Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS170271-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 12. Januar 2018 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 4. Dezember 2017 (EK170533)
- 2 - Erwägungen: 1. Das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirks Winterthur eröffnete mit Urteil vom 4. Dezember 2017 den Konkurs über die Schuldnerin gestützt auf eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 48'731.30 einschliesslich Zinsen und bisherige Betreibungskosten (act. 3 = act. 5 = act. 6/6). Dagegen reichte die Schuldnerin am 11. Dezember 2017 rechtzeitig Beschwerde ein (act. 2 und act. 4/1-5, vgl. act. 6/7 und act. 8). Sie beantragt die Aufhebung des Konkursdekrets und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 2. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen nicht zuerkannt, weil die Schuldnerin keinen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) geltend gemacht und belegt hatte. Die Schuldnerin wurde sodann darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerdeschrift bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist hinsichtlich des Nachweises des Konkurshinderungsgrundes sowie der Darlegung ihrer Zahlungsfähigkeit ergänzen könne. Schliesslich wurde ihr Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten (act. 9). Die Verfügung wurde der Schuldnerin per Gerichtsurkunde sowie per A-Post zugesandt (vgl. act. 9 Dispositivziffer 4). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-8). Die Gerichtsurkunde (enthaltend die Verfügung vom 12. Dezember 2018) wurde dem Obergericht am 4. Januar 2018 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (act. 10/1). Die Sache erweist sich als spruchreif. 3.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass er seit der Konkurseröffnung die Schuld (Forderung) einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt oder beim Obergericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt hat oder dass der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 ZGB). Diese Voraussetzungen sind innert der Rechtsmittelfrist darzutun; Nachfristen werden keine gewährt (BGE 136 III 294).
- 3 - 3.2 Die Rechtsmittelfrist lief der Schuldnerin bis am 5. Januar 2018 (vgl. act. 9). Da sie den Nachweis für das Vorliegen eines Konkurshinderungsgrundes nicht erbracht hat, ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Vor diesem Hintergrund kann auf eine Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses (Art. 101 Abs. 3 ZPO) verzichtet werden. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Konkursamt Elgg wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Elgg, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Elgg, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Isler versandt am: 12. Januar 2018
Urteil vom 12. Januar 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Konkursamt Elgg wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Elgg, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregistera... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...