Art. 174 Abs. 2 SchKG, Konkursaufhebung aufgrund Zahlung vs. Kontosperre. Der Schuldner kann eine limitierte aufschiebende Wirkung beantragen des Inhaltes, dass er aus einem bestimmten gesperrten Konto die zur Aufhebung des Konkurses nötigen Zahlungen veranlassen darf. (aus den Erwägungen des Obergerichts:)
3. Die Schuldnerin hat (…) innert der Beschwerdefrist zu belegen, dass er die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung samt Zinsen und Betreibungskosten an die Gläubigerin bzw. an das Betreibungsamt bezahlt oder bei der Obergerichtskasse zugunsten der Gläubigerin hinterlegt hat oder dass die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Soweit ersichtlich, beträgt die Restforderung der Gläubigerin nach Abzug der Teilzahlungen sowie unter Berücksichtigung der Zinsen und Betreibungskosten noch insgesamt Fr. 1'807.11. Die Schuldnerin schreibt, der Konkurs müsse aufgehoben werden, damit sie die Forderung zahlen könne. Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf ist aber umgekehrt: wenn bezahlt ist, kommt die Aufhebung des Konkurses in Frage. Richtig dürfte sein, dass (…) Konti der Schuldnerin aufgrund der Konkurseröffnung gesperrt sind. Entweder kann sie aus Mitteln ihr nahe Stehender die Tilgung leisten, oder aber das Obergericht bewilligt ihr auf Gesuch hin, von einem bestimmt zu bezeichnenden Konto den nötigen Betrag an die Kasse des Obergerichts überweisen zu lassen. Die gestützt darauf erfolgte Belastung des Kontos zu Gunsten der Gerichtskasse müsste dem Gericht innert der Beschwerdefrist schriftlich nachgewiesen werden. Zu den Kosten zählen auch die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichtes. Die Schuldnerin hat daher [innert der Beschwerdefrist] eine Bestätigung des Konkursamtes (…) einzureichen, dass sie auch diese Kosten sichergestellt hat. Obergericht, II. Zivilkammer Präsidial-Verfügung vom 16. Mai 2018 Geschäfts-Nr.: PS180074-O/Z01