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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.05.2018 PS170141

24. Mai 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,119 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Fragepflicht. Prüfen der Prozessvoraussetzungen.

Volltext

Art. 56 ZPO, Fragepflicht, Art. 60 ZPO, Prüfen der Prozessvoraussetzungen. Auch wenn eine Laien-Partei einen Fachbegriff verwendet (hier: "materielle Klage, SchKG 85a"), ist zu prüfen, ob das gemeint ist - wenn der Sache nach ein anderes Verfahren Ziel der Eingabe ist (hier: eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG), ist das von Amtes wegen richtig zu stellen.

Eine (wie aus früheren Verfahren bekannt ist) nicht juristische versierte Partei schickt dem "Bezirksgericht" eine Eingabe mit dem Titel "materielle Klage, 85a Schegg". Das Bezirksgericht fragt mit einer technisch richtigen, einer Laienpartei allerdings nicht verständlichen Eingabe nach dem Streitwert und nach der angerufenen Instanz. Daraufhin setzt das Einzelgericht einen Kostenvorschusses von Fr. 16'750.-- fest. Die dagegen gerichtete Beschwerde führt zu einer mündlichen Anhörung durch das Obergericht und hat Erfolg.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

[Die Beschwerdeführerin] erwähnte [in ihrer an das Bezirksgericht gesandten Eingabe], dass sie im Zusammenhang mit der Verfügung "Grundpfandverwertung" vom 18. März 2016 entdeckt habe, dass (näher bezeichnete) Forderungen, die seit Monaten, ja seit Jahren beglichen worden seien, vom Betreibungsamt trotzdem als nicht erledigt erfasst worden seien. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde die Beschwerdeführerin nach Eingang der genannten Klage mit Blick auf das ordentliche bzw. vereinfachte Verfahren zunächst um Angaben zum Streitwert ersucht. Danach war ihr ein Kostenvorschuss von Fr. 16'750.– auferlegt worden, nachdem ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit i.S.v. Art. 117 ZPO abgewiesen worden war. Die Aussichtslosigkeit der Klage begründete die Vorinstanz damit, dass es der Klägerin (auch) um Verfügungsbeschränkungen wegen verschiedener Betreibungen in der Höhe von ungefähr Fr. 300'000.– gehe, die noch im Grundbuch eingetragen seien. Angesichts der Höhe dieses Streitwertes erscheine der angerufene Einzelrichter im vereinfachten Verfahren dafür als nicht zuständig. Betriebene könnten jederzeit den Nichtbestand einer betriebenen Schuld feststellen lassen, wobei sich die Klage gegen die betreibende Person zu richten habe und nicht gegen das Betreibungsamt, was die erhobene Klage ebenfalls aussichtslos erscheinen lasse. Die unentgeltliche Rechtspflege könne daher nicht gewährt

werden. Deshalb sei denn auch ein Kostenvorschuss in der eingangs genannten Höhe zu erheben. 2. Die Beschwerdeführerin wandte sich mit rechtzeitig erhobener Beschwerde an die Kammer mit folgenden Anträgen: "1. Die 14 Betreibungen seien von dem BA-Z. als erledigt erfassen und deren Verfügungsbeschränkungen aus dem Grundbuch zu löschen. 2. Unentgeltliche Rechtspflege sei der Gesuchsgegnerin zu gewähren. 3. Aufschiebende Wirkung sei an die Klage erteilen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten die Beklagte". 3. Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt, soweit sie sich gegen die Auferlegung des Kostenvorschusses richtete. (…). 4. In der Verfügung vom 18. Februar 2018 erwog der Vorsitzende der Kammer, dass die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eine Eingabe eingereicht hatte mit der Überschrift: "Betreffend: Materielle rechtliche Feststellungsklage nach Art. 85a Abs. 1 SchKG und Abs. 2 Schegg [recte: SchKG] Löschung von Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch". Die Vorinstanz habe sich in der Folge brieflich an die Beschwerdeführerin gewandt und die Frage nach dem Streitwert gestellt. Darauf habe die Beschwerdeführerin eine Abschrift von Art. 85a SchKG, "Art. 975 E." und "Art. 976c1 E." sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht und sich – in einer weiteren Eingabe – zu diversen Betreibungen und Pfändungen geäussert. Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 habe der vorinstanzliche Vizepräsident als Gerichtspräsident i.V. das zuerst angelegte Verfahren BU170012 für erledigt erklärt und die Sache dem Einzelgericht (und damit sich selber) überwiesen. Im neu eröffneten Verfahren mit der Prozessnummer FV170033 habe er das Dossier BU170012 beigezogen und Frist zur Leistung des hier von der Beschwerdeführerin angefochtenen Kostenvorschusses von Fr. 16'750.– angesetzt. Offensichtlich überblicke die Beschwerdeführerin die massgeblichen Bestimmungen und ihre Bedeutung nicht. Bei einer flüchtigen Lektüre der Eingabe der Beschwerdeführerin scheine es, dass sie in der Sache mindestens teilweise Betreibungsbeschwerden erheben wolle, welche bekanntlich

grundsätzlich kostenfrei seien. Die Beschwerdeführerin habe bereits eine Vielzahl von gerichtlichen bzw. aufsichtsrechlichen Verfahren geführt, die nicht erfolgreich gewesen seien. Dennoch sei jede Eingabe sorgfältig zu prüfen und zu behandeln. Nach Treu und Glauben sei es nicht zulässig, sie bei der Nennung von Gesetzesbestimmungen – hier Art. 85a SchKG – zu behaften, sondern die Vorinstanz hätte von der Fragepflicht Gebrauch machen müssen. Die Kammer lud die Beschwerdeführerin in der Folge zu einer mündlichen Anhörung vor. Im Hinblick auf die Anhörung ersuchte die Kammer um Zustellung eines Betreibungsauszuges über die Beschwerdeführerin. Am 9. März 2018 fand die Anhörung statt. Dort bestätigte sich, dass es der Beschwerdeführerin darum geht, dass Betreibungen, von denen sie geltend macht, diese bezahlt zu haben, im Betreibungsregister als erledigt vermerkt bzw. dass die im Zusammenhang mit betreibungsrechtlichen Massnahmen erlassenen Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch gelöscht bzw. dass im Rahmen von Pfändungen gedeckte Forderungen im Betreibungsregister entsprechend gekennzeichnet werden. 5. Zur Durchsetzung des Rechtsschutzanliegens der Beschwerdeführerin – Nachführung der Register entsprechend dem Fortgang des Zwangsvollstreckungsverfahrens bzw. infolge von behaupteten Zahlungen – kann mit einer Klage nach Art. 85a SchKG, die dann zur Anwendung gelangt, wenn der materiellrechtliche Bestand einer Forderung zur Diskussion gestellt werden soll, nicht erreicht werden. Hier geht es darum, ob das Betreibungsamt das Betreibungsregister nach den von der Beschwerdeführerin behaupteten Zahlungen bzw. nach den erfolgten Verwertungen nachgeführt hat und ob die genannten Betreibungen mit dem zutreffenden Status im Betreibungsregister vermerkt sind bzw. ob allenfalls obsolet gewordene Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch zur Löschung angemeldet wurden oder nicht. Das betrifft die Amtsführung des Betreibungsamtes, welche nicht mit SchK-Klage sondern mit SchK-Beschwerde zu überprüfen ist. Ist richtigerweise ein SchK-Beschwerdeverfahren durchzuführen, so dürfen keine Kosten erhoben und entsprechend auch keine Kostenvorschüsse verlangt werden. Der mit Verfügung vom 22. Juni 2017 angesetzte Kostenvorschuss von Fr. 16'750.– ist daher ersatzlos aufzuheben, und die Vorinstanz wird das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin im dafür zutreffende Verfahren zu behandeln haben. Die Beschwerdeführerin hat für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Da sie das Verfahren selber führt, geht es ihr offenbar um die Übernahme der Verfahrenskosten. Solche fallen im richtigerweise durchzuführenden SchK-Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht an (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), so dass das Gesuch angesichts der Aufhebung des Kostenvorschusses als gegenstandslos abzuschreiben ist. 6. Anlässlich der Anhörung der Beschwerdeführerin bei der Kammer hat die Beschwerdeführerin auf Probleme im Zusammenhang mit Rechtsvorschlägen in zwei Betreibungen der Bank C. (Nr. 26485 und Nr. 26484) hingewiesen und dazu Unterlagen eingereicht; sie geht davon aus, dass diese Betreibungen seinerzeit trotz erhobenem Rechtsvorschlag fortgesetzt worden waren. Zwar steht diese Frage nicht im Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Verfahren, jedoch haben SchK-Aufsichtsbehörden Anzeigen betreffend allenfalls nichtige betreibungsamtliche Verfügungen entgegenzunehmen. Inzwischen hat sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren CB170032 des Bezirksgerichts Y. die Fortsetzung der Betreibung Nr. 26484 vom 18. Februar 2009 trotz bestehendem Rechtsvorschlag thematisiert hat und dass der vorinstanzliche Entscheid in jenem Verfahren unter der Geschäfts-Nr. PS170173 bei der Kammer angefochten wurde und noch zu überprüfen ist. Auf Weiterungen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist daher zu verzichten.

Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 24. Mai 2018 Geschäfts-Nr.: PS170147-O/U

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