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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.10.2018 PS180182

30. Oktober 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,570 Wörter·~13 min·5

Zusammenfassung

Pfändbare Quoten in einer Einkommenspfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS180182-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 30. Oktober 2018 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend pfändbare Quoten in Einkommenspfändung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt B._____)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 28. August 2018 (CB180015)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Gemäss Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes B._____ (nachfolgend Betreibungsamt) vom 8. Dezember 2017 wurde in der Pfändung Nr. … unter anderem Einkommen des Beschwerdeführers für die Zeit vom 9. Oktober 2017 bis am 9. Oktober 2018 gepfändet. Dabei wurde festgehalten, das Einkommen des Beschwerdeführers als "Unternehmer / Vermittler von Waren- und Finanzgeschäften" sei variabel, ohne dass ein bestimmter Betrag genannt wurde. Das monatliche Existenzminimum des Beschwerdeführers wurde auf Fr. 2'150.– festgesetzt und bestand aus einem Grundbetrag für einen Schuldner im Konkubinat von Fr. 850.– pro Monat sowie einem monatlichen Wohnungskostenanteil vom Fr. 1'300.– (act. 6/1). Am 3. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer vom Betreibungsamt aufgefordert, Informationen und Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (act. 10/2). Eine von ihm dagegen am 11. Mai 2018 erhobene Beschwerde (act. 10/1) wurde vom Bezirksgericht Dietikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Urteil vom 15. Mai 2018 abgewiesen (act. 10/3; Geschäfts-Nr. CB180009-M). Der Beschwerdeführer zog dieses Urteil an das Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde weiter, welches mit Beschluss vom 11. Juni 2018 nicht auf die Beschwerde eintrat (act. 6/7; Geschäfts-Nr. PS180087-O). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Juli 2018 ebenfalls nicht ein (act. 6/8). 2.1 Mit Verfügung vom 21. Juni 2018 wies das Betreibungsamt den Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass er verpflichtet sei, seine monatlichen Einkünfte gegenüber dem Betreibungsamt zu deklarieren. Ihm sei in der Pfändungsurkunde vom 8. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht worden, dass von seinem Nettoeinkommen die das monatliche Existenzminimum von damals Fr. 2'150.– übersteigenden Einkünfte bis zur Deckung der in der Pfändungsurkunde aufgeführten Forderungen neben Zins und Kosten, längstens auf die Dauer eines Jahres seit

- 3 dem massgebenden Vollzug gepfändet seien. Eine den Anforderungen genügende Deklaration sei bis dahin nicht erfolgt. In seiner (das vorgenannte Verfahren CB180009-M betreffenden) Beschwerdeschrift vom 11. Mai 2018 habe er erstmals konkrete Angaben zu seinen Einkünften gemacht. Ausgehend von diesen Einkommensangaben, wonach er im Zeitraum zwischen November 2017 und Mai 2018 insgesamt über ein Einkommen von Fr. 27'091.– verfügt habe, berechnete das Betreibungsamt für diese Zeit eine pfändbare Quote von Fr. 21'141.–. Vom Einkommen abgezogen wurde dabei lediglich ein reduzierter monatlicher Grundbetrag von Fr. 850.– (act. 2/1). 2.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Dietikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz) am 3. Juli 2018 Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 1): "1. Das Betreibungsamt ist dazu anzuhalten, für die Zeit vom 8.11.2017 - 24.04.2018 (= Verfügungsdatum der Einkommenspfändung) die gesamten Mietkosten in die Kalkulation einzubeziehen. 2. Das Betreibungsamt muss die Wohnkosten ab 25.4.2019 der Gemeinde C._____ (Standort D._____) in die Berechnung einbeziehen, nicht diejenigen von B._____, da wir seit Mai 2018 in der Gemeine C._____ angemeldet sind. 3. Das Betreibungsamt muss einen angemessenen Betrag für den Unterhalt meiner Konkubinatspartnerin Frau E._____ einsetzen. Die Behörden wissen haargenau, dass Frau E._____ weder über Einkommen noch Vermögen verfügt. 4. Es besteht möglicherweise eine Nachschusspflicht meinerseits, wenn auch in wesentlich geringerem Umfang, als dies das Betreibungsamt sieht. Für die Bezahlung dieses Betrages ist eine angemessene, den finanziellen Umständen entsprechende Frist von mind. einem Monat einzuräumen." 2.3 Nach Durchführung des vorinstanzlichen Verfahrens, in dessen Rahmen das Betreibungsamt am 19. Juli 2018 eine Vernehmlassung eingereicht hatte (vgl. act. 5) und dessen detaillierter Ablauf dem vorinstanzlichen Entscheid entnommen werden kann (vgl. act. 20 E. I.2), erliess das Bezirksgericht am 28. August 2018 folgendes Urteil (act. 20 [= act. 15):

- 4 - 1. Die Verfügung vom 21. Juni 2018 des Betreibungsamtes B._____ ist insoweit abzuändern, als dass dem Beschwerdeführer für Mietkosten im Monat April 2018 Fr. 750.– und im Monat Mai 2018 Fr. 1'500.– ins Existenzminimum eingerechnet werden und der die Monate November 2017 bis und mit Mai 2018 pfändbare Betrag auf insgesamt Fr. 18'891.– festgesetzt wird. Darüber hinaus ist die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 2. Die Gebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.-6. [Schriftliche Mitteilung / Beschwerde 10 Tage] 3. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer am 13. September 2018 (Datum Poststempel) Berufung (act. 21). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der vorinstanzliche Entscheid dem Beschwerdeführer – nachdem er ihm bei einem ersten Versuch nicht zugestellt werden konnte (vgl. act. 17) – erneut zugestellt wurde und am 11. September 2018 schliesslich auch zugestellt werden konnte (act. 18). Da der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – von der Vorinstanz nicht darauf hingewiesen wurde, dass es bereits einen ersten Zustellversuch gegeben hatte und dieser fristauslösend gewesen sei, durfte er sich darauf verlassen, dass ihm eine Beschwerdefrist von 10 Tagen ab Erhalt der tatsächlich zugestellten Verfügung zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu Verfügung stand. Die an sich verspätete Beschwerdeeingabe vom 13. September 2018 erfolgte daher rechtzeitig. 4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-18). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif.

- 5 - II. 1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2. Art. 321 Abs. 1 ZPO statuiert, dass die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen ist. Das bedeutet, dass die Beschwerde Anträge enthalten muss, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Beschwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl., Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). 3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde zunächst gegen die von der Vorinstanz für seine Konkubinatspartnerin in seinem Existenzminimum berücksichtigten Kosten; so habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die Partnerin weder über Einkommen noch über Vermögen verfüge (vgl. act. 21).

- 6 a) Die Vorinstanz hat diesbezüglich im Wesentlichen erwogen, zwar habe der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 25. Juni 2018 (recte: 3. Juli 2018) geltend gemacht, seine Konkubinatspartnerin erziele kein Einkommen, doch habe er es versäumt, diesbezüglich bereits mit der Beschwerdeschrift Belege einzureichen, um die blosse Behauptung zu untermauern (act. 20 S. 7, E. II.B.3.2.2). Erst mit seiner Stellungnahme vom 13. August 2018 habe er die Steuerrechnung und Einschätzung 2017 vom 24. Mai 2018 seiner Konkubinatspartnerin eingereicht, was jedoch verspätet gewesen sei, weil die Eingabe auch bereits in der Beschwerdeschrift hätte erfolgen können (act. 20 S. 8, E. II.B.3.2.2). Deshalb habe die Aussage des Beschwerdeführers, seine Konkubinatspartnerin verfüge weder über Einkommen noch über Vermögen, für das Beschwerdeverfahren als unbelegte Behauptung zu gelten (act. 29 S. 8, E. II.B.3.2.4). Weiter hielt die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem dem Beschwerdeführer in seinem Existenzminimum anzurechnenden Grundbetrag fest, dem Beschwerdeführer sei bereits anlässlich des Pfändungsvollzuges vom 3. November 2017 nur der hälftige Ehegattengrundbetrag von Fr. 850.– ins Existenzminimum eingerechnet worden, was auch so in der Pfändungsurkunde vom 8. Dezember 2017 festgehalten worden sei. Wäre der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden gewesen, hätte er bereits gegen die Pfändungsurkunde vorgehen müssen. Eine rückwirkende Anpassung der geltend gemachten Erwerbslosigkeit seiner Konkubinatspartnerin, was einen Grundbetrag von Fr. 1'100.– (Betrag für Alleinstehende in Wohngemeinschaft) nach sich ziehen würde, komme somit von vornherein nicht mehr in Frage. Für den in der Verfügung vom 21. Juni 2018 festgehaltenen Zeitraum von November 2017 bis und mit Mai 2018 sei sein Vorbringen damit als verspätet zu betrachten und der Grundbetrag auf Fr. 850.– zu belassen (act. 20 S. 7, E. II.B.3.2.2). Ob eine Revision der Einkommenspfändung für die Zukunft vorzunehmen sei, sei durch das Betreibungsamt zu prüfen, welchem die vom Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Steuerunterlagen der Konkubinatspartnerin des Beschwerdeführers mit dem Entscheid zuzustellen seien (act. 20 S. 8, E. II.B.3.2.3-4). b) Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde nicht auseinander, und er legt insbesondere nicht

- 7 dar, weshalb der Vorinstanz diesbezüglich eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vorzuwerfen sei. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf vorzubringen, er habe bereits an der ersten Einvernahme beim Betreibungsamt unterschriftlich bestätigt, dass seine Konkubinatspartnerin weder über Einkommen noch über Vermögen verfüge. Diese unterschriftliche Bestätigung müsse als rechtsgenügend gelten, solange nicht weitergehende Dokumente zu deren Verifizierung der Aussage widersprechen würden (act. 21 S. 1). Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass eine blosse Behauptung – auch wenn sie unterschriftlich erfolgt – nicht rechtsgenügend ist, sondern sie vielmehr durch Urkunde zu belegen ist, weshalb ihm – wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat – bereits im Rahmen des Pfändungsvollzuges durch das Betreibungsamt nur ein reduzierter Grundbetrag von Fr. 850.– angerechnet wurde. Auch war das Betreibungsamt – wie der Beschwerdeführer weiter geltend macht – keineswegs verpflichtet, ihn konkret aufzufordern, die Steuereinschätzung 2017 seiner Konkubinatspartnerin einzureichen. So sind einerseits auch andere Dokumente – etwa Kontoauszüge, ältere Steuerunterlagen u.ä. – denkbar, welche zum Beleg der Einkommens- und Vermögenslosigkeit seiner Konkubinatspartnerin hätten dienen können. Andererseits lag es, nachdem das Betreibungsamt ihn vergeblich zur Einreichung von Belegen aufgefordert und ihm schliesslich aufgrund der fehlenden Belege nur einen reduzierten Grundbetrag von Fr. 850.– sowie einen monatlichen Wohnungskostenanteil vom Fr. 1'300.– im Existenzminimum angerechnet hatte, alleine im Interesse des Beschwerdeführers, unaufgefordert weitere Belege einzureichen. Insgesamt erweist sich die seinen Grundbetrag betreffende Beschwerde des Beschwerdeführers deshalb als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 3.2 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.– auferlegt, weil nur aufgrund seiner Beschwerde überhaupt Korrekturen an seinem Existenzminimum vorgenommen worden seien. Das Betreibungsamt selbst würde nur einseitig die Interessen der Schuldner (gemeint wahrscheinlich "der Gläubiger") vertreten (act. 21 S. 2).

- 8 a) Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind grundsätzlich keine Kosten zu erheben. Ausnahmsweise können Kosten bei bös- oder mutwilliger Prozessführung erhoben werden; in diesem Fall können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). b) Die Vorinstanz hat die Kostenauflage an den Beschwerdeführer damit begründet, dass dieser eine Beschwerde erhoben habe, anstatt die seit November 2017 vom Betreibungsamt einverlangten Unterlagen diesem direkt einzureichen; dieses Verhalten verstosse gegen Treu und Glauben. Da der Beschwerdeführer hierauf bereits mit Urteil vom 15. Mai 2018 hingewiesen worden sei, sei seine Beschwerdeführung tadelnswert und daher als mutwillig zu qualifizieren, weshalb sich eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer rechtfertige (act. 20 S. 14 f., E. III.2). c) Wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist es zutreffend, dass die Vorinstanz teilweise, nämlich in Bezug auf die Wohnkosten, Korrekturen an seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum vorgenommen hat, er mit seiner Beschwerde also insoweit recht erhalten hat. Allerdings sind diese Korrekturen gestützt auf Belege erfolgt, welche der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren eingereicht hat, obwohl er diese – was er selbst nicht in Abrede stellt – auch direkt dem Betreibungsamt hätte einreichen können und sollen. Entgegen dem Beschwerdeführer bestehen denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Betreibungsamt einseitig die Interesse der Gläubiger vertritt. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (act. 20 S. 11 f., E. II.B.4.3.2) – vom Betreibungsamt zunächst darauf hingewiesen, dass Wohnkosten nur berücksichtig werden können, wenn deren Bezahlung effektiv nachgewiesen sei. Sodann wurde er mehrfach aufgefordert, Unterlagen zum Beleg seiner Einnahmen und Ausgaben einzureichen, was er jedoch – wie die Vorinstanz ebenfalls richtig ausführt – unterlassen hat. Zudem erfolgte die Einreichung der Belege auf dem Beschwerdeweg bei der Vorinstanz, obwohl diese ihn bereits mit Urteil vom 15. Mai 2018 (Beschwerdeverfahren CB180009-M; vgl.

- 9 act. 6/6 = act. 10/3) darauf hingewiesen hatte, dass er vom Betreibungsamt verlangte Auskünfte und Unterlagen direkt diesem gegenüber einzureichen habe (vgl. act. 20 S. 11, E. II.B.4.3.3). Anzufügen ist schliesslich, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Korrektur des betreibungsrechtlichen Existenzminimums erfolgte, nachdem das Betreibungsamt in seiner im vorinstanzlichen Verfahren erstatteten Vernehmlassung vom 19. Juli 2018 eine entsprechende Reduktion des pfändbaren Betrages gestützt auf die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege anerkannt bzw. selbst so beantragt hatte (vgl. act. 5 S. 4 f., Rn. 6.4 ff.). Vor diesem Hintergrund ist entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihm Kosten auferlegt hat. III. Wie für das Verfahren vor der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde sind auch für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs grundsätzlich keine Kosten zu erheben. Vorbehalten bleiben auch hier Fälle bös- und mutwilliger Prozessführung (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Da dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz erstmals Kostenauferlegt wurden, kann die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde, auch wenn sie abzuweisen ist, nicht als bös- oder mutwillig qualifiziert werden. Entsprechend sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind zudem keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 10 - 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, das Betreibungsamt B._____ sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Seebacher versandt am: 30. Oktober 2018

Urteil vom 30. Oktober 2018 Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, das Betreibungsamt B._____ sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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