Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS170051-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Maurer Beschluss vom 20. März 2017 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Pfändungsabrechnung (Beschwerde über das Betreibungsamt Bonstetten)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 6. Februar 2017 (CB160012)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Am 28. November 2016 verfügte das Betreibungsamt Bonstetten die Pfändungsabrechnung in der Pfändung Nr. 1 (Betreibung Nr. 2; vgl. act. 2/1). Gemäss dieser Abrechnung resultierte aus der Pfändung für die betriebene Forderung von Fr. 44'020.45 ein Reinerlös von Fr. 9'780.05. Das Betreibungsamt zahlte der Gläubigerin Fr. 9'651.60 aus. Demnach betrug der Pfändungsverlust der Gläubigerin Fr. 34'368.85 (act. 2/1). Mit Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 17 SchKG beantragte der Schuldner (fortan: Beschwerdeführer) die Aufhebung dieser Verfügung (act. 1). Das Bezirksgericht Affoltern als untere kantonale Aufsichtsbehörde SchKG (fortan: Vorinstanz) wies diese Aufsichtsbeschwerde mit Urteil vom 6. Februar 2017 ab (act. 9). b) Diesen Entscheid zieht der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiter. Er stellt den sinngemässen Antrag, das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 6. Februar 2017 aufzuheben und seine Aufsichtsbeschwerde gutzuheissen (act. 10). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-7). 2. a) Die Vorinstanz stellte zunächst fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im wesentlichen die der Betreibung und der Pfändung zugrunde liegende Forderung bestreite und angebe, seine Nichtschuld sei schon zweimal gerichtlich festgestellt worden. Er verweise dabei auf zwei Rechtsöffnungsentscheide des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Affoltern vom 1. April 2014 und 23. Oktober 2014, in welchen das Rechtsöffnungsbegehren der Gläubigerin rechtskräftig abgewiesen worden sei. Er argumentiere, da zweimal die Nichtschuld gerichtlich festgestellt worden sei, könne kein Pfändungsverfahren durchgeführt werden (act. 9 S. 3). Sodann erwog die Vorinstanz, es stehe weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu, über die Begründetheit (und damit den Bestand) der in Betrei-
- 3 bung gesetzten Forderung zu entscheiden. Das Betreibungsamt habe nur hinsichtlich der Verfahrensvoraussetzungen der Betreibung, nicht jedoch in materiellrechtlicher Hinsicht eine Prüfungsbefugnis. Die Entscheidung materiellrechtlicher Fragen bleibe dem Richter überlassen (act. 9 S. 4 E.5.2). Ferner wies die Vorinstanz darauf hin, dass der vorliegenden Pfändung ein rechtskräftiges Rechtsöffnungsurteil zugrunde liege. Dies sei bereits mit ihrem Urteil als untere kantonale Aufsichtsbehörde SchKG vom 29. März 2016 (Geschäfts-Nr. CB160003: Aufsichtsbeschwerde des Schuldners gegen die Pfändung) und mit Beschluss des Obergerichts als obere kantonaler Aufsichtsbehörde SchKG vom 2. Mai 2016 (Geschäfts-Nr. PS160064-O/U) festgestellt worden (act. 9 S. 4 E.5.4). b) Zweitinstanzlich bringt der Beschwerdeführer (sinngemäss zusammengefasst) vor, er halte an seiner Beschwerde sowie seinen bisherigen Eingaben fest. Seine Nichtschuld sei definitiv gerichtlich festgestellt. Es könne nicht sein, dass man sich einfach einer anderen Betreibungsnummer bediene und die angeblich falsch gelaufene Sache einer Nichtschuld in Schuld umfabriziere (act. 10 S. 2). Er verweise (erneut) auf die Urteile vom 1. April 2014 und 23. Oktober 2014 des Bezirksgerichts Affoltern. Die Behauptung des Betreibungsamtes entspreche nicht der Wahrheit. Er verweise auf Art. 85a SchKG (act. 10 S. 3). Die Forderung der Gläubigerin habe rechtlich nicht bestanden. Die Gegenseite habe die Forderung nicht bewiesen, wogegen er mit zwei Urteilen bewiesen habe, dass die Forderung nicht bestehe (a.a.O. S. 3). 3. a) Auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde sind sinngemäss Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 2 und 3 SchKG sowie § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 f. GOG). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde innert der Frist schriftlich und begründet einzureichen. Entsprechend der Praxis der Kammer hat ein Beschwerdeführer auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen hat (vgl. dazu § 83 Abs. 3 GOG), sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid aus seiner Sicht unrichtig ist. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel wegen feh-
- 4 lender Begründung ohne weiteres, d.h. ohne Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, nicht eingetreten. Allerdings wird bei Laien zur Erfüllung des Erfordernisses, einen Antrag zu stellen und zu begründen, sehr wenig verlangt. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers unrichtig sein soll (vgl. dazu betr. Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Pfändung: Proz.Nr. PS160064-O/U, Beschluss vom 2. Mai 2016, E.2.b mit Verweisen). Im Entscheid vom 2. Mai 2016 verwies die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde den damaligen (und heutigen Beschwerdeführer) darauf, dass ihm die Vorinstanz erläutert habe, sie sei nicht zuständig, die Begründetheit (und damit den Bestand) der in Betreibung gesetzten Forderung zu prüfen (Proz.Nr.PS160064-O/U E. 3.b). Weiter erwog die Kammer, der Beschwerdeführer habe sich nicht mit dieser zutreffenden Entscheidbegründung der Vorinstanz auseinandergesetzt, so dass es an einer auch nur minimalen Anforderungen genügenden Begründung der Beschwerde fehle (Proz.Nr. PS160064-O/U E.3.b). Sie trat auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein (a.a.O. Dispositivziffer 1). Vorliegend hat der Beschwerdeführer erneut in derselben Betreibung und derselben Pfändung eine inhaltlich im wesentlichen gleichgerichtete Beschwerde erstattet und sich erneut mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, nämlich dass sie nicht zur Prüfung des Bestands der in Betreibung gesetzten Forderung zuständig sei, nicht ansatzweise auseinandergesetzt. Es ist daher auch vorliegend auf die Beschwerde nicht einzutreten, mangels einer auch nur minimalen Anforderungen genügenden Begründung. b) Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden. Die betreibungsrechtliche Aufsichtsbeschwerde dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungs- und Konkursrechts und ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit. Mit der Beschwerde können daher grundsätzlich nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens gerügt werden. Von vornherein unbehelflich und irrelevant ist es, wenn der Beschwerdeführer Bestand und Umfang der in Betreibung gesetzten Forderung bestreitet. Es geht im vorliegenden Aufsichtsbeschwerdeverfahren einzig darum, ob der Beschwerdeführer eine Ver-
- 5 letzung der Normen des Betreibungsrechts durch die angefochtene Verfügung darzutun vermag. Dies ist nicht der Fall. Mit Recht wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf hin. 4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Bei mutwilliger oder böswilliger Beschwerdeführung können dem Beschwerdeführer Gebühren und Auslagen sowie eine Busse bis Fr. 1'500.-- auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Der Beschwerdeführer beschwerte sich im Pfändungsverfahren Nr. 1 (Betreibung Nr. 2) bereits gegen den Pfändungsvollzug und brachte dort vor, die der Pfändung zugrundeliegende Forderung habe keinen Bestand. Mit dem Beschluss der Kammer vom 2. Mai 2016 wurde ihm die Rechtslage eingehend aufgezeigt (Proz.Nr. PS160064-O/U). Der Beschwerdeführer hat erneut eine gleich lautende, haltlose Beschwerde ergriffen und an die obere kantonale Instanz weitergezogen, indem er inhaltlich dieselben Argumente vorgetragen hat. Er wird darauf hingewiesen, dass ihm bei erneuter haltloser Beschwerdeführung Kosten auferlegt werden können. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten - an das Bezirksgericht Affoltern als untere Aufsichtsbehörde SchKG sowie an das Betreibungsamt Bonstetten, je gegen Empfangsschein.
- 6 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Maurer versandt am: 21. März 2017
Beschluss vom 20. März 2017 Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten - an das Bezirksgericht Affoltern als untere Aufsichtsbehörde SchKG sowie an das Betreibungsamt Bonstetten, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...