Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS160193-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Barblan Beschluss und Urteil vom 21. Dezember 2016 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Aufsichtsbeschwerde (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich …)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Juli 2016 (CB160096)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 gelangte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (Vorinstanz). Darin beschwerte er sich über angebliche Betreibungshandlungen resp. vermeintliche Zustellversuche des Betreibungsamts Zürich … anfangs Juli 2016 in einem ihm nicht bekannten Betreibungsverfahren (act. 1 S. 2 ff.). 2. Die Vorinstanz nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als Aufsichtsbeschwerde über das Betreibungsamt Zürich … entgegen und trat mit Beschluss vom 11. Juli 2016 nicht darauf ein (act. 2 = act. 9 = act. 11, nachfolgend zitiert als act. 9). 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Oktober 2016 bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde (act. 10). Dabei stellt er auf drei Seiten "Rechtsbegehren und Anträge" (act. 10 S. 16-18), mit denen er im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Zudem verlangt er zu diversen Fragen "Klärung und Kommentierung" durch das Obergericht (act. 10 S. 16 ff.). Darauf, sowie auf die inhaltlichen Ausführungen des Beschwerdeführers wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen sein. 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-7). Auf die Einholung von Stellungnahmen kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
- 3 - II. 1.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Demnach ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). 1.2. Der angefochtene Entscheid datiert vom 11. Juli 2016 und wurde vom Beschwerdeführer am 5. Oktober 2016 entgegengenommen (act. 6). Die Zustellung erfolgte durch den Stadtammann (vgl. act. 4 und 5), nachdem die postalische Zustellung zuvor zwei Mal gescheitert war (vgl. act. 3-4). Die schriftlich begründete Beschwerde erfolgte mithin innert Frist; es ist darauf einzutreten. 2.1. Mangels eines gültigen Anfechtungsobjekts trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein. Sie erwog, die vom Beschwerdeführer beanstandeten vermutlichen Zustellversuche von Betreibungsurkunden stellten keine anfechtbare Verfügung bzw. Betreibungshandlung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG dar. Dies deshalb, weil gescheiterte Zustellungen die Betreibung noch nicht weiterbrächten. Erst die qualifizierte, persönliche Zustellung des Zahlungsbefehls wäre mit Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG anfechtbar. Der Beschwerdeführer stütze seine Beschwerde lediglich auf angebliche Berichte von nicht namentlich bezeichneten Dritten und persönliche Schlussfolgerungen und Vermutungen. Mangels objektiver Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Vorgehen des Betreibungsamtes Zürich … gebe es keinen Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten, bzw.
- 4 den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen oder gar gegen einzelne Mitarbeitende des genannten Betreibungsamts ein Disziplinarverfahren zu eröffnen, wie es der Beschwerdeführer ebenfalls beantragt habe (act. 9 S. 4). 2.2. Der Beschwerdeführer rügt im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Wesentlichen, die Vorinstanz habe es mit dem Nichteintretensentscheid zu Unrecht unterlassen, sich über die "Verfehlungen" des Betreibungsamtes Zürich … punkto Zustellversuchen auszulassen. Mitarbeiter des Betreibungsamtes hätten sich bei Dritten (wahrscheinlich Nachbarn) über ihn erkundigt und von diesen Schlüssel zur Haustür und zur Etagentür geben lassen. Dieses Vorgehen resp. diese Handlungen seien illegal (Amtsmissbrauch, Hausfriedensbruch, etc.). Vor diesem Hintergrund sei es unbegreiflich und unhaltbar, dass die Vorinstanz auf seine Beschwerde nicht eingetreten sei (act. 10 S. 4 ff.). 2.3. Die Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, kann ein Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 17 SchKG einzig dazu dienen, die Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts auf allfällige Rechtsverletzungen oder Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG). Als Beschwerdeobjekt kommen – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – mithin nur Verfügungen des Vollstreckungsorgans in Frage. Ob ein taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt, ist von Amtes wegen und unabhängig von allenfalls gestellten Anträgen zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist zu untersuchen, ob ein Betreibungsorgan kraft seiner Amtsgewalt eine Anordnung im Einzelfall getroffen hat, die nach aussen in Erscheinung tritt und ein konkretes Vollstreckungsverfahren weiterführt oder dieses (zumindest vorläufig) stoppt. Mangels Wirkung auf das Betreibungsverfahren sind zum Beispiel blosse Mitteilungen oder die allgemeine Amtstätigkeit des Betreibungsamts nicht mit Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG anfechtbar (BGE 113 III 26, E. 1.; BGE 116 III 91, E. 1.; ZR 107/2008 Nr. 18; LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Kommentar zu den Artikeln 13-30 SchKG, Basel 2000, Art. 17 N 46 ff.). 2.4. Die gerügten Handlungen des Betreibungsamts … (bei Dritten Erkundigungen einzuholen sowie Zugang zur Haus- und Etagentür zu verschaffen) be-
- 5 gründen nach dem Gesagten keine anfechtbare Verfügung im Sinne Art. 17 Abs. 1 SchKG. Folglich gab es aus Sicht der Vorinstanz auch keinen Anlass, den Sachverhalt von Amtes wegen näher abzuklären und sich beim erwähnten Betreibungsamt danach zu erkundigen, ob die Vorwürfe zutreffen. Aus dem gleichen Grund gibt es auch im Beschwerdeverfahren vor der Kammer keine Veranlassung, den mutmasslichen Zustellversuchen nachzugehen resp. die angeblichen Handlungen des Betreibungsamts Zürich … zu ahnden, wie es der Beschwerdeführer wiederholt beantragt (act. 10 S. 16-18). 2.5. Mangels eines gültigen Anfechtungsobjekts fehlt es an der Zulässigkeit der Beschwerde und ist die Vorinstanz darauf zu Recht nicht eingetreten. Das führt zur Abweisung der (vorliegenden) Beschwerde. 3. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren sodann einwendet, es sei "stossend und unhaltbar", dass die Vorinstanz eine frühzeitig gemeldete Abwesenheit bei der Zustellung des angefochtenen Entscheids nicht berücksichtigt habe (act. 10 S. 14-16), ist abschliessend und der Vollständigkeit halber Folgendes festzuhalten: Mit Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der ZPO und des SchKG sowie der Lehre und Praxis wies die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid darauf hin, der Beschwerdeführer müsse während der Dauer des von ihm eingeleiteten Verfahrens jederzeit mit der Zustellung von Entscheiden rechnen. Seine Mitteilung, er sei ab Juli 2016 für ungefähr zweieinhalb Monate abwesend, sei daher unbehelflich. Ferner gelte der vom Beschwerdeführer der Post erteilte Rückbehaltungsauftrag als schuldhafte Verhinderung einer Zustellung. Mit Ablauf der siebentägigen Abholfrist nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch gelte eine Zustellung somit als erfolgt (act. 9 S. 5). Dem ist nichts hinzuzufügen. Wie eingangs erwähnt (vgl. Ziff. II./1.2.), ist die postalische Zustellung des angefochtenen Entscheides zwei Mal gescheitert, weil die Post die Gerichtsurkunde offenbar zwei Mal "verloren" hatte (vgl. 3-4). Dieser aussergewöhnliche Umstand hat dazu geführt, dass die 10-tägige Beschwerdefrist erst ab Zustellung des angefochtenen Entscheids durch den Stadtammann
- 6 am 5. Oktober 2016 angelaufen ist (vgl. wiederum Ziff. II./1.2.). Hätte die Post zuvor einen Zustellversuch vornehmen und eine Abholungseinladung hinterlassen können, gälte die Sendung nach Ablauf der siebentätigen Abholfrist als gültig zugestellt, und zwar ungeachtet der Abwesenheitsmeldung des Beschwerdeführers und seines Rückbehaltungsauftrags. III. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 10 S. 18). Da das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG) ist, wird das Armenrechtsgesuch gegenstandslos und es ist abzuschreiben. Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im zweitinstanzlichen Verfahren wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, unter Beilage der erstinstanzlichen Akten sowie an das Betreibungsamt Zürich …, je gegen Empfangsschein.
- 7 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Barblan versandt am: 22. Dezember 2016
Beschluss und Urteil vom 21. Dezember 2016 I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im zweitinstanzlichen Verfahren wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, unter Beilage der erstinstanzlichen Akten sowie an das Betreibungsamt Zürich …, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...