Art. 334 Abs. 2 SchKG, Aufhebung der Stundung, Informationen durch Dritte. Weil das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, sind auch Informationen Dritter beachtlich - natürlich ist dem Schuldner und dem Sachwalter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Während der Stundung teilt die Hauptgläubigerin dem Gericht mit, sie werde dem Schuldner keinesfalls entgegen kommen. Das Gericht hört den Schuldner und den Sachwalter an und widerruft die Stundung. Die Beschwerde des Schuldners ans Obergericht ist erfolglos.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
3.1 Die Gesuchstellerin macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe nicht gestützt auf den Antrag der Gläubigerin auf die bis am 30. November 2018 gewährte Stundung zurück kommen dürfen. Die Vorinstanz habe verkannt, dass einem Gläubiger im Verfahren um einvernehmliche private Schuldenbereinigung keine Parteistellung und damit kein Antragsrecht zukomme. Die Anhandnahme von Eingaben nicht aktivlegitimierter Personen stelle eine unrichtige Rechtsanwendung dar. Ferner lasse sich der Widerruf auch nicht gestützt auf die Untersuchungsmaxime rechtfertigen. Die Vorinstanz sei von der strikten Weigerung der Gläubigerin ausgegangen, mit der Gesuchstellerin Vergleichsgespräche zu führen. Dies obwohl die Gesuchstellerin dargelegt habe, die Gläubigerin werde bei Fortdauer der Nachlassstundung letztlich auf das Verhandlungsangebot der Gesuchstellerin eingehen, weil ein anderes Verhalten unvernünftig wäre. Indem die Vorinstanz die Weigerung der Gläubigerin für glaubhaft erachtet habe, obwohl sie gemäss Darlegung der Schuldnerin unvernünftig sei, habe sie den Sachverhalt falsch ermittelt. Die Vorinstanz gestehe der Gläubigerin die Freiheit zu, auch unvernünftig zu handeln, was einen Missbrauch der Gläubigerrechte darstelle. 3.2 Gemäss Art. 333 Abs. 1 SchKG kann ein Schuldner, der nicht der Konkursbetreibung unterliegt, die Durchführung einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung beantragen. Erscheint eine Schuldenbereinigung mit den Gläubigern nicht von vornherein als ausgeschlossen, und sind die Kosten des Verfahrens sichergestellt, so gewährt das Nachlassgericht dem Schuldner eine Stundung von höchstens drei Monaten und ernennt einen Sachwalter. Auf Antrag
des Sachwalters kann die Stundung auf höchstens sechs Monate verlängert werden. 3.3 Bei der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung handelt es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Es kommt das summarische Verfahren zur Anwendung (Art. 251 ZPO), und das Nachlassgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 255 ZPO). Das Verfahren hat zum Ziel, mit den Gläubigern einen Vergleich über die Schuldentilgung zu finden. Der Abschluss dieses Vertrages erfordert faktisch die Einstimmigkeit sämtlicher Gläubiger, da in der Regel kein Gläubiger auf Rechte verzichten wird, die sich ein anderer herausnehmen will (vgl. BSK SchKG-BRUNNER/BOLLER, 2. Aufl. 2010, Art. 335 N. 7 mit Hinweisen). Verweigert ein Gläubiger von vornherein strikte die Vergleichsverhandlungen, kann die einvernehmliche Schuldenbereinigung offensichtlich nicht herbeigeführt und die Stundung vorzeitig widerrufen werden (vgl. BSK SchKG-BRUNNER/BOLLER, 2. Aufl. 2010, Art. 334 N. 9). 3.4 Ob ein Gläubiger im erstinstanzlichen Verfahren um Gewährung oder Nichtgewährung der Stundung zwecks Durchführung einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung antragsberechtigt ist, ist in der Lehre umstritten, wird aber überwiegend verneint (verneinend z.B. VOCK/GANZONI, in: KOSTKIE- WICZ/VOCK [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 334 N. 12; KUKO SchKG–MARIO RONCORONI, Art. 334 N. 9; BSK SchKG-BRUNNER/BOLLER, Art. 334 N. 15 sowie LGVE 2004 I Nr. 55 S. 128 = BlSchKG 2006, S. 155 f.; bejahend PIERRE-ROBERT GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, 2003, Art. 334 N. 9). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts Luzern erwog, da es sich beim Verfahren nach Art. 333 ff. SchKG um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handle, könne ein Gläubiger vor erster Instanz keine Parteistellung haben und bleibe auch kein Raum für die Berücksichtigung einer Eingabe der Hauptgläubigerin (vgl. LGVE 2004 I Nr. 55 S. 128 = BlSchKG 2006, S. 155 f.). 3.5 Hat ein Nachlassgericht Kenntnis von der strikten Weigerung des Hauptgläubigers, einem Schuldenbereinigungsvertrag mit dem Schuldner zuzustimmen oder überhaupt mit diesem in Vergleichsverhandlungen zu treten, ist eine Schuldenbereinigung aber ausgeschlossen und das Verfahren damit zwecklos. Zwar darf ein Nachlassgericht nicht leichthin von der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ausgehen und darf dieses nicht schon deshalb für gescheitert erklären, wenn ein einziger Gläubiger auf der Schuldenliste für einen Sanierungsvorschlag als unempfänglich gilt. Zum einen bestimmt sich das Kräfteverhältnis auch mit Bezug auf das im Hintergrund bereitstehende Verfahren der Nachlassstundung, bei welchem eine Minderheit nicht kooperierender Gläubiger in die Sanierungslösung eingebunden werden könnte. Zum anderen ist es nicht ausgeschlossen, dass die anderen Gläubiger einer Sanierungslösung zustimmen werden, bei welcher der renitente Gläubiger ausgeschlossen wird (MARIO RONCORONI, a.a.O., Art. 334 N. 2). Unter der Voraussetzung, dass die anderen Gläubiger informiert sind und dem Vorgehen zustimmen, kann ein einzelner Kleingläubiger, welcher sich der Kooperation verweigert, auch zu 100 % befriedigt werden (vgl. die Anwendungsfälle in MARIO RONCORONI, a.a.O., Art. 335 N. 11). Kommt das Nachlassgericht hingegen zum Schluss, das Schuldenbereinigungsverfahren sei tatsächlich aussichtslos, so kann es die Stundung gestützt auf Art. 334 Abs. 2 SchKG widerrufen. Ausgehend von der Kompetenz des Nachlassgerichts zur Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen und der gesetzlichen Ermächtigung zum vorzeitigen Widerruf, kann und hat das Nachlassgericht genau dies zu tun, wenn es zur Überzeugung kommt, das Sanierungsverfahren sei aussichtslos. Erfährt also ein Nachlassgericht nach der Bewilligung der Stundung davon, dass der Hauptgläubiger sich strikte weigert, einem Vergleich mit dem Schuldner zuzustimmen, darf es diese Information auch verwerten. Es ist daher nicht relevant, von welcher Seite das Gericht von diesem Umstand Kenntnis hat und ob dem Gläubiger ein Antragsrecht zusteht. Wesentlich für den vorzeitigen Widerruf ist einzig, dass das Gericht nach sorgfältiger Prüfung der ihm vorliegenden Informationen und nach Anhörung des Schuldners zur Überzeugung gelangt, die Voraussetzungen für eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung seien nicht (länger) erfüllt. 3.6 Ging das Nachlassgericht wie im vorliegenden Fall gestützt auf die Angaben der Schuldnerin davon aus, das Verfahren um einvernehmliche private Schuldenbereinigung diene insbesondere wenn nicht ausschliesslich dazu, mit
der Arrestgläubigerin eine einvernehmliche Lösung zu finden, und kam es nach Bewilligung der Stundung zum Schluss, die Schuldenbereinigung könne aufgrund der strikten Weigerung eben dieser Gläubigerin nicht herbeigeführt werden, so konnte es die Stundung gestützt auf Art. 334 Abs. 2 SchKG nach Anhörung der Schuldnerin und des Sachwalters vorzeitig widerrufen. 3.7 Soweit die Gesuchstellerin weiter eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz rügt, ist auch diese Rüge unbegründet: Die Gesuchstellerin behauptet nicht, es habe keine strikte Weigerung der Gläubigerin zur Führung von Vergleichsgesprächen vorgelegen. Sie bringt einzig vor, das Verhalten der Gläubigerin sei unvernünftig, weil das dem Anspruch der Gläubigerin zugrundeliegende Urteil Mitte 2019 seine Durchsetzbarkeit verlieren werde. Eine fehlende Vergleichsbereitschaft ist aber nicht schon deshalb nicht glaubhaft, weil sie unvernünftig ist. Weigerte sich die Hauptgläubigerin, mit der Schuldnerin in Vergleichsverhandlungen zu treten, und stellte die Vorinstanz dies entsprechend fest, lag darin weder eine offensichtlich falsche Feststellung des Sachverhaltes, noch kann der Vorinstanz gestützt auf den darauf erfolgten Widerruf eine falsche Rechtsanwendung vorgeworfen werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 22. November 2018 Geschäfts-Nr.: PS180220-O/U
3.1 Die Gesuchstellerin macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe nicht gestützt auf den Antrag der Gläubigerin auf die bis am 30. November 2018 gewährte Stundung zurück kommen dürfen. Die Vorinstanz habe verkannt, dass einem Gläubiger im Ve... 3.2 Gemäss Art. 333 Abs. 1 SchKG kann ein Schuldner, der nicht der Konkursbetreibung unterliegt, die Durchführung einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung beantragen. Erscheint eine Schuldenbereinigung mit den Gläubigern nicht von vornhere... 3.3 Bei der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung handelt es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Es kommt das summarische Verfahren zur Anwendung (Art. 251 ZPO), und das Nachlassgericht stellt den Sachverhalt von Amtes weg... 3.4 Ob ein Gläubiger im erstinstanzlichen Verfahren um Gewährung oder Nichtgewährung der Stundung zwecks Durchführung einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung antragsberechtigt ist, ist in der Lehre umstritten, wird aber überwiegend vernei... 3.5 Hat ein Nachlassgericht Kenntnis von der strikten Weigerung des Hauptgläubigers, einem Schuldenbereinigungsvertrag mit dem Schuldner zuzustimmen oder überhaupt mit diesem in Vergleichsverhandlungen zu treten, ist eine Schuldenbereinigung aber aus... 3.6 Ging das Nachlassgericht wie im vorliegenden Fall gestützt auf die Angaben der Schuldnerin davon aus, das Verfahren um einvernehmliche private Schuldenbereinigung diene insbesondere wenn nicht ausschliesslich dazu, mit der Arrestgläubigerin eine ... 3.7 Soweit die Gesuchstellerin weiter eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz rügt, ist auch diese Rüge unbegründet: Die Gesuchstellerin behauptet nicht, es habe keine strikte Weigerung der Gläubigerin zur Führung v...