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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.01.2018 PS170280

18. Januar 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·751 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Konkurseröffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS170280-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 18. Januar 2018 in Sachen

A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X._____,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Dezember 2017 (EK171875)

- 2 - Erwägungen:

1. Das Konkursgericht des Bezirks Zürich eröffnete mit Urteil vom 5. Dezember 2017 den Konkurs über die Schuldnerin gestützt auf eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 750.– nebst 5 % Zins seit 6. Januar 2017 zuzüglich Mahnspesen, Inkassogebühren und Betreibungskosten (act. 3 = act. 7 = act. 8/6). Dagegen reichte die Schuldnerin am 22. Dezember 2017 Beschwerde ein (act. 2). Sie beantragt die Aufhebung des Konkursdekrets und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 2. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen nicht zuerkannt, weil die Schuldnerin weder den Konkurshinderungsgrund der Tilgung noch denjenigen der Hinterlegung belegt und überdies auch die Kosten des Konkursamts und des Konkursgerichts nicht sichergestellt hatte. Die Schuldnerin wurde darauf hingewiesen, dass sie ihre Eingabe bis zum Ablauf der Beschwerdefrist verbessern könne. Ausserdem wurde ihr Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu bezahlen (act. 9). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-8). Die Sache erweist sich als spruchreif. 3.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass er seit der Konkurseröffnung die Schuld (Forderung) einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt oder beim Obergericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt hat oder dass der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 ZGB). Diese Voraussetzungen sind innert der Rechtsmittelfrist darzutun; Nachfristen werden keine gewährt (BGE 136 III 294). 3.2 Die Schuldnerin hat gemäss eigener Darstellung am 12. Dezember 2017 vom Konkursdekret Kenntnis erhalten (act. 2 S. 2). Die zehntägige Beschwerdefrist lief folglich während der Weihnachtsbetreibungsferien, die vom 18. Dezember bis am 2. Januar dauern, ab (Art. 56 Ziff. 2 SchKG; KUKO SchKG-Sarbach, 2. Aufl., Art. 56 N 36). In diesem Fall verlängert sich die Beschwerdefrist bis zum dritten Arbeitstag nach Ablauf der Betreibungsferien (Art. 63 SchKG i.V.m. Art. 56

- 3 - Ziff. 2 SchKG; vgl. OGer ZH PS130227 vom 15. Januar 2014, E. II./2.), mithin bis am Freitag, 5. Januar 2018. Da die Schuldnerin den Nachweis für das Vorliegen eines Konkurshinderungsgrundes bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht erbracht und keinen anderen Grund namhaft gemacht hat, welcher die Aufhebung des Konkurses erlaubte, ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Vor diesem Hintergrund kann auf eine Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses (Art. 101 Abs. 3 ZPO) verzichtet werden. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Konkursamt Höngg-Zürich wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Höngg-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 10, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. M. Isler versandt am: 19. Januar 2018

Urteil vom 18. Januar 2018 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Konkursamt Höngg-Zürich wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Höngg-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsreg... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...