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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.11.2018 PS180214

27. November 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,307 Wörter·~17 min·5

Zusammenfassung

Konkurseröffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS180214-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Urteil vom 27. November 2018 in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____,

gegen

B._____ Kranken- und Unfallversicherungen AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 22. Oktober 2018 (EK180577)

- 2 - Erwägungen:

1. 1.1. Mit Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Winterthur vom 22. Oktober 2018,15:45 Uhr, wurde über den Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) der Konkurs eröffnet für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) in der Höhe von Fr. 3'756.95 einschliesslich Zinsen und bisherige Betreibungskosten (act. 3 = act. 7 = act. 8/5, nachfolgend zitiert als act. 7). 1.2. Mit Beschwerde vom 5. November 2018 (Datum Poststempel) beantragte der Schuldner rechtzeitig die Aufhebung des Konkurses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gläubigerin (zzgl. MwSt.) und stellte einen Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde (act. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 6. November 2018 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 10, Dispositivziffer 1). Auf eine Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses konnte verzichtet werden, da der Schuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 bereits vorgeschossen hatte (act. 9). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1 - 6). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit dem Einlegen des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Jedoch muss die Begründung samt Belegen vollständig innert der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgen (Art. 321 ZPO). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 2.2. Der Schuldner hat belegt, dass er am 5. November 2018 Fr. 3'756.95 an die Gläubigerin überwiesen und damit die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung inkl. Zins und Betreibungskosten bezahlt hat (vgl. act. 5/7). Sodann hat der Schuldner mit einer entsprechenden Bestätigung des Konkursamtes C._____ vom 1. November 2018 belegt, beim Konkursamt die Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 500.– sichergestellt zu haben (act. 5/9). Mit Zahlung vom 2. November 2018 hat der Schuldner zudem einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 für das Beschwerdeverfahren geleistet (act. 5/3 und act. 9). Damit gelingt es dem Schuldner, den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nachzuweisen. 2.3 Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat der Schuldner überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, in näherer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf nicht absehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen dazu allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck hat, die Behauptungen seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die vorbestehenden Schulden wird abtragen können (OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014). Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle

- 4 - Lage eines Schuldners gibt insbesondere ein Auszug aus dem Betreibungsregister. 2.4.1 Im Zusammenhang mit dem von ihm eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 25. Oktober 2018 macht der Schuldner in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die daraus ersichtlichen offenen Betreibungen in der Höhe von total Fr. 59'217.10 seien um Fr. 4'429.65 reduziert worden, da die Betreibung Nr. 1 vom 16. Oktober 2017 aktuell nur noch ca. Fr. 1'700.– betrage. Weiter seien von den im Betreibungsregisterauszug aufgeführten Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 59'217.10 die Betreibungen der D._____ AG vom 21. September 2016 und vom 22. September 2016 in der Höhe von gesamthaft Fr. 21'402.05 abzuziehen. Über diese Forderungen habe er (der Schuldner) eine mündliche Einigung mit der D._____ AG erzielt und ohnehin sei die Frist für eine Konkurseröffnung nach Art. 166 Abs. 2 SchKG für diese Betreibungen längst abgelaufen. Somit beliefen sich die massgeblichen offenen Forderungen im Betreibungsregisterauszug vom 25. Oktober 2018 noch auf gesamthaft Fr. 33'385.40 (vgl. act. 2 Rz. 18 f.). Weiter führt der Schuldner zu den ausgewiesenen Betreibungen allgemein aus, es handle sich bei den in Betreibung gesetzten Forderungen mehrheitlich um private Forderungen und nicht um geschäftlich begründete Schulden. Zudem reichten die offenen Betreibungen lediglich bis zum 21. September 2016 zurück, da er seine Schulden in der Vergangenheit regelmässig abbezahlt habe (act. 2 Rz. 21. f.). Dies zeige einerseits seinen Willen, seine Schulden zurückzahlen zu wollen und andererseits auch sein entsprechendes langfristiges Können. Hinsichtlich der offenen Betreibungen handle es sich lediglich um eine temporäre Illiquidität, denn er erhebe nicht systematisch Rechtsvorschlag (vgl. act. 2 Rz. 23 - 25). Zu den einzelnen offenen Betreibungen erläutert der Schuldner im Weiteren, ob diese geschäftlich oder privat begründet sind. Dabei deklariert der Schuldner nur die Betreibungen Nrn. 2 vom 30. Juni 2017, Nr. 3 vom 9. April 2018, Nr. 4 vom 22. Juni 2016 und Nr. 5 vom 21. September 2018 als geschäftlich begründet; alle anderen Forderungen, insbesondere auch die Konkursforderung der Gläubigerin

- 5 - (Betreibung Nr. 6 vom 9. April 2018), beruhen nach Angaben des Schuldners auf privaten Anschaffungen/Ausgaben (vgl. act. 2 Rz. 26 - 33). 2.4.2 Im Zusammenhang mit seiner Zahlungsfähigkeit führt der Schuldner sodann weiter aus, er werde die im Betreibungsregisterauszug aufgeführten offenen Forderungen im Falle des Widerrufes der Konkurseröffnung auf einen Schlag begleichen können. Herr E._____, wohnhaft an der … [Adresse], sei bereit, ihm ein unverzinsliches Darlehen im Betrag von Fr. 40'000.– zu gewähren. Das Darlehen sei bereits auf das Konto seiner Ehefrau mit der Nr. … bei der F._____ AG [Bank] ausgezahlt bzw. hinterlegt worden mit der Anweisung, nach erfolgtem Widerruf des Konkurses über den Schuldner die gesamte Darlehenssumme auf das Konto desselben weiter zu überweisen. Das Darlehen dürfe ausschliesslich für die Schuldentilgung verwendet werden. Die monatliche Rückzahlung erfolge in 48 monatlichen Raten à Fr. 850.–. Mit diesem Mechanismus – so der Schuldner weiter – sei die Tilgung aller in Betreibung gesetzten Forderung inkl. Kosten, welche noch nicht beglichen wurden, sichergestellt (vgl. zum Ganzen act. 2 Rz. 35 - 38). Diese Ausführungen belegt der Schuldner anhand des Darlehensvertrages vom 2. November 2018 (act. 5/10) und einer Bescheinigung der F._____ AG über den Kontosaldo des Sparkontos Nr. …, lautend auf die Ehefrau des Schuldners, per 5. November 2018 über Fr. 40'000.– (act. 5/11). 2.4.3 Im Weiteren äussert sich der Schuldner in der Beschwerde zu den Geschäftszahlen seiner Einzelunternehmung und macht diesbezüglich geltend, sowohl aus der Jahresrechnung 2017 als auch aus der vorläufigen Jahresrechnung 2018 (bis zum Oktober 2018) gehe ein Betriebsertrag von Fr. 77'210.55 bei einem Reingewinn von Fr. 52'014.55 (Jahr 2017) bzw. ein Betriebsertrag von Fr. 74'069.15 bei einem Reingewinn von Fr. 48'555.25 (Jahr 2018) hervor. Der Reingewinn habe dabei jeweils dem Lohn entsprochen, welchen er (der Schuldner) sich ausbezahlt habe. Dieser habe im Jahr 2018 gesteigert werden können und der Schuldner sie zuversichtlich, dass er seine Umsätze und damit seinen Lohn weiter erhöhen können werde (act. 2 Rz. 40). Weitere offene Kreditoren würden, abgesehen von den in Betreibung gesetzten Forderungen und solchen für Kleinmaterial in unbedeutendem Umfang nicht bestehen. Indes verfüge er ak-

- 6 tuell noch über zwei offene Debitoren im Gesamtbetrag von Fr. 14'143.–, namentlich gegenüber der G._____ AG, … [Ortschaft], sowie gegenüber der H._____ Schreinerei, … [Ortschaft], welche zeitnah bezahlt würden (act. 2 Rz. 39 - 42). 2.4.5 Schliesslich macht der Schuldner sinngemäss geltend, seine Liquiditätsschwierigkeiten seien massgeblich dadurch begründet, dass der Beginn der Selbständigkeit und der private Hausbau, welchen er mit seiner Ehefrau in Angriff genommen habe, zeitlich zusammengefallen seien. So hätten gleichzeitig grössere Investitionen in den Aufbau seines Geschäfts und in den Hausbau getätigt werden müssen, wodurch eine finanzielle "Durststrecke" entstanden sei. Nachdem nun aber sowohl der Hausbau als auch der Aufbau seines Geschäftes abgeschlossen sei, verbessere sich die wirtschaftliche Lage kontinuierlich. Nicht zuletzt deshalb, weil seine Ehegattin als Leiterin Human Resources über eine sehr gut entlöhnte Anstellung verfüge (jährliches Bruttogehalt von Fr. 138'800.–), womit sie einen Grossteil der im Alltag anfallenden Kosten übernehme (vgl. act. 2 Rz. 7, Rz. 43 und Rz. 45; act. 5/6). 2.5.1 Der Schuldner ist Inhaber des seit dem tt.mm.2011, mithin seit bald acht Jahren, im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Einzelunternehmens "A._____ Schreinerei". Das Unternehmen ist mit folgendem Zweck im Handelsregister eingetragen: Schreinerei, …, …, Umbauten, Renovationen, Innenausbau (act. 6). Zu einer Konkurseröffnung ist es – abgesehen vom vorliegend zu beurteilenden Konkurs – in den letzten fünf Jahren nicht gekommen (act. 5/8 S. 7). 2.5.2 Der vom Schuldner eingereichte Auszug über offene Betreibungen des Betreibungsamtes I._____ vom 25. Oktober 2018 weist – inklusive der zwischenzeitlich getilgten Konkursforderung – insgesamt einundzwanzig offene, zwischen dem 21. September 2016 und dem 1. Oktober 2018 eingeleitete Betreibungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 59'217.10 aus (act. 5/8). Für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist davon vorab die inzwischen getilgte Konkursforderung in der Höhe von Fr. 3'433.80 (ohne aufgelaufenem Zins und Betreibungskosten) in Abzug zu bringen, wie dies auch der Schuldner geltend macht. Nicht gefolgt werden kann den Ausführungen des Schuldners indes insoweit, als dieser

- 7 geltend macht, die im Betreibungsregisterauszug vom 25. Oktober 2018 mit dem Status "Konkursandrohung" vermerkten Forderungen der D._____ AG vom 21. September 2016 und vom 22. September 2016 im Gesamtbetrag von Fr. 21'402.05 seien ebenfalls gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Zwar behauptet der Schuldner, mit der D._____ AG eine mündliche Einigung erzielt zu haben, doch wird diese Behauptung durch keinerlei Belege (z.B. Korrespondenz mit der Gläubigerin D._____ AG, Abzahlungsvereinbarung, Belege über geleistete Abzahlungen) untermauert, weshalb diese Behauptung nicht als glaubhaft gemacht erachtet werden kann. Dasselbe gilt für die mit Betreibung Nr. 1 vom 16. Oktober 2017 in Betreibung gesetzte Steuerforderung des Kantons Zürich, welche mit Fr. 6'129.65 im Betreibungsregisterauszug vom 25. Oktober 2018 vermerkt, vom Schuldner aber behauptetermassen inzwischen teilweise abbezahlt worden ist und sich aktuell nur noch auf Fr. 1'700.– belaufen soll. Dazu hat der Schuldner ebenfalls keinerlei Belege ins Recht gelegt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese Forderungen gegenüber dem Schuldner nach wie vor im vollen Umfang bestehen. Zuzustimmen ist dem Schuldner aber immerhin insoweit, als dass die Frist von maximal 15 Monaten seit Zustellung des Zahlungsbefehls für eine Konkurseröffnung nach Art. 166 Abs. 2 SchKG für die beiden Betreibungen der D._____ AG vom 21. bzw. 22. September 2016 inzwischen abgelaufen sein dürfte und darum gestützt darauf keine (erneute) Eröffnung des Konkurses unmittelbar droht. Die offenen Forderungen der D._____ AG gegenüber dem Schuldner in der Höhe von insgesamt Fr. 21'402.05 sind – wenn auch nicht als offene in Betreibung gesetzte Schulden – immerhin als im Übrigen noch offene Schulden (sog. Altlasten) im Rahmen der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu berücksichtigen, hat doch der Schuldner gemäss eigenen Angaben keinen Rechtsvorschlag dagegen erhoben und die Berechtigungen dieser in Betreibung gesetzten Forderung dem Grundsatz nach anerkannt (act. 2 Rz. 19). Es ist dementsprechend von noch 18 offenen Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 34'381.25 auszugehen (gerechnet Fr. 59'217.10 abzüglich Fr. 21'402.05 [nicht mehr gültige Betreibungen der D._____ AG] abzüglich

- 8 - Fr. 3'433.80 [Konkursforderung]) und von weiteren, noch nicht bzw. nicht mehr gültig in Betreibung gesetzten offenen Schulden des Schuldners in der Höhe von mindestens Fr. 21'402.05 (insbesondere Forderungen der D._____ AG). Davon sind zehn Betreibungen bereits bis zur Konkursandrohung vorgedrungen (vgl. act. 5/8). 2.5.3 Der Schuldner hat während des aus dem Betreibungsregisterauszug ersichtlichen Zeitraums vom 26. Februar 2014 bis zum 25. Oktober 2018 eine beträchtliche Anzahl an Betreibungen auflaufen lassen; zugunsten des Schuldners – und als Zeichen für sein Bestreben, seine Schulden abzuzahlen – ist dabei zu werten, dass er die im Betreibungsregister vermerkten Schulden bis und mit 5. September 2016 offenbar sukzessive abbezahlt hat, sofern bzw. soweit die dazugehörigen Betreibungen nicht aus anderen Gründen erloschen sind. Demgegenüber wirkt sich für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners negativ aus, dass er von den massgeblichen 18 offenen Betreibungen gemäss Betreibungsregisterauszug vom 25. Oktober 2018 (ohne Konkursforderung und ohne die Forderungen der D._____ AG) zehn in das Stadium der Konkursandrohung hat kommen lassen, was auf erhebliche finanzielle Schwierigkeiten hindeutet. Damit es nach Aufhebung der vorliegenden Konkurseröffnung nicht sogleich zur nächsten Konkurseröffnung kommt, müssen zunächst kurzfristig abrufbare finanzielle Mittel in der Höhe von Fr. 19'555.20 vorhanden sein, um die zehn offenen Betreibungen (umgehend) zu begleichen, in welchen bereits die Konkursandrohung erging. 2.5.4 Zwar verfügt der Schuldner nicht über eigene liquide Mittel in der Höhe von Fr. 19'555.20, doch belegt er durch das Einreichen des von ihm und Herr E._____ unterzeichneten Darlehensvertrages vom 2. November 2018 (act. 5/10), dass Letzterer dazu bereit ist, ihm ein unverzinsliches Darlehen im Betrag von Fr. 40'000.– zum Zweck der Schuldentilgung zur Verfügung zu stellen. Weiter hat der Schuldner belegt, dass der Darlehensgeber die Darlehenssumme von Fr. 40'000.– bereits an die Ehefrau des Schuldners ausgezahlt hat mit der Anweisung, dieses nach Widerruf des Konkurses an den Schuldner weiter zu überweisen (act. 5/11). Aufgrund des ihm unverzinslich gewährten Darlehens ist sicher-

- 9 gestellt, dass der Schuldner die dringendsten Verbindlichkeiten unverzüglich nach Aufhebung des Konkurses tilgen und damit weitere unmittelbar drohende Konkurseröffnungen abwenden kann. Daneben wird es dem Schuldner nach Tilgung der zehn dringendsten im Betreibungsregisterauszug vom 25. Oktober 2018 vermerkten Verbindlichkeiten möglich sein, die restlichen acht in Betreibung gesetzten offenen Forderungen im Totalbetrag von Fr. 14'826.05 vollständig zu begleichen. Selbst danach sollte dem Schuldner aus dem gewährten Darlehen in der Höhe von Fr. 40'000.– noch ein rechnerischer "Überschuss" bzw. liquide Mittel von Fr. 5'618.75 (gerechnet: Fr. 40'000.– abzüglich Fr. 19'555.20 [Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung] abzüglich Fr. 14'826.05 [Betreibungen im Stadium der Pfändung und der eingeleiteten Betreibung]) verbleiben. Zusammenfassend wird der Schuldner mit dem ihm gewährten zinslosen Darlehen sämtliche offenen, in Betreibung gesetzten Forderungen tilgen können. Mit diesem Darlehen sind indessen neue Schulden begründet worden, was gewisse Zweifel erweckt. Sodann hat der Schuldner anhand von zwei Rechnungen einerseits an die G._____ AG und andererseits an die H._____ Schreinerei glaubhaft gemacht, dass er aus bereits geleisteten Arbeiten über noch offene Forderungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 10'837.– verfügt (act. 5/15 und act. 5/17). Anhaltspunkte dafür, dass diese beiden Forderungen nicht einbringlich wären, sind nicht ersichtlich, weshalb davon auszugehen ist, dass dem Kläger auch dieser Betrag in naher Zukunft zufliessen wird. Daraus und aus dem "Überschuss" in der Höhe von Fr. 5'618.75 des ihm von Herrn E._____ gewährten Darlehens sollte es dem Schuldner möglich sein, zumindest einen Teil seiner weiteren offenen Schulden im Umfang von mindestens Fr. 21'402.05 (Schulden gegenüber der D._____ AG), für die zurzeit keine bzw. keine gültige Betreibung besteht, abzutragen. Schliesslich zeichnen ebenso die von der Treuhänderin des Schuldners anhand von Belegen erstellten Aufstellungen mit einer Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen in den Jahren 2017 und 2018 (act. 5/12 - 13) das Bild eines an sich guten Geschäftsganges. Ausgehend von den Zahlen des Jahres 2017 und den bisherigen Zahlen des Jahres 2018, wird der Schuldner in der Lage

- 10 sein, für sich privat einen monatlichen "Lohn" in der Höhe von mindestens Fr. 4'300.– zu beziehen. Nachdem der Schuldner mit seiner erwerbstätigen und finanziell offenbar leistungsfähigen Ehefrau zusammenlebt (vgl. act. 5/6) und diese nach den Aussagen des Schuldners für den Grossteil seiner Lebenshaltungskosten aufkommt, kann trotz der vorhin erwähnten Zweifel noch davon ausgegangen werden, dass es dem Schuldner möglich sein wird, auch die restlichen Verpflichtungen gegenüber der D._____ AG und ab dem 1. Dezember 2018 zusätzlich gegenüber dem Darlehensgeber, Herrn E._____ (vgl. act. 5/10 Ziff. 6), innert längstens zwei Jahren abzutragen. 2.5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine bloss temporäre Zahlungsunfähigkeit des Schuldners als hinreichend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG gemacht wurde. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und der über den Schuldner am 22. Oktober 2018 eröffnete Konkurs ist aufzuheben. Der Schuldner ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im Falle eines erneuten Konkurses innerhalb des nächsten Jahres nicht mehr so leicht von einer bloss vorübergehenden Zahlungsunfähigkeit ausgegangen werden könnte. 3. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen dem Schuldner aufzuerlegen, weil er das Verfahren durch seine Zahlungssäumnis verursacht hat. Demzufolge ist dem Schuldner auch keine Entschädigung zuzusprechen. Eine Entschädigung an die Gläubigerin entfällt, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Winterthur vom 22. Oktober 2018, mit dem über den Schuldner der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

- 11 - 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 300.00 wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Konkursamt C._____ wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'000.– (Fr. 500.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.00 und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Winterthur (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt C._____, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an das Grundbuchamt C._____ und an das Betreibungsamt I._____, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw R. Schneebeli versandt am: 27. November 2018

Urteil vom 27. November 2018 Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Winterthur vom 22. Oktober 2018, mit dem über den Schuldner der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 300.00 wird bestätigt und... 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Konkursamt C._____ wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'000.– (Fr. 500.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'8... 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Winterthur (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt C._____, ferner mit bes... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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