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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.11.2017 PS170221

20. November 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,211 Wörter·~16 min·6

Zusammenfassung

Konkurseröffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS170221-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 20. November 2017 in Sachen

A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin ass. iur. X._____,

gegen

Stiftung B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 7. September 2017 (EK170098)

- 2 - Erwägungen:

1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Affoltern eröffnete mit Urteil vom 7. September 2017 den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 35'511.80 nebst 5% Zins seit 16. März 2017 sowie Fr. 1'167.85 div. Kosten und Fr. 206.60 Betreibungskosten (in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Hausen am Albis; act. 8/13 = act. 7). Die Zustellung des Urteils an die Schuldnerin scheiterte (act. 8/15). Nachdem sie vom Konkursamt Kenntnis von der Konkurseröffnung erhielt, gelangte sie mit einem Ersuchen um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist an die Kammer (act. 2, insb. S. 4 und Beilagen act. 5/3-10). Mit Verfügung der stellvertretenden Kammervorsitzenden vom 2. Oktober 2017 wurde der Schuldnerin das vorerwähnte Konkurseröffnungsurteil vom 7. September 2017 zugestellt, mit dem Hinweis, dass die Frist zur Erhebung der Beschwerde dagegen mit dieser Zustellung ausgelöst werde. Gleichzeitig wurde der Schuldnerin eine Frist angesetzt, um für die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 750.-- zu bezahlen (act. 9). Die Verfügung wurde der Schuldnerin am 3. Oktober 2017 zugestellt (act. 10/1). Der Vorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 12). Mit rechtzeitig erhobener Beschwerde vom 13. Oktober 2017 (Datum Poststempel) beantragte die Schuldnerin die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 13 und Beilagen act. 14/1-18). Am 17. Oktober 2017 (Valuta-Datum der Gutschrift) hinterlegte sie bei der Obergerichtskasse den Betrag von Fr. 44'971.55 (act. 15). Mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2017 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 16). 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinter-

- 3 legung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Tilgung und Hinterlegung müssen einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein. Dies bedeutet praxisgemäss, dass zusätzlich zur Tilgung bzw. Hinterlegung der Konkursforderung auch die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichts beim zuständigen Konkursamt rechtzeitig sicherzustellen sind (vgl. dazu OGerZH PS110095 vom 6. Juli 2011; KUKO SchKG-Diggelmann, 2. Aufl. 2014, N 10 zu Art. 174 SchKG). Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin sowohl ihre Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurs-Hinderungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. mit Urkunden nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann sie innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann erheben, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen werden hingegen keine gewährt (vgl. dazu BGE 136 III 294). 3. Die Schuldnerin hinterlegte am 17. Oktober 2017 (Valuta-Datum der Gutschrift) bei der Obergerichtskasse den Betrag von Fr. 44'971.55 (act. 15). Dieser Betrag vermag neben der Konkursforderung zzgl. Zinsen bis zur Konkurseröffnung und der eingangs erwähnten Kosten (vgl. vorstehend Ziff. 1 = total Fr. 37'737.55, act. 18; act. 14/10) auch weitere offene Ansprüche der Gläubigerin zu decken (act. 13 S. 3-5; act.14/10). Der Betrag wurde dem entsprechenden Konto bei der Credit Suisse (Schweiz) AG am 13. Oktober 2017 und damit vor Ablauf der Beschwerdefrist belastet (act. 14/8; vgl. Art. 143 Abs. 3 ZPO). Zudem leistete die Schuldnerin beim Konkursamt Affoltern am 12. Oktober 2017 einen Vorschuss von Fr. 800.--, der nach der Bestätigung des Konkursamtes ausreicht, um die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und diejenigen des Konkursamtes bis zur Behandlung der Beschwerde sicherzustellen (act. 14/9). Damit hat die Schuldnerin den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung nachgewiesen. Es bleibt nachfolgend die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu prüfen. 4.1 Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit setzt voraus, dass die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (BSK SchKG II-Giroud, 2. Aufl. 2010, N 26 zu Art. 174 SchKG).

- 4 - Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen sie noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine finanzielle Verbesserung ihrer Situation zu erkennen sind oder sie auf unabsehbare Zeit illiquid erscheint. Absehbare Veränderungen, die ihr die Tilgung ihrer Schulden erlauben würden, sind grundsätzlich zu berücksichtigen; diese müssen jedoch so konkret dargelegt werden, dass glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten seien vorübergehender Natur. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerweile beglichen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden. 4.2 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Schuldnerin gibt das Betreibungsregister. Gemäss Auskunft Nr. 2 aus dem Register des Betreibungsamtes Hausen am Albis vom 6. Oktober 2017 wurden im Zeitraum Dezember 2012 bis März 2017 (die Schuldnerin wurde am 26. Oktober 2009 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen, act. 6) – ohne die vorliegende Konkursforderung – 44 Betreibungen im Gesamtbetrag von ca. Fr. 136'000.-- gegen die Schuldnerin eingeleitet (act. 14/11). Grösstenteils geht es um öffentlich-rechtliche Abgabenforderungen, Sozialversicherungsabgaben und Ansprüche von Versicherungen. Mit Ausnahme der in Betreibung gesetzten Forderung des Steueramtes C._____ in Höhe von Fr. 15'184.75 (Betreibung Nr. 3, act. 14/11 S. 4) wurden sämtliche Betreibungsforderungen durch Zahlung an das Betreibungsamt beglichen. Die Schuldnerin machte in der Beschwerdeschrift geltend, auch diese letzte offene Betreibungsforderung durch Posteinzahlungen zuhanden des Betreibungsamtes vom 6. September 2017 in Höhe von Fr. 11'000.-- sowie vom 3. Oktober 2017 in Höhe von Fr. 4'891.40 beglichen zu haben (act. 13 S. 5). Zwar lässt sich den entsprechenden Kopien der Einzahlungsscheine (act. 14/12) nicht entnehmen, dass die Zahlungen der Betreibung

- 5 - Nr. 3 zuzuordnen sind. Davon ist jedoch angesichts des Umstandes, dass keine weiteren offenen Betreibungsforderungen bestehen, auszugehen. Die Anzahl der Betreibungen lässt auf erhebliche Zahlungsschwierigkeiten schliessen. Immerhin spricht aber die Erledigung sämtlicher Betreibungen durch Bezahlung dafür, dass die Schuldnerin sich um die Behebung ihrer Liquiditätsprobleme bemüht. 4.3 Zur Zahlungsfähigkeit liess die Schuldnerin ausführen, dass neben den von ihr fakturierten und im Oktober 2017 fälligen Leistungen im Umfang von Fr. 18'300.-- im Folgemonat weitere bereits fakturierte Leistungen fällig würden. Sie sei damit in der Lage, nicht nur die Restforderung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich von Fr. 5'954.50 sondern auch ihre sonstigen laufenden Kosten zu bezahlen. Sie habe ausser der einzigen Verwaltungsrätin D._____ keine Angestellten, weshalb auch keine weiteren Lohnkosten ausser jene für D._____ von monatlich Fr. 9'000.-- brutto anfallen würden. Die Schuldnerin erbringe unter anderem psychologische Dienstleistungen und unterliege einer beruflichen Schweigepflicht nach Art. 321 Abs. 1 StGB, weshalb Kundendaten auf den Rechnungen teilweise geschwärzt worden seien. Sie erbringe sodann für verschiedene Kunden, so z.B. die Firmen E._____ GmbH und F._____ GmbH, regelmässig und monatlich Dienstleistungen, so dass monatliche Mindesteinnahmen gewährleistet seien. Der durchschnittliche monatliche Auftragsumfang der Firma E._____ GmbH betrage Fr. 4'800.--. Für den Monat Oktober 2017 seien der F._____ GmbH Fr. 4'920.-- in Rechnung gestellt worden. D._____ habe sich im Laufe der Jahre einen Kundenkreis aufgebaut, welcher der Schuldnerin eine gute Auftragslage verschaffe (act. 13 S. 5 ff.). Sinngemäss wurde geltend gemacht, zur Konkurseröffnung sei es gekommen, weil D._____, die einzige Verwaltungsrätin der Schuldnerin, von Februar bis Anfang April 2017 über längere Zeit krank gewesen sei und sich zufolge der Spitalaufenthalte mit operativen Eingriffen kaum bis gar nicht um die Belange der Schuldnerin habe kümmern können. Sie habe keinen Rechtsvorschlag erhoben, da sie die Forderung der Gläubigerin habe begleichen wollen, was zufolge ihrer

- 6 gesundheitlichen Probleme unterblieben sei. Spätere Versuche, mit der Gläubigerin eine Zahlungsvereinbarung zu treffen, seien gescheitert (act. 2 S. 4). 4.4.1 Dokumente, welche Aufschluss über die Entwicklung des Geschäftsgangs und die finanzielle Lage der Schuldnerin geben könnten, wurden nicht eigerecht. Weder Steuerdokumente noch die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2016 noch eine Zwischenbilanz liegen vor, obschon die Buchhaltung gemäss Aussagen von D._____ bis ca. Juli 2017 nachgeführt ist (vgl. act. 5/8 S. 9). Eingereicht wurden vier Rechnungen für von der Schuldnerin erbrachte Leistungen (act. 14/16 Blatt 1-3 und act. 14/18), eine Stundungsvereinbarung (act. 14/13), der Lohnausweis von D._____ für das Jahr 2016 (act. 14/17) sowie das Protokoll ihrer konkursamtlicher Einvernahme vom 19. September 2017 (act. act. 5/8 = 14/6). 4.4.2 Der konkursamtlichen Einvernahme von D._____ vom 19. September 2017 ist zu entnehmen, dass die Schuldnerin in jenem Zeitpunkt über folgende Aktiven verfügte: Flüssige Mittel (Konto bei der Credit Suisse) in Höhe von ca. Fr. 100.--, Forderungen aus Leistungen (offene Kundenguthaben) von ca. Fr. 10'000.--, nicht einbezahltes Aktienkapital in Höhe von Fr. 50'000.-- sowie eine Investition in ein Bauprojekt in Norwegen (für welches ab Dezember Käufer gesucht würden) im Umfang von ca. Fr. 250'000.-- (act. 5/8 S. 11 ff.). Das Fremdkapital betreffend erwähnte D._____ zwei Kreditoren: Die Gläubigerin des vorliegenden Verfahrens mit der Konkursforderung sowie das Steueramt mit einer Forderung von ca. Fr. 5'000.-- (act. 5/8 S. 13). Bei der Steuerforderung dürfte es sich um die Restforderung handeln, welche am 3. Oktober 2017 beglichen wurde (act. 14/12 Blatt 1; vgl. Ziff. 4.2). Das Aktienkapital beträgt Fr. 100'000.-- (act. 5/8 S. 8). 4.4.3 Aus den Akten und den Schilderungen in der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass der Schuldnerin für die (nicht betriebene) Forderung des kantonalen Steueramtes Zürich in Höhe von Fr. 2'975.-- eine Stundung bis zum 28. Februar 2018 gewährt wurde (act. 13 S. 5 und act. 14/13). Wie gesagt hinterlegte D._____ für die Schuldnerin am 17. Oktober 2017 bei der Obergerichtskasse den Betrag von Fr. 44'971.55 (act. 13 S. 3 f.; act. 15), welcher neben der Konkursforderung zzgl. Zinsen und Kosten (= Fr. 37'737.55,

- 7 act. 18; vgl. auch Ziff. 3) auch die weiteren offenen Ansprüche der Gläubigerin im Umfang von Fr. 5'434.-- (vgl. act. 5/9 = act. 14/10) zu decken vermag. Da die Zahlung von ihrem Privatkonto erfolgte (act. 13 S. 4; act. 5/10 und act. 14/8), ist in dieser Höhe von einer bestehenden Schuld der Schuldnerin auszugehen. Daran ändert nichts, dass die Schuldnerin zu 100% im Eigentum von D._____ steht, welche zugleich einzige Verwaltungsrätin der Schuldnerin ist (act. 5/8 S. 8; act. 6). Indes kann davon ausgegangen werden, dass sie diese Forderung längerfristig nicht geltend machen wird, da sie als Gesellschafterin zweifellos ein Interesse daran hat, dass die Schuldnerin zunächst ihren anderen laufenden und kurzfristigen Verbindlichkeiten nachkommen und den Betrieb aufrecht erhalten kann, zumal mit dem Konkurs der Schuldnerin – wie geltend gemacht – die wirtschaftliche Existenz von D._____ bedroht wäre (act. 13 S. 7). Die Schuldnerin hat sodann den offenen (nicht betriebenen) Forderungsbetrag der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich in Höhe von Fr. 10'013.05 (act. 14/14) durch Teilzahlungen vom 9. Oktober 2017 in Höhe von Fr. 2'127.35 und Fr. 1'931.20 (act. 14/15) reduziert. Der noch offene Restbetrag von Fr. 5'954.50 werde gemäss ihrer Darstellung absprachegemäss Ende November beglichen. Es bestünden im Oktober 2017 zur Zahlung fällig werdende Forderungen gegenüber Kunden im Umfang von total Fr. 18'300.-- (vgl. auch Ziff. 4.3.). Weitere Schulden habe die Schuldnerin nicht (act. 13 S. 5 f.). 4.4.4 Die Schuldnerin reichte zum Beleg ihrer im Oktober 2017 fälligen Debitoren in Höhe von total Fr. 18'300.-- Kopien von drei Rechnungen ein. Auf diesen ist der jeweilige Empfänger nicht ersichtlich (act. 14/16 Blatt 1-3). Die Schwärzung wirft insofern Fragen auf, als lediglich eine Rechnung "Psychologische Beratung" (act. 14/16 Blatt 1) betraf, während die beiden anderen fakturierten Leistungen "Buchhaltung Aushilfe, Sachbearbeiterin" (act. 14/16 Blatt 2) und "Beratung bei der Suche nach neuen Mitarbeitern - svetovanje pri odlocanju zaposlitve novega kadra" (act. 14/16 Blatt 3) umfassten. Dass die Schuldnerin regelmässige monatliche Einnahmen zufolge Dienstleistungserbringung an die E._____ GmbH generiert, wurde nicht belegt. Dasselbe gilt für die Firma F._____ GmbH. Auch ist fraglich, welche Dienstleistungen dies angesichts des Zwecks der

- 8 - Schuldnerin "kinderpsychologische Beratungen und Abklärungen sowie das Erstellen von entsprechenden Gutachten" (vgl. act. 6) sein sollen. Aus der einzigen eingereichten und an die F._____ GmbH adressierten Rechnung vom 4. Oktober 2017 ist ersichtlich, dass eine "Kommision (2 Aufträge - neue Kunden)" in Höhe von Fr. 4'920.-- fakturiert wurde (act. 14/18). 4.4.5 Zu den laufenden monatlichen Fixkosten äusserte sich die Schuldnerin nur insofern, als sie geltend gemachte, es würden Lohnkosten für D._____ von monatlich Fr. 9'000.-- brutto anfallen (act. 13 S. 6). Dies deckt sich mit ihrem eingereichten Lohnausweis (act. 14/17). Die Schuldnerin verfügt über keine weiteren Angestellten (act. 13 S. 6; act. 5/8 S. 8 f.). Aus der konkursamtlichen Einvernahme von D._____ ist sodann ersichtlich, dass keine Mietverhältnisse bestehen (act. 5/8 S. 10). Obschon der Sitz der Schuldnerin gemäss HR Auszug Im … … in C._____ ist (act. 6), der Lohnausweis von D._____ vom 30. März 2017 diese Firmenanschrift enthält (act. 14/17), die Schuldnerin auf den von ihr erstellten Rechnungen für erbrachte Dienstleistungen vom September und Oktober 2017 sowie auf den von ihr für Zahlungen verwendeten Einzahlungsscheinen im September und Oktober 2017 diese Adresse als Anschrift verwendete (act. 14/12; act. 14/16 und act. 14/18), wurde dieser Sitz gemäss Aussagen von D._____ bereits im Jahre 2010 aufgegeben und ist seither identisch mit ihrer Wohnadresse (act. 5/8 S. 1 und 8). Dass diese vor Jahren stattgefundene Sitzverlegung dem Handelsregisteramt nicht mitgeteilt wurde und weiterhin die alte Anschrift verwendet wird, erscheint äusserst merkwürdig. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass auf der Ausgabenseite der Schuldnerin hauptsächlich Personalkosten für D._____ anfallen. 4.4.6 Dass die Schuldnerin über mehr als Fr. 100.-- kurzfristig abrufbare flüssige Mittel verfügt (vgl. Ziff. 4.4.2), wurde nicht geltend gemacht. Somit kann unter Berücksichtigung der ausgewiesenen aktuellen Debitoren für die Monate Oktober und November 2017 in Höhe von Fr. 23'220.-- (vgl. Ziff. 4.4.4) und den für diese Periode fälligen Schulden von Fr. 5'954.50 und Lohnkosten von Fr. 18'000.-- (vgl. Ziff. 4.4.3 und 4.4.5) – offene Betreibungsforderungen bestehen keine mehr – gesagt werden, dass die kurzfristigen Verbindlichkeiten durch die

- 9 vorhandenen flüssigen Mittel und bestehenden Debitoren knapp nicht gedeckt sind. Indes verbleibt der Schuldnerin durch den Kapitaleinschuss von D._____ in Höhe von Fr. 44'971.55 nach Tilgung der Konkursforderung zzgl. Zinsen und Kosten wie auch des weiteren Anspruches der Gläubigerin (vgl. Ziff. 4.4.3) ein geringer Überschuss. 4.5 Die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin ist schwierig, weil sie weder Jahres- oder Zwischenabschlüsse noch Nachweise flüssiger Mittel einreichte. Zugunsten der Schuldnerin fällt aber ins Gewicht, dass sämtliche Betreibungsforderungen beglichen wurden, dass sie mit dem kantonalen Steueramt eine Stundungsvereinbarungen abschliessen konnte, die offene Forderung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich durch Teilzahlungen reduziert wurde und sie willig sowie in der Lage ist, den Restbetrag bis Ende November zu begleichen. Sodann hat die beratend tätige Schuldnerin neben dem Personalaufwand für ihre einzige Verwaltungsrätin D._____ keine ins Gewicht fallenden weiteren Aufwendungen, zufolge der Identität des Sitzes der Gesellschaft und des Wohnortes von D._____ auch keine Mietaufwände. Vor diesem Hintergrund besteht noch begründeter Anlass zur Annahme, die finanzielle Situation der Schuldnerin werde sich verbessern und werde ihr ermöglichen, ihren Verpflichtungen in Zukunft nachzukommen. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist somit knapp wahrscheinlicher als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es handelt sich um einen Grenzfall, nicht zuletzt aufgrund der unvollständig eingereichten Unterlagen; dass solche Unterlagen bei einer ordnungsgemäss geleiteten juristischen Person vorhanden sein müssten, darf nicht übergangen werden. Sollte es erneut zu einem Konkurs kommen und sollten auch dann die üblichen zu erwartenden Unterlagen nicht vorhanden sein, müsste eine Zahlungsfähigkeit wohl zu verneinen sein. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schuldnerin innert Rechtsmittelfrist sowohl den Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung nachwies als auch ihre Zahlungsfähigkeit gerade noch glaubhaft machte. Danach ist die Beschwerde gutzuheissen und der über die Schuldnerin am 7. September 2017 eröffnete Konkurs ist aufzuheben.

- 10 - 6. Durch ihre Säumnis hat die Schuldnerin sowohl die erstinstanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und die Kosten des Konkursamtes zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Der Gläubigerin ist mangels relevanter Aufwendungen im vorliegenden Verfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. 7. Die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich ist anzuweisen, von dem bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 44'971.55 an die Gläubigerin Fr. 37'737.55 (= Konkursforderung zzgl. Zins und Kosten, vgl. Ziff. 3) zu überweisen. Der Restbetrag ist an die Schuldnerin zu überweisen. Diese hat die Tilgung ihrer weiteren offenen Forderungen selbst zu tätigen. Dies kann nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durch das Gericht erfolgen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 7. September 2017, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 200.-- wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich wird angewiesen, von dem bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 44'971.55 an die Gläubigerin Fr. 37'737.55 und an die Schuldnerin den Restbetrag zu überweisen. 4. Das Konkursamt Affoltern ZH wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'400.-- (Fr. 800.-- Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'600.-- Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten

- 11 - Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.-- und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Affoltern (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Affoltern ZH, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Hausen am Albis sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:

Urteil vom 20. November 2017 Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 7. September 2017, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 200.-- wird bestätigt u... 3. Die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich wird angewiesen, von dem bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 44'971.55 an die Gläubigerin Fr. 37'737.55 und an die Schuldnerin den Restbetrag zu überweisen. 4. Das Konkursamt Affoltern ZH wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'400.-- (Fr. 800.-- Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'600.-- Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigeri... 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Affoltern (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Affoltern ZH, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Z... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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