an den verschiedenen Orten – wo sich unbestritten auch jeweils Arrestgegenstände befinden – je ein Betreibungsort gegeben ist. Zudem ist es logische Konsequenz bei mehrfacher (statt einfacher) Betreibung, dass diese zu einem Mehraufwand sowohl beim Gläubiger wie auch beim Schuldner führt. Dass die Anzahl der Betreibungen tatsächlich auch eine gewisse Zermürbung des Betriebenen zur Folge hat, kann nicht in Abrede gestellt werden. Dies ist aber ein logischer Nebeneffekt dessen, dass der Beschwerdegegner von seiner gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch macht, die Betreibung an mehreren Orten zu erheben, um die Durchsetzung der in Betreibung gesetzten Forderungen zu erreichen. Dies stellt kein sachfremdes Ziel dar. Hinsichtlich des angeblichen Verstosses gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung, weil es der Beschwerdegegner unterlassen habe, den Beschwerdeführer vorgängig zu mahnen, ist auf die richtigen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, welche bereits auf Art. 165 Abs. 2 DBG hingewiesen hatte. Diese Bestimmung sieht ausdrücklich vor, dass beim Steuerarrest die Betreibung ohne vorgängige Mahnung eingeleitet werden kann. Dem ist nichts hinzuzufügen. 4.3.4 Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des rechtmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdegegners ist damit zu verneinen. Andere Gründe, welche die Nichtigkeit der erfolgten Betreibungshandlung zur Folge hätten, werden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. 4.4. Zu den weiteren Erwägungen der Vorinstanz, namentlich zur Nichtbeurteilung materieller Einwände im Rahmen der Beschwerde (act. 17 S. 9 E. III./5.1.) und zur Frage nach der örtlichen Zuständigkeit des Betreibungsamtes Zürich 7 für die Ausstellung des Zahlungsbefehls (act. 17 S. 10 f. E. III./6.), äussert sich der Beschwerdeführer vor der Kammer nicht mehr, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.
- 16 - 5. Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es bleibt damit beim Zahlungsbefehl vom 8./24. Oktober 2018 (Daten Aus-/Zustellung) in der Betreibung Nr. …. IV. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Der Antrag des Beschwerdegegners um Aufhebung der Sistierung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Der sinngemässe Antrag des Beschwerdeführers auf Fortsetzung der Sistierung bzw. um erneute Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 17 - 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift und der Stellungnahme vom 26. Juli 2019 (act. 18 u. 32), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler versandt am: 2. September 2019
Beschluss und Urteil vom 28. August 2019 I. Es wird beschlossen: II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag des Beschwerdegegners um Aufhebung der Sistierung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Der sinngemässe Antrag des Beschwerdeführers auf Fortsetzung der Sistierung bzw. um erneute Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift und der Stellungnahme vom 26. Juli 2019 (act. 18 u. 32), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das ... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...