Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS180213-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss vom 28. Februar 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Vorladung / Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 10)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. Oktober 2018 (CB180150)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Im Zusammenhang mit der von der Stadt Zürich, vertreten durch das Stadtrichteramt Zürich, Inkasso, eingeleiteten Betreibung (Betreibung Nr. 1) gegen A._____ (Beschwerdeführer) forderte das Betreibungsamt Zürich 10 mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 den Schuldner auf, nachdem dieser zum angezeigten Pfändungstermin vom 9. Oktober 2018 nicht erschienen war bzw. sich auch nicht vertreten liess, unverzüglich, bis spätestens jedoch am 25. Oktober 2018 persönlich im Büro 103 zu erscheinen und über seine Vermögens- und Erwerbsverhältnisse Auskunft zu geben. Diese Vorladung erfolgte unter der Androhung, Nichtbeachtung dieser Vorladung habe polizeiliche Vorführung und Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) und Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Art. 323 StGB) zur Folge (act. 2). Mit Eingabe vom 21. Oktober 2018 (Poststempel) wandte er sich an diverse Amtsstellen, u.a. auch an das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter und führte aus, leider sei er immer noch verhindert, dieser grundlagenfreien Einladung Folge zu leisten, und müsse abermals bitten, endlich die Nichtigkeit dieses "Strafurteils vom 29. März 2016" und sämtlicher darauf aufbauender respektive darauf beruhender behördlicher und gerichtlicher Entscheide "jederzeit" und "von Amtes wegen" zu beachten. Sodann solle von Menschenrechtsverletzungen abgesehen sowie der Zugang zu den "einschlägigen" Archiven sichergestellt werden (act. 1 S. 2). Mit Zirkulationsbeschluss vom 25. Oktober 2018 trat das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter auf die Beschwerde nicht ein (act. 6). Der Zirkulationsbeschluss wurde A._____ am 29. Oktober 2018 zugestellt (act. 4/1). Die 10tägige Beschwerdefrist lief demnach am 8. November 2018 ab. b) Am 30. Oktober 2018 ging beim Obergericht eine Eingabe von A._____ mit dem Titel "Begleitschreiben / Durchsetzung des Akteneinsichtsrechtes" ein, welche an 13 verschiedene Amts- und Gerichtsstellen, u.a. auch an die II. Zivilkammer, gerichtet war (act. 7). Als Beilage reichte der Beschwerde-
- 3 führer u.a. den Zirkulationsbeschluss vom 25. Oktober 2018 ein (act. 8) und ein an 21 Amtsstellen und Gerichte gerichtetes Schreiben vom 28. Oktober 2018 (act. 9/2). Eine identische Eingabe ging beim Obergericht am 31. Oktober 2018 ein (act. 10-11/1-4). Eine Ergänzung zu den bisherigen Eingaben, gerichtet an die Verwaltungs- und Rekurskommission des Obergerichtes, die I. und II. Zivilkammer des Obergerichtes und an das Bezirksgericht Zürich, untere Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter, erfolgte mit Postaufgabe am 5. November 2018 (act. 12-13/1-8). 2. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG jedoch keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet es sich gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 f. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 321 Abs. 1ZPO ist die Beschwerde innert der Frist schriftlich und begründet einzureichen. Das bedeutet, dass die Beschwerde Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (ZK ZPO- FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Auflage Art. 321 N 14 f.). Dabei darf sich ein Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen, der im Falle eines reformatorischen Entscheides zum Urteil erhoben werden kann, ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (ZK ZPO-RETZ/THEILER, 3. Auflage, Art. 311 N 34 f.; OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011 Erw. 1 und 3). Im Rahmen der Begründung dieser Anträge hat sich der Beschwerdeführer ferner mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist, ansonsten darauf ohne Weiteres, d.h. ohne eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, ebenfalls nicht einzutreten ist.
- 4 - 3. a) Die Vorinstanz erwog u.a., der Beschwerdeführer habe in der Beschwerde keine konkreten Anträge gestellt. Er lege sodann nicht dar, was er an der angefochtenen Vorladung vom 18. Oktober 2018 bemängle. Ferner sei in den Ausführungen des Beschwerdeführers von einem mangelhaften Zugang zum Archiv des Betreibungsamtes sowie anderer Gerichtsstellen die Rede, aber auch diesbezüglich fehle es an einem Antrag und einer hinreichenden Begründung. Mangels hinreichender Begründung und Antrags sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es bestehe auch kein Anlass, von Amtes wegen in das Verfahren einzugreifen (Art. 22 SchKG) (act. 6 Erw. 2.2 - 2.3). b) Mit diesen Erwägungen setzte sich der Beschwerdeführer in all seinen Eingaben nicht auseinander. Es fehlt daher an einer auch nur minimalen Anforderungen genügenden Begründung der Beschwerde. Auch stellte er in der Sache keine konkreten Anträge, sondern verlangte erneut Akteneinsicht vor Obergericht und diversen anderen Instanzen (act. 7 S. 1, act. 9/2, act. 13/7 S. 12), die Feststellung des dem Betreibungsverfahren zugrunde liegenden Strafurteils (act. 13/7 S. 4, S. 8, S. 9) und die Feststellung der Nichtigkeit des bzw. der beiden Rechtsöffnungsentscheide (act. 13/7 S. 9). Neu wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch die Feststellung der Nichtigkeit der Verlustscheine verlangt (act. 13/7 S. 11). Damit kommt er weder seiner Pflicht zur Stellung von Anträgen noch seiner Begründungspflicht von Art. 321 Abs. 1 ZPO nach, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. a) Es wurde dem Beschwerdeführer bereits mehrmals mitgeteilt, dass er auf Voranmeldung beim Obergericht in all seine Verfahrensakten Einsicht nehmen kann (vgl. z.Bsp. act. 13/2). Für Akteneinsicht bei anderen Institutionen hat er sich an die entsprechenden Dienststellen zu wenden, ebenso hinsichtlich der verlangten Kontoauszüge (act. 13/7 S. 12). Im Übrigen hat ihn auch das Bezirksgericht Zürich mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 nochmals auf die Möglichkeit der Akteneinsicht hingewiesen (act. 9/1 und 9/3). Im Erledigungsbeschluss zum Verfahren PS180207 hat die II. Zivilkammer Aus-
- 5 führungen zur geltend gemachten Nichtigkeit des Strafurteils und des Rechtsöffnungsentscheides gemacht. Darauf ist zu verweisen. Da der Beschwerdeführer zum Pfändungsvollzug vorgeladen worden war, aber nie vorsprach, teilte ihm das Betreibungsamt unter Hinweis auf Art. 292 und Art. 323 StGB mit, dass die Polizei mit der Zuführung zum Pfändungsvollzug beauftragt werde. Dieses Vorgehen entspricht den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 91 Abs. 2 und Abs. 6 SchKG). Was die Nichtigkeit des in diesem Betreibungsverfahren ausgestellten Verlustscheines betrifft (act. 13/4) ist lediglich zu bemerken, dass sich aus den Akten keine Nichtigkeitsgründe im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG ergeben und der Beschwerdeführer diesbezüglich auch nichts vorbrachte. Im Übrigen ist die im Verlustschein aufgeführte Forderungssumme von Fr. 685.00 korrekt. Darin enthalten sind Fr. 535.00 Kosten des Stadtrichteramtes zuzügl. Busse von Fr. 150.00 (vgl. dazu Beschluss vom 28. Februar 2019, PS180207). b) Soweit der Beschwerdeführer anführte, Ausstandsgesuche und Strafanzeigen gegen Personal des Bezirks-, Ober-, und Bundesgerichtes gälten als gerichtsnotorisch (act. 7 S. 6), ist nicht weiter darauf einzugehen. Eine allfällige aufsichtsrechtliche Beschwerde gegen die im vorinstanzlichen Entscheid mitwirkenden Richter hat der Beschwerdeführer bei der Verwaltungskommission des Obergerichtes zu erheben (§ 82 f. GOG i.V.m. § 18 lit. k Ziff. 1 Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 [LS212.51]). Ausstandsgesuche gegen Bundesrichter hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht vorzubringen. Soweit sich das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter der II. Zivilkammer richtet, müsste vorgebracht werden, wer und warum in den Ausstand treten müsste. Diesbezüglich wurde aber nichts vorgebracht. Etwelche Strafanzeigen gegen Personal des Bezirks-, Ober-, und Bundesgerichtes hätte der Beschwerdeführer bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu deponieren. 5. In SchK-Beschwerdeverfahren erster und zweiter Instanz werden in der Regel keine Kosten erhoben und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62
- 6 - Abs. 2 GebV SchKG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 7 S. 4 unten) hinfällig. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 10, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach Ablauf der Frist für die Beschwerde ans Bundesgericht an das Bezirksgericht zurück. 3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: 1. März 2019
Beschluss vom 28. Februar 2019 Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 10, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach Ablauf der Frist für die Beschwerde ans Bundesgericht an das Bezirksgericht zurück. 3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...