Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS170017-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 7. März 2017 in Sachen
A._____ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Auskunftsbegehren (Beschwerde über das Betreibungsamt Rüti)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgericht Hinwil vom 23. Januar 2017 (CB160014)
- 2 - Erwägungen:
1. 1.1. Mit Schreiben vom 12. November 2016 ersuchte die A._____ AG (fortan Beschwerdeführerin) beim Betreibungsamt Rüti ZH um Zusendung eines Betreibungs- und Verlustscheinregisterauszuges über B._____ (fortan Beschwerdegegnerin; act. 2/2). Die Beschwerdeführerin legte ihrem Ersuchen als Interessennachweis den Zahlungsbefehl vom 28. September 2016 bei, nach welchem sie von der Beschwerdegegnerin – vertreten durch Rechtsanwalt X._____ – für die Forderung von Fr. 9'832.60 nebst Zins zu 5% seit 27. September 2016 betrieben wurde. Auf dem Zahlungsbefehl war als Forderungsgrund "Lohnzahlung von 3 Monaten und Zahlung von Krankentaggeld-Prämien" angegeben (act. 2/3). Das Betreibungsamt wies das Gesuch um Betreibungsauskunft am 25. November 2016 mit der Begründung zurück, dass der vorgeschriebene Interessennachweis fehle bzw. ungenügend sei. Für die Rückweisung des Auskunftsbegehrens erhob das Betreibungsamt Rüti ZH keine Kosten (act. 2/1). 1.2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Rückweisung ihres Auskunftsbegehrens am 29. November 2016 Beschwerde an das Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz; act. 1). Die Beschwerdegegnerin reichte innert der ihr von der Vorinstanz angesetzten Frist keine Beschwerdeantwort ein; ein von ihr gestelltes Fristerstreckungsgesuch war von der Vorinstanz abgewiesen worden (act. 6-7). Die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Rüti ZH datiert vom 15. Dezember 2016 und wurde den Parteien zugestellt (act. 8; act. 10). Mit Urteil vom 23. Januar 2017 wies die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab (act. 11 = act. 14 = act. 16 S. 6). 2. 2.1. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 23. Januar 2017 führt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Januar 2017 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie stellt den Antrag, es sei
- 3 das Betreibungsamt Rüti ZH anzuweisen, einen Betreibungs- und Verlustscheinregisterauszug über die Beschwerdegegnerin auszustellen (act. 15 S. 1). 2.2. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-12). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist zu erheben. Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne Weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 4. 4.1. Voraussetzung für die Auskunftserteilung gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG ist einerseits ein Einsichtsinteresse als solches und anderseits ein genügender Interessennachweis (vgl. auch KUKO SchKG-Möckli, 2. A., Basel 2014, Art. 8a N 7 ff. und 14 ff.; BSK SchKG I-Peter, 2. A., Basel 2010, Art. 8a N 5 ff. und 12 ff.). Es bedarf eines schützenswerten, besonderen und gegenwärtigen Interesses an der
- 4 - Einsicht bzw. Auskunft. Dieses Interesse braucht nicht notwendigerweise finanzieller Art zu sein, es genügt auch ein rechtliches Interesse anderer Art. Es gibt Fälle, bei denen das rechtlich geschützte Interesse einigermassen offenkundig ist. Andererseits gibt es Fälle, in denen das Einsichtsinteresse weniger offenkundig ist und daher im Auskunftsgesuch darzutun ist (vgl. BGE 115 III 81 E. 2, BGE 105 III 38 E. 1; Vonder Mühll, Betreibungsregisterauskünfte, in: BlSchK 2007 S. 169 ff., S. 173). Ob und wie weit einem Interessenten Einsicht zu gewähren ist, muss von Fall zu Fall aufgrund der genannten Voraussetzungen entschieden werden (BGE 135 III 503 E. 3). 4.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Beschwerdeführerin habe dem Betreibungsamt Rüti ZH als einzigen Interessennachweis den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Würenlos vorgelegt. Diesem sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin für Lohnzahlungen sowie Krankentaggeldprämien betrieben worden sei. Das blosse Vorliegen eines Zahlungsbefehls resp. die "Registrierung als Schuldner" an sich belege noch keinen Rechtsstreit. Einem Zahlungsbefehl könne lediglich entnommen werden, dass ein Gläubiger die Begleichung einer seiner Meinung nach bestehenden Schuld auf dem Wege der Schuldbetreibung fordere. Aus dem Zahlungsbefehl gehe nicht hervor, ob über den Forderungsbestand Uneinigkeit bestehe und ein Rechtsstreit hängig sei oder bevorstehe. Vorliegend dränge sich auch keine andere Schlussfolgerung auf, denn die Beschwerdeführerin mache weder geltend, Rechtsvorschlag erhoben zu haben, noch zu beabsichtigen, einen Prozess über den Forderungsbestand anzustrengen. Selbst der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf das Vollstreckungsverfahren einen Anwalt mandatiert haben solle, lasse nicht auf einen vorliegenden Rechtsstreit schliessen. Anwälte seien keineswegs nur forensisch, sondern vielfach auch nur beratend tätig. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass auch kein Vertragsverhältnis vorliege, welches ein Auskunftsinteresse begründen könnte. Schützenswerte Interessen ihm Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Hinblick auf den Abschluss eines solchen bestünden regelmässig nur dort, wo Arbeitnehmer eine Vertrauensposition einnähmen, bei der deren Kreditwürdigkeit von Relevanz sei. Solches sei vorliegend nicht dargelegt worden (act. 14 S. 4 f.).
- 5 - 4.3.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde an die Kammer zunächst, dass ihr vom Betreibungsamt Rüti ZH Gelegenheit gegeben worden sei, einen aktuellen Interessennachweis nachzuliefern. Das Betreibungsamt habe lediglich telefonisch den Arbeitsvertrag einverlangt, der aber nicht schriftlich existiere (act. 15 Rz. 2). 4.3.2. Die Bestreitung der Beschwerdeführerin betrifft eine Äusserung des Betreibungsamtes Rüti ZH in der Vernehmlassung. Letztere wurde der Beschwerdeführerin zugestellt, ohne dass sie sich vor Vorinstanz dazu äusserte. Die Bestreitung im Beschwerdeverfahren erfolgt daher zum einen verspätet. Zum anderen kann die Beschwerdeführerin aus ihrer Bestreitung und der Wiederholung, dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag existiere, nichts für sich ableiten. Sie ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass das Betreibungsamt Rüti ZH das Auskunftsbegehren nicht ab-, sondern zurückwies, mit dem Hinweis auf die Anforderung an ein Auskunftsbegehren. Das Betreibungsamt stellte in Aussicht, dass die gewünschte Auskunft nach Eingang des verlangten Interessennachweises umgehend erteilt werde. Für die Rückweisung des Auskunftsbegehrens erhob das Betreibungsamt Rüti ZH keine Kosten (act. 2/1). 4.4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob ein schützenswertes Interesse darin bestehe, zeitnah über eine Person eine Betreibungs- und Verlustscheinauskunft zu erhalten, wenn man eben von dieser betrieben worden sei. Diese Grundsatzfrage sei zu klären, denn alleine mit einer Betreibung werde die Kreditwürdigkeit von jeder Person oder Firma tangiert. Mittels Betreibung einer auch nur fiktiven Forderung könne von jeder Person problemlos (mit dem Betreibungsbegehren) eine Betreibungs- und Verlustscheinauskunft eingeholt werden. Im Gegenzug sei der betriebenen Person das Gegenrecht einzuräumen, dieselben Informationen über die betreibende Person einzuholen. Dieses Recht zu verneinen würde bedeuten, bewusst eine Waffenungleichheit zu schaffen (act. 15 Rz. 3). 4.4.2. Die Vorinstanz stellte entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sehr wohl Erwägungen dazu an, ob ein schützenswertes Auskunftsinteresse der Beschwerdeführerin einzig aufgrund der Tatsache des Betriebenseins durch die Be-
- 6 schwerdegegnerin vorliege. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Ergänzend ist anzufügen, dass sich ein gegenwärtiges Interesse jedenfalls nicht ohne weiteres aus dem Zahlungsbefehl ergab, welchen die Beschwerdeführerin ihrem nicht näher begründeten Auskunftsgesuch beilegte, sondern von ihr darzulegen gewesen wäre. Darüber hinaus stellt der Wille zur Einsicht in das Betreibungs- resp. Verlustscheinregister einer Person im Sinne eines Gegenrechts oder einer Waffengleichheit, wenn diese Person in das eigene Register Einsicht nehmen konnte, kein nach Art. 8a SchKG gefordertes Einsichtsinteresse dar. Ein direkter Zusammenhang zwischen der begehrten Auskunft über die Kreditwürdigkeit der Person und der Gefährdung eigener berechtigter Interessen ist allein dadurch nicht dargelegt. So ist etwa auch kein genügendes Interesse gegeben, Auskünfte auf Vorrat oder aus reiner Neugier zu sammeln (siehe KUKO SchKG-Möckli, a.a.O., Art. 8a N 13 und auch Vonder Mühll, a.a.O., S. 174). 4.5.1. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, das von der Vorinstanz angezweifelte Bestehen eines Rechtsstreites zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin sei aufgrund der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung auf den 31. Januar 2017, 14 Uhr, beim Bezirksgericht Baden offenkundig (act. 15 Rz. 4; act. 17/1). 4.5.2. Die Beschwerdeführerin macht erstmals im Beschwerdeverfahren bei der Kammer geltend, dass sich die Parteien nunmehr in einem Schlichtungsverfahren gegenüberstünden; sie reicht hierzu neu die Vorladung des Bezirksgerichts Baden ins Recht (act. 17/1). Das Tatsachenvorbringen sowie das Beweismittel stellen damit Noven dar, welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren unberücksichtigt zu bleiben haben (§ 84 GOG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie gestützt auf neue Tatsachen ohne Nachteile – insbesondere da für die Rückweisung des ersten Gesuchs vom Betreibungsamt Rüti ZH keine Kosten erhoben wurden – ein neues Auskunftsbegehren stellen kann.
- 7 - 5. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), wobei der Beschwerdegegnerin vorliegend ohnehin kein Aufwand entstanden ist. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 15, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Hinwil sowie an das Betreibungsamt Rüti ZH, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch versandt am: 7. März 2017
Urteil vom 7. März 2017 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 15, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Hinwil sowie an das Betreibungsamt Rüti ZH, je gegen Empfangssch... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...