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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.03.2018 PS180023

20. März 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,578 Wörter·~8 min·10

Zusammenfassung

Betreibungs (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS180023-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Urteil vom 20. März 2018 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

B._____, Beschwerdegegner,

betreffend Betreibungs-Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt …-C._____)

Beschwerde gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 17. Januar 2018 (CB170016)

- 2 - Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer A._____ arbeitet als Steuersekretär der Gemeinde C._____. Der Beschwerdegegner B._____ wohnt in C._____. Mit Zahlungsbefehl vom 19. Juni 2017 betrieb der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für eine Forderung von Fr. 2'000.00. Als Forderungsgrund wird "Strassenreinigung über Winter!!" genannt. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Rechtsvorschlag (act. 2). 2. Mit einer als Aufsichtsbeschwerde bezeichneten Zuschrift an das Bezirksgericht Dielsdorf vom 25. Juli 2017 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die gegen ihn ausgestellte Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …-C._____ als nichtig zu qualifizieren und es sei die schikanöse Betreibung ohne realen Hintergrund aus dem Betreibungsregister löschen zu lassen (act. 1). 3. Das Bezirksgericht Dielsdorf setzte in der Folge sowohl dem Betreibungsamt …-C._____ als auch dem Beschwerdegegner Frist zur Stellungnahme an (act. 3). Das Betreibungsamt …-C._____ liess sich vernehmen (act. 6); vom Beschwerdegegner erfolgte keine Reaktion. Der Beschwerdeführer seinerseits liess der Vorinstanz die an ihn gerichtete, vom Mai 2017 datierte Rechnung des Beschwerdegegners für "Winterdienst 2010, 2011: Strassenreinigung über Winter, Kosten 2000.--. Zahlbar innert 20 Tagen" zukommen (act. 4 und 5/1). Zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes …-C._____ äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. September 2017 (act. 8). Mit Urteil vom 17. Januar 2018 wies das Bezirksgericht Dielsdorf die Beschwerde ab (act.11). 4. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers (act. 15). Vom Beschwerdegegner ist keine Stellungnahme eingegangen resp. er hat die Verfügung vom 1. März 2018, mit welcher er Gelegenheit zur Beschwerdeantwort erhielt (act. 18), nicht abgeholt (act. 19). Damit ist das Verfahren androhungsgemäss fortzusetzen.

- 3 - Es sind die Akten der Vorinstanz beigezogen worden. Das Verfahren ist spruchreif. 5. Die Vorinstanz legte in ihrem die Beschwerde abweisenden Entscheid die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 1 SchKG dar, unter denen betreibungsrechtliche Verfügungen nichtig sind. Zudem stellte sie anhand mehrerer Entscheide die bisherige Rechtsprechung zu Rechtsmissbrauch und Nichtigkeit im Zusammenhang mit Betreibungen dar. Auf diese grundsätzlich zutreffenden Erwägungen (act. 14 S. 5-11) kann an dieser Stelle verwiesen werden. Bezogen auf die hier konkrete Beschwerde erwog die Vorinstanz unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis weiter, Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauch könne dann vorliegen, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt würden, wenn etwa die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden solle oder wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt werde. Sodann führte sie aus, kreditschädigende oder anderweitig schikanöse Absicht offenbare sich bei klarerweise völlig übersetzten Beträgen. Hier gehe es um einen vergleichsweise geringfügigen Betrag von Fr. 2'000.--. Rechtsmissbräuchlich sei eine Forderung auch dann, wenn es sich um eine eigentliche Fantasieforderung handle ohne auch nur im Ansatz plausible Hinweise auf eine Forderung gegen den Betreibungsschuldner. Sodann führte die Vorinstanz aus, als Forderungsgrund werde hier "Strassenreinigung über Winter!!" genannt. Hieraus schloss die Vorinstanz, die geforderte Plausibilität sei damit für das Betreibungsamt gegeben gewesen und dieses sei verpflichtet gewesen, den Zahlungsbefehl auszustellen, auch wenn es selber die Betreibung für unsinnig gehalten habe. Gestützt auf die ihr vorgelegten Akten führte die Vorinstanz weiter aus, es liege in der Tat der Verdacht nahe, dass es sich bei der Betreibung um Unfug handle; dies genüge aber nicht zur Annahme von deren Nichtigkeit. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdegegner die Vollstreckung ernstlich beabsichtige. Für Aussenstehende sei zwar keine wirklich überzeugende Absicht dargetan, die der Betreibung zugrunde läge. Da das geforderte Mass an Plausibilität gegeben sei, liege kein offenbarer Rechtsmissbrauch vor (act. 14 S. 11-13).

- 4 - 6. Der Beschwerdeführer hält diese Argumentation für unzutreffend und abwegig. Er verweist zunächst auf seine Funktion als Steuersekretär, die ihm die Aufgabe zuweise, die Staats- und Gemeindesteuern zu beziehen, wozu bei säumigen Pflichtigen auch die Durchsetzung auf dem Betreibungs- oder Rechtsweg gehöre. Zwar treffe es zu, dass das Betreibungsamt, dem er in seiner beruflichen Funktion bestens bekannt sei, grundsätzlich die materielle Begründetheit einer Betreibungsforderung nicht prüfen müsse. Dessen ungeachtet sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Betreibung nichtig, wenn sie offensichtlich sachfremde Ziele verfolge, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun hätten. Sei offensichtlich, dass ein Gläubiger mit einer Betreibung den Schuldner schikanieren wolle, so sei die Betreibung wegen Rechtsmissbrauchs nichtig, was von der Aufsichtsbehörde festgestellt werden könne. Die Betreibung sei vom Beschwerdegegner einzig deswegen erhoben worden, um seinem Unmut über vermeintlich zu viel bezahlte Steuern Luft zu verschaffen. Unverständlich sei, dass das Bezirksgericht Dielsdorf ausführe, für Aussenstehende sei keine wirklich überzeugende Absicht dargetan, die der Betreibung zugrunde läge. Das geforderte Mass an Plausibilität genüge jedoch. Wenn bereits für Aussenstehende keine wirklich überzeugende Absicht erkennbar sei, müsse dies umso mehr für das Betreibungsamt als "Innenstehende" gelten (act. 15). 7. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat (act. 14 S. 7), und was auch der Beschwerdeführer grundsätzlich anerkennt (act. 15 S. 4 Ziffer 4), hat das Betreibungsamt den Grund für eine in Betreibung zu setzende Forderung materiell nicht zu überprüfen. In dem Sinne ist die Ausstellung des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt …-C._____ nicht zu beanstanden. Zu prüfen ist hingegen, ob es sich bei dieser Betreibung um eine Schikane handelt und damit nicht ernstlich Vollstreckungsabsichten verfolgt werden. Als Schikane kann nicht nur eine Betreibung über einen ausserordentlich hohen Betrag, mithin einen eigentlichen Fantasiebetrag, gelten, sondern vielmehr auch eine Betreibung über eine betragsmässig nicht auffällige Summe, erweckt diese doch den Eindruck, ein Schuldner verweigere die Bezahlung selbst geringfügiger Beträge resp. sei zu deren Begleichung ausserstande. Dies tangiert die Kreditwürdigkeit nebst dem Umstand des Betreibungsregistereintrages zusätzlich. Nicht gefolgt werden kann so-

- 5 dann der Auffassung der Vorinstanz, das geforderte Mass an Plausibilität der in Betreibung gesetzten Forderung sei noch gegeben (act. 14 S. 13). Worin die Plausibilität der geltend gemachten Forderung liegen soll, erschliesst sich nicht und ist auch nicht ersichtlich, da es nicht auf der Hand liegt, dass eine Privatperson einer anderen Privatperson aus "Winterdienst" bzw. "Strassenreinigung über Winter" einen Geldbetrag schuldet. Das Betreibungsamt seinerseits hielt in seiner Vernehmlassung an die Vorinstanz fest, es habe von Anfang an gewusst, dass diese Betreibung "Mumpiz" sei, dürfe aber nicht prüfen, ob die Betreibung gerechtfertigt sei oder nicht (act. 6 S. 2). Letzteres ist zutreffend. Auch ist es grundsätzlich denkbar, dass der Gläubiger eine entsprechende Dienstleistung (Strassenreinigung) erbracht hat, die der Schuldner nicht beglichen hat, wie auch umgekehrt denkbar ist, dass der Schuldner diese von ihm geschuldete Dienstleistung (Strassenreinigung) nicht erbracht hat und der Gläubiger stattdessen bei einem Dritten die Strassenreinigung bezog und nunmehr vom Schuldner Ersatz verlangt. Sowohl die eine wie die andere Variante ist indes hier nicht plausibel und hätte, falls der Beschwerdegegner tatsächlich einen entsprechenden Forderungsgrund hätte behaupten wollen, nach einer weitergehenden Erklärung verlangt. Eine solche liegt nicht vor. Hingegen zeigt die Bezeichnung des Forderungsgrundes im Zahlungsbefehl, die mit zwei Ausrufezeichen versehen ist, eine Übertreibung an, die ins Auge springt. Die Vorinstanz hält selber zu Recht dafür, es liege der Verdacht nahe, dass es sich bei der Betreibung um Unfug handle und keine für Aussenstehende wirklich überzeugende Absicht erkennbar sei, die der Betreibung zugrunde läge (a.a.O.). Nachdem sich der Beschwerdegegner im Verfahren nicht geäussert hat, genügt dies, um die Forderung als unplausibel zu taxieren, wobei offenbleiben kann, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer ärgern wollte. Das führt zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Den Anträgen des Beschwerdeführers ist somit stattzugeben und es ist das Betreibungsamt …-C._____ anzuweisen, die Betreibung Nr. … im Betreibungsregister zu löschen. 8. Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden sind kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Entschädigungen werden keine zugesprochen.

- 6 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 17. Januar 2018 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …- C._____ nichtig ist. 2. Das Betreibungsamt …-C._____ wird angewiesen, die Betreibung Nr. … im Betreibungsregister zu löschen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt …-C._____, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler versandt am:

Urteil vom 20. März 2018 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 17. Januar 2018 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …-C._____ nichtig ist. 2. Das Betreibungsamt …-C._____ wird angewiesen, die Betreibung Nr. … im Betreibungsregister zu löschen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt …-C._____, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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