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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.11.2017 PS170244

21. November 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·827 Wörter·~4 min·7

Zusammenfassung

Konkurseröffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS170244-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 21. November 2017 in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch B._____ AG,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Oktober 2017 (EK171547)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 31. Oktober 2017 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich den Konkurs über den Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) über Fr. 1'619.10 nebst Zins zu 5 % seit 16. Mai 2016 abz. TZ von Fr. 752.70 vom 21. Dezember 2016, Fr. 120.– Mahnkosten, Fr. 80.– Umtriebsspesen sowie Fr. 226.90 Betreibungskosten (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/8). 2. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 (Datum Poststempel), beim Obergericht eingegangen am 3. November 2017, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das Urteil vom 31. Oktober 2017 (vgl. act. 2) unter Beilage einer Quittung (act. 4/1-2) und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Konkurses (vgl. act. 8). Mit Anruf vom 3. November 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe die Forderung der Beschwerdegegnerin mittlerweile beglichen (vgl. act. 8). Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde lediglich eine Quittung beibrachte, aus welcher hervorging, dass er beim Betreibungsamt Zürich 11 zuhanden der Beschwerdegegnerin am Tag der Konkurseröffnung, 31. Oktober 2017, Fr. 1'387.80 zur Deckung der Konkursforderung einbezahlt hatte (vgl. act. 4/1-2), wurde er mit Verfügung vom 3. November 2017 im Sinne der dortigen Erwägungen darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerdeschrift bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist hinsichtlich des Nachweises des Konkurshinderungsgrundes sowie Darlegung der Zahlungsfähigkeit ergänzen könne. Gleichzeitig wurde ihm eine separate Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– für die Gerichtskosten zu leisten (vgl. act. 9 i.V.m. act. 10/1). Weiter wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Eingabe vom 6. November 2017 (vgl. act. 11, überbracht) und auf die Verfügung vom 3. November 2017 seitens der Kammer darauf aufmerksam gemacht, dass es insbesondere an einer Quittung des Konkursamtes Oerlikon-Zürich über die Sicherstellung der Kosten des erstinstanzlichen Konkursverfahrens und der Kosten des Konkursamtes sowie an Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit fehle. Er könne bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 13. November 2017 die noch fehlenden Unterlagen einreichen, ansonsten

- 3 der Konkurs nicht aufgehoben werden könne (vgl. act. 12). Bis heute ging der verlangte Kostenvorschuss bei der Obergerichtskasse nicht ein. In Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO wäre dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen mit der Androhung, dass andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Darauf kann jedoch verzichtet werden, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 3. Der Beschwerdeführer reichte trotz entsprechenden Hinweisen (vgl. act. 9 und act. 12) innert Beschwerdefrist keine weiteren Unterlagen zwecks Nachweises seiner Zahlungsfähigkeit sowie eines Konkurshinderungsgrunds ein. Da er damit weder seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht noch einen der drei Konkurshinderungsgründe mit Urkunden nachgewiesen hat, wäre die Beschwerde selbst bei Leistung des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren abzuweisen gewesen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, zumal zur Beschwerdeergänzung keine Nachfristen gewährt werden können. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens nicht, der Beschwerdegegnerin mangels Umtrieben in diesem Verfahren nicht. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 4 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich, das Konkursamt Oerlikon-Zürich, das Betreibungsamt Zürich 11 und das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassgerichts im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi versandt am: 21. November 2017

Urteil vom 21. November 2017 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich, das Konkursamt Oerlikon-Zürich, das Betreibungsamt Zürich 11 und das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...

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