Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS170267-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 21. Dezember 2017 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 14. November 2017 (EK170448)
- 2 - Erwägungen:
1. 1.1. Mit Urteil vom 14. November 2017 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Uster für eine Forderung von Fr. 12'302.90 (inkl. Zinsen und Kosten) sowie von Fr. 12'134.55 (inkl. Zinsen und Kosten) den Konkurs über den Schuldner (act. 3 = act. 6 = act. 7/8). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde vom 30. November 2017 beantragte dieser die Aufhebung des Konkursdekretes (act. 2, zur Rechtzeitigkeit siehe act. 7/10). 1.2. Mit auch per A-Post zugestellter Verfügung vom 1. Dezember 2017 wurde der Schuldner ausführlich darauf hingewiesen, dass er – damit seine Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat – die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens beim Konkursamt sicherzustellen und er dies innert der Beschwerdefrist urkundlich nachzuweisen habe. Gleichzeitig wurde dem Schuldner Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss für die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten (vgl. act. 8). Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses lief dem Schuldner bis am 14. Dezember 2017 (vgl. act. 9/1). Am 19. Dezember 2017 bezahlte er den verlangten Kostenvorschuss bar bei der Obergerichtskasse ein (vgl. act. 11). Da dem Schuldner gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO ohnehin eine Nachfrist anzusetzen gewesen wäre, hat die Leistung des Kostenvorschusses als fristgerecht erfolgt zu gelten. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) urkundlich nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden. Nachfristen sind keine zu gewähren (BGE 136 III 294 und 139 III 491).
- 3 - 2.2. Das vorinstanzliche Urteil vom 14. November 2017 wurde dem Schuldner via Stadtammannamt C._____ am 4. Dezember 2017 zugestellt (vgl. act. 7/10). Die Beschwerdefrist lief demnach am 14. Dezember 2017 und damit vor den Betreibungsferien im Sinne von Art. 56 Ziff. 2 SchKG ab. Der Schuldner belegt mit seiner Beschwerde, die Konkursforderung vor Konkurseröffnung an die Gläubigerin bezahlt zu haben (vgl. act. 4/2). Am 19. Dezember 2017 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist reichte der Schuldner eine Bestätigung des Konkursamtes Dübendorf vom 16. November 2017 ein, wonach er die Kosten des Konkursverfahrens sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sichergestellt hat (vgl. act. 10). Da eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – wie erwähnt – nicht möglich ist, sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dübendorf, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dübendorf, je gegen Empfangsschein.
- 4 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal versandt am: 22. Dezember 2017
Urteil vom 21. Dezember 2017 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dübendorf, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregist... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...