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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.10.2018 PS180168

8. Oktober 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,208 Wörter·~11 min·6

Zusammenfassung

Arrest

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS180168-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 8. Oktober 2018 in Sachen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Divisione delle contribuzioni

gegen

A._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner,

vertreten durch B._____

betreffend Arrest

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. August 2018 (EQ180143)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend Gläubigerin) verlangte vor Vorinstanz gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG die Arrestlegung auf eine Rente von A._____ (nachfolgend Schuldner) bei der C._____ Sammelstiftung 2. Säule für Steuerforderungen von Fr. 368.– und Fr. 168.–, jeweils zuzüglich Zinsen und Spesen (vgl. act. 1). 1.2. Die Vorinstanz wies das Begehren wegen mangelhafter Begründung ab (vgl. act. 7 [=act. 3 = act. 9]). Dagegen erhob die Gläubigerin rechtzeitig Beschwerde (act. 8; zur Rechtzeitigkeit siehe act. 4). Sie verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bewilligung des Arrestes (act. 8 S. 1). 1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-5). Der Arrestschuldner ist im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht anzuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen (vgl. BGE 133 III 589 E. 1 m.w.H.). Folglich ist vom Schuldner weder eine Beschwerdeantwort im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO einzuholen noch ist ihm Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen. 2. 2.1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (vgl. Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt sowohl für das Rechtsmittel des Gläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über sein Arrestbegehren, als auch für das Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid nach Art. 278 SchKG. Noven sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zwar bleiben besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten (Art. 326 Abs. 2). So können in einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG neue Tatsachen geltend gemacht werden. Für die Beschwerde des Gläubigers gegen die Nichtgewährung des Arrestes gibt es

- 3 jedoch keine Ausnahmeregelung (vgl. etwa OGer ZH PS180051 vom 14. Mai 2018 E. 2.1. m.w.H.). 2.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, das Gesuch der Gläubigerin präsentiere sich wie ein bewilligter Arrestbefehl mit den Rubriken Gläubiger, Schuldner, Forderung, Forderungstitel, Arrestgrund und Arrestobjekte. Als Forderungstitel werde "direkte Bundessteuer 2015" und "direkte Bundessteuer 2016" genannt. Dabei handle es sich jedoch um Forderungsgründe, nicht um Titel. Auch die Forderungsbeträge würden nicht erläutert. Des Weiteren sei die Bezeichnung des Arrestgegenstands unklar. Zudem werde in keiner Rubrik auf eine Beilage verwiesen. Zwar seien diese am Ende des Gesuchs aufgelistet, doch lasse sich auch dem entsprechenden Verzeichnis nicht entnehmen, was die Gläubigerin mit den einzelnen Dokumenten beweisen wolle. Das Gesuch enthalte damit nur ein Rechtsbegehren, nicht aber eine Begründung. Aufgrund der Dispositionsmaxime sei es dem Gericht verwehrt, aus den Akten den entscheidrelevanten Sachverhalt herauszufiltern. Ziehe man die Akten dennoch heran, falle auf, dass die Steuerveranlagungen wohl einen Rechtskraftbescheinigungsstempel tragen, dieser aber nicht unterzeichnet sei. Handschriftlich sei nur das Zeichen "C" angebracht, was höchstens ein Visum, jedoch keine Unterschrift darstelle. Damit sei auch die Vollstreckbarkeit der eingereichten Steuerverfügungen nicht hinreichend ausgewiesen (vgl. act. 7). 2.3. Die Gläubigerin stellt sich in ihrer Beschwerde im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie habe mit ihren Angaben im Arrestbegehren und den eingereichten Beilagen hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Arrestvoraussetzungen gegeben seien (vgl. act. 8). 2.3.1. Beim Verfahren der Arrestbewilligung handelt es sich um ein summarisches Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Es wird durch ein Gesuch bzw. Arrestbegehren eingeleitet (Art. 252 Abs. 1 ZPO und Art. 271 f. SchKG), und es folgt der Verhandlungsmaxime (Art. 255 ZPO e contrario; Art. 55 Abs. 1 ZPO). Der Gläubiger muss, damit ihm der Arrest bewilligt wird, glaubhaft machen, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände

- 4 vorhanden sind, die dem Schuldner gehören bzw. ihm zuzurechnen sind (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Glaubhaftmachen bedeutet weniger als Beweisen, doch mehr als blosses Behaupten. Der Gläubiger hat das Gericht anhand plausibler Darstellung der Tatsachen, auf die er sein Begehren stützt, und durch Vorlage liquider Beweisurkunden von der Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu überzeugen. In diesem Sinn ist bei der Begründung eines Gesuches eine Beweisführung mindestens in den Grundzügen erforderlich (vgl. etwa BSK SchKG II-STOFFEL, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 4 ff.; KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 2. Aufl. 2014, Art. 272 N 14). Dass die Arrestvoraussetzungen nur glaubhaft zu machen sind, ändert nichts daran, dass es im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime Sache der Parteien ist, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, substantiiert darzulegen und die Beweismittel für ihre tatsächlichen Behauptungen anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Beilagen sind grundsätzlich blosse Beweismittel für Behauptungen, die von den Parteien zunächst frist- und formgerecht zu erheben sind. Die Beweismittel sind dabei den behaupteten Tatsachen zuzuordnen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, genügt es insbesondere nicht, dem Gericht bloss Unterlagen einzureichen, aus denen der entscheidrelevante Sachverhalt "herausgefiltert" werden kann. Mit einem solchen Vorgehen liesse sich die Verhandlungsmaxime weitgehend aushebeln. Diesen Grundsätzen tragen auch die gesetzlichen Bestimmungen über den erforderlichen Inhalt von Klage und Klageantwort gemäss Art. 221 Abs. 1 ZPO Rechnung. Diese gelten mangels anderslautender Regelung sinngemäss auch für ein Gesuch im summarischen Verfahren (Art. 219 ZPO). Demgemäss hat das Gesuch (unter anderem) ein Rechtsbegehren, die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu enthalten (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. b, lit. d und lit. e ZPO; vgl. zum Ganzen auch BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5; OGer ZH RT170171 vom 27. November 2017 E. 3.2.3. f. m.w.H.; OGer ZH LF140052 vom 29. September 2014 E. 4.7.; DANIEL PEYER, Substanziierung und Beweis im Arrestrecht in: ZZZ 41/2017 S. 55 ff.). Wie

- 5 detailliert und ausführlich die Begründung eines Gesuchs sein muss, bestimmt sich nach dem konkreten Einzelfall. In besonders einfachen Fällen kann auch eine nur sehr knappe Begründung genügen. Eine solche sowie die Verknüpfung der Beweismittel mit den behaupteten Tatsachen ist nach den genannten Bestimmungen aber unverzichtbar. 2.3.2. Wie die Vorinstanz festhielt, hatte die Gläubigerin mit ihrem Arrestbegehren mehrere Beilagen eingereicht, ohne diese jedoch zu nummerieren und ohne in ihrem Begehren darauf Bezug zu nehmen. Dies genügt den erwähnten Anforderungen – unabhängig von der Verfahrensart und von der Komplexität des Sachverhaltes – nicht. Das Gericht darf im Rahmen der Verhandlungsmaxime wie erwähnt nicht die für den Standpunkt einer Partei relevanten Beweismittel aus einer Reihe von Beilagen heraussuchen. Zudem ist zu bemerken, dass sämtliche von der Gläubigerin eingereichte Beilagen in italienischer oder französischer Sprache verfasst sind. Dazu ist anzumerken, dass Verfahren in der Amtssprache des jeweiligen Kantons geführt werden und fremdsprachige Akten dem Gericht grundsätzlich mit einer deutschen Übersetzung einzureichen sind (vgl. Art. 129 ZPO; Art. 48 KV). Sofern die Parteien und das Gericht der fremden Sprache genügend kundig sind, kann darauf zwar verzichtet werden (BSK ZPO-DOLGE, 3. Aufl. 2017, Art. 180 N 16). Darauf kann sich die Gläubigerin aber nicht ohne weiteres verlassen. Im Übrigen darf die Begründung des Arrestbegehrens bei einem einfachen Fall wie dem Vorliegenden zwar knapp gehalten sein. Zumindest wäre aber darzutun, auf welche Urkunden, die zu einer Sicherung durch Arrest berechtigen (vgl. nachfolgend E. 2.6. f.), die Gläubigerin ihre Forderungen stützt. Ausserdem wären die Forderungsbeträge immerhin dann näher zu erläutern, wenn sie sich nicht ohne weiteres aus dem Forderungstitel ergeben, wie dies vorliegend namentlich bei den Zinsen und von der Gläubigerin nicht näher bezifferten Spesen der Fall ist. Was den Arrestgegenstand anbelangt, führte die Vorinstanz aus, es sei unklar, weshalb die gemäss Angaben der Gläubigerin bereits bezogene Rente des Schuldners noch bei der C._____ Sammelstiftung 2. Säule solle verarrestiert werden können (vgl. act. 7 E. 3). Die Gläubigerin macht in ihrer Beschwerde

- 6 geltend, das Arrestgericht habe nicht zu prüfen, ob der Schuldner seine Rente bereits bezogen habe (act. 8). Auch diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es an der Gläubigerin liegt, glaubhaft zu machen, dass der Schuldner über verarrestierbare Vermögenswerte bei einer bestimmten Institution verfügt (vgl. dazu OGer ZH PS170179 vom 5. September 2017 E. 4.1. ff.). In diesem Zusammenhang ist auch zu bemerken, dass gewisse Renten gemäss Art. 92 Ziff. 9 und 9a SchKG unpfändbar und damit auch nicht verarrestierbar sind. Auch hier wäre von der Gläubigerin darzutun, dass der von ihr angegebene Arrestgegenstand nicht unter diese Bestimmungen fällt. Es ist damit insgesamt nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, das Arrestbegehren der Gläubigerin sei ungenügend begründet. 2.4. Die Gläubigerin kritisiert ferner die Auffassung der Vorinstanz, die Vollstreckbarkeit der eingereichten Steuerverfügungen sei nicht genügend ausgewiesen (vgl. act. 8). 2.4.1. Beruft sich der Gläubiger – wie vorliegend – auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, ist nicht wie bei den anderen Arrestgründen der Bestand der Forderung, sondern das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels darzulegen. Dieser Arrestgrund bedarf somit der Vorlage eines vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids oder eines gleichwertigen Titels (vgl. Art. 80 SchKG). Ein solcher stellt die von den Steuerbehörden erlassene Steuerveranlagungsverfügung dar, wenn sie als anfechtbare Verfügung ausgestaltet ist und vollstreckbar wird (vgl. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; BSK SchKG I-STAEHELIN, 2. Aufl. 2010, Art. 80 N 114). Sie bildet einen definitiven Rechtsöffnungstitel für den darin bezifferten oder zumindest einfach bestimmbaren sowie fälligen (Steuer-)Betrag (KUKO SchKG-VOCK, Art. 80 N 30; vgl. BSK SchKG I-STAEHELIN, a.a.O., Art. 80 N 133). Ob vom Gläubiger ein gültiger definitiver Rechtsöffnungstitel eingereicht wurde, ist im Arrestverfahren – wie im Rechtsöffnungsverfahren – von Amtes wegen zu prüfen (vgl. OGer ZG PS140179 vom 7. August 2014 E. II./1.2. m.H.a. BSK SchKG I-STAEHELIN, a.a.O., Art. 84 N 50). Auch dies ändert jedoch nichts daran, dass es Sache der Parteien ist, dem Gericht die für die Rechtsanwendung relevanten Tatsachen darzulegen.

- 7 - 2.4.2. Nach Art. 336 Abs. 2 ZPO ist das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, zuständig zur Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung. An die Verfügungen von schweizerischen Verwaltungsbehörden sind grundsätzlich die selben Anforderungen zu stellen (vgl. BGer 5A_389/2018 vom 22. August 2018 E. 2.4.). Die Vollstreckbarkeit eines Entscheids ist demnach dargetan, wenn die verfügende Behörde bescheinigt, dass kein Rechtsmittel gegen den Entscheid erhoben wurde (vgl. BGer 5A_389/2018 vom 22. August 2018 E. 2.4.; ZR 111/2012 Nr. 47). Hinsichtlich der Form der Bescheinigung enthält die ZPO keine Vorgaben. Wesentlich ist lediglich, dass die vollstreckende Behörde sicher sein kann, dass die Bescheinigung inhaltlich zutreffend ist und von der zuständigen Instanz abgegeben wurde (vgl. SHK ZPO-BOMMER, Art. 336 N 7). 2.4.3. Die in den Akten liegenden Steuerveranlagungsverfügungen sind mit einem Stempel des "ufficio esazione e condoni" versehen, gemäss welchem der Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei. Auf dem Stempel ist handschriftlich das Zeichen "C" angebracht (vgl. act. 2/1a-1b). Die Gläubigerin macht in ihrer Beschwerde geltend, auf dem Arrestbegehren sei der Name des Unterzeichnenden mit D._____ angegeben. Dessen Identität sei dadurch klar, weshalb die genaue Unterschrift nicht entscheidend sei (act. 8 S. 3 f.). Die als Rechtsöffnungstitel eingereichten Steuerveranlagungsverfügungen wurden vom ufficio circondariale di tassazione Lugano-Campagna erlassen (vgl. act. 2/1a-1b). Die Vollstreckbarkeit wurde gemäss Ausführungen der Gläubigerin von D._____, ufficio esazione e condoni, Bellinzona, bescheinigt, welcher auch das Arrestbegehren unterzeichnete. Beim ufficio esazione e condoni scheint es sich um das Amt zu handeln, welches für die Eintreibung der verfügten Steuerforderungen zuständig ist. Es ist damit nicht ohne weiteres klar, dass die Vollstreckbarkeitsbescheinigung von der Behörde ausgestellt wurde, welche die Steuerveranlagungsverfügung erlassen hat. Auch diesbezüglich hätte jedenfalls Erklärungsbedarf seitens der Gläubigerin bestanden. 2.5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Entscheid des Arrestgerichts nicht in materielle Rechtskraft

- 8 erwächst, weshalb ein abgewiesenes Arrestbegehren mit ergänzter Begründung jederzeit erneut eingereicht werden kann (vgl. BGE 138 III 382 E. 3.2.2.).

- 9 - 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wären grundsätzlich ausgangsgemäss der Gläubigerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 116 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 200 lit. a GOG können dem Bund in Zivilverfahren – worunter auch ein Arrestverfahren betreffend Steuerschulden zu subsumieren ist (vgl. HAUSER/SCHWERI/LIEBER, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsorganisationsgesetz, § 200 N 9) – jedoch keine Gerichtskosten auferlegt werden. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 10 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 536.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger versandt am: 9. Oktober 2018

Urteil vom 8. Oktober 2018 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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