Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS180080-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 4. Juni 2018 in Sachen
Verein A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Mai 2018 (EK180347)
- 2 - Erwägungen:
1. 1.1. Am 23. Februar 2018 (Datum Poststempel) stellte die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) beim Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) in der Betreibung-Nr. 1 ein Konkursbegehren (act. 5/1). Am 27. Februar 2018 wurden die Parteien zur Konkursverhandlung auf den 11. April 2018, 10.00 Uhr, vorgeladen. Der Gläubigerin wurde eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'800.00 angesetzt. Den Kostenvorschuss leistete sie fristgerecht und sie teilte überdies mit, dass sie nicht persönlich zur Verhandlung erscheinen werde (act. 5/5-6 und act. 5/10-11). Zur Verhandlung am 11. April 2018 erschien für den Schuldner C._____ als einzelzeichnungsberechtigtes Vorstandsmitglied. Auf entsprechenden Antrag hin wurde dem Schuldner eine Fristerstreckung für die Zahlung der Konkursforderung bis zum 19. April 2018, 10.00 Uhr, gewährt. Am 19. April 2018 wurde die Frist letztmals bis am 23. April 2018, 10.00 Uhr, erstreckt (Prot. Vi S. 2 ff.). Mit Einreichung der Buchungsanzeigen der Raiffeisenbank Zürich belegte der Schuldner die Zahlungen von Fr. 1'812.07 sowie Fr. 10.00 je mit Valutadatum 20. April 2018 an das Betreibungsamt Zürich 6 (act. 5/11). Am 25. April 2018 leistete der Schuldner Fr. 200.00 an die Vorinstanz (act. 12). Mit Urteil vom 4. Mai 2018 wies das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich das Konkursbegehren ab. Es setzte die Spruchgebühr auf Fr. 200.00 fest, auferlegte diese dem Schuldner und hielt fest, dass sie bezahlt sei (act. 13). 1.2. Mit Eingabe vom 17. Mai 2018 (Datum Poststempel: 18. Mai 2018) wandte sich C._____ für den Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) an das Obergericht des Kantons Zürich. Er führt aus, im Urteil vom 4. Mai 2018 sei der Schuldner dazu aufgefordert worden, innert 10 Tagen zur Klage der ehemaligen Mitarbeiterin B._____ Stellung zu nehmen. Die ausstehende Lohnzahlung/Ferientage von Fr. 1'041.25 sei bezahlt worden. Mit dem einbezahlten Betrag sei der Schuldner nicht zufrieden und er wünsche eine Überprüfung des Urteils
- 3 - (act. 2). Der Eingabe legte C._____ vier Zahlungsbelege der Raiffeisenbank Zürich bei (act. 4/1-4). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-16). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Auf ein von einer Partei ergriffenes Rechtsmittel kann nur dann eingetreten werden, wenn die Partei durch den angefochtenen Entscheid formell oder zumindest materiell beschwert ist. Mit Urteil vom 4. Mai 2018 hat die Vorinstanz das Konkursbegehren zufolge Zahlung der in Betreibung gesetzten Forderung samt Zinsen und Kosten abgewiesen (act. 3 S. 2). Damit hat sie keine Anordnung getroffen, durch welche der Schuldner belastet wäre. Eine materielle Überprüfung der Konkursforderung durch das Obergericht kommt sodann nicht in Frage. Auf die Beschwerde des Schuldners ist insofern nicht einzutreten. Soweit der Schuldner sich mit seinen Vorbringen gegen die von der Vorinstanz erhobene Spruchgebühr von Fr. 200.00 und die Kostenauflage wenden möchte, kann der Beschwerde ebenfalls kein Erfolg beschieden werden und ist diese abzuweisen: Die Vorinstanz setzte die Spruchgebühr innerhalb der in Art. 52 GebV SchKG vorgesehenen Gebühr fest. Die von ihr erhobene Spruchgebühr von Fr. 200.00 kann unter keinem Titel bemängelt werden. Des Weiteren hat der Schuldner im Verfahren betreffend Konkurseröffnung vor der Vorinstanz einen Zahlungsaufschub verlangt und Belege zur Zahlung der Konkursforderung nach Stellung des Konkursbegehrens durch die Gläubigerin eingereicht. Die Zahlungsbelege mit Valutadatum vom 29. Juli 2016, 30. August 2016 und 9. November 2016, welche er erst der Kammer einreichte, legte der Schuldner der Vorinstanz nicht vor, und er machte anlässlich der Konkursverhandlung auch keine bereits erfolgte Zahlung der Konkursforderung geltend (Prot. Vi S. 2 f.). Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund davon ausging, der Schuldner habe die entstandenen Kosten – weil er das erstinstanzliche Verfahren verursacht hat – zu tragen, ist dies nicht zu beanstanden.
- 4 - 3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 4/1-4, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch versandt am: 4. Juni 2018
Urteil vom 4. Juni 2018 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 4/1-4, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...