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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.11.2016 PS160170

4. November 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,688 Wörter·~18 min·5

Zusammenfassung

Arresteinsprache

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS160170-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming. Urteil vom 4. November 2016 in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin, Einsprecherin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ SA, Gesuchstellerin, Einsprache- und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____

betreffend Arresteinsprache

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. September 2016 (EQ160074)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 8. März 2016 verlangte die Gesuchstellerin, Einsprache- und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Arrestgläubigerin) beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG die Verarrestierung von Vermögenswerten der Gesuchsgegnerin, Einsprecherin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Arrestschuldnerin) bis zur Deckung der geltend gemachten Arrestforderung in Höhe von Fr. 21'520'090.52 (entsprechend USD 17'536'000.00 + USD 3'997'010.33 zum Kurs von USD 1 = CHF 0.9994 am 7. März 2016) nebst Zins zu 5 % seit 8. März 2016 und Fr. 68'940.32 (entsprechend GBP 48'762.43 zum Kurs von GBP 1 = CHF 1.4138 am 7. März 2016, [act. 1 S. 3 und 18]). Mit diesem Vorgehen bezweckte sie, die Ansprüche aus den Schiedssprüchen GAFTA vom 12. Juli 2012 (First Tier Award No. 14-399) sowie vom 23. Mai 2014 (Appeal Award No. 4323A(i)) zu sichern. Mit Urteil vom 9. März 2016 erliess das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) den Arrestbefehl. Verarrestiert wurden sämtliche Forderungen der Arrestschuldnerin gegenüber der D._____ Trade AG, namentlich solche aus den Verträgen Nr. D._____14P00101, Nr. D._____14P00105 und Nr. D._____14P00650 inkl. Zusatzverträge (act. 5). 2. Der Arrestbefehl wurde am 10. März 2016 vom zuständigen Betreibungsamt vollzogen (act. 8 S. 4; Arrest-Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 1). Die Arrestnotifikation an die Drittschuldnerin erfolgte effektiv am 11. März 2016 (act. 10). 3. Mit Eingabe vom 21. März 2016 erhob die Arrestschuldnerin Einsprache gegen den Arrestbefehl (act. 6), begründete diese innert erstreckter Frist (act. 11; act. 14) mit Schriftsatz vom 6. Mai 2016 (act. 18 und act. 19/1-4b) und reichte unter dem Datum des 19. Mai 2016 eine Noveneingabe ein (act. 20-22/5- 22). Die Arrestgläubigerin nahm innert erstreckter Frist (act. 23; act. 26) mit Eingabe vom 24. Juni 2016 Stellung (act. 28 und act. 29/1-4). Die Arrestschuldnerin

- 3 verzichtete hernach ausdrücklich auf eine weitere Stellungnahme (act. 30 und act. 32). Mit Urteil vom 8. September 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache gegen den Arrestbefehl ab (act. 34 = act. 37). 4. Diesen Entscheid focht die Arrestschuldnerin mit Beschwerdeschrift vom 21. September 2016 (Datum Poststempel) rechtzeitig an und verlangte dessen Aufhebung, die Gutheissung der Einsprache und Aufhebung des Arrestbefehls, eventualiter die Rückweisung zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei (act. 38). 5. Der der Arrestschuldnerin mit Verfügung vom 23. September 2016 auferlegte Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren in Höhe von Fr. 3'000.-wurde rechtzeitig geleistet (act. 42 - 44). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1 - 35). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Die Vorinstanz liess offen, ob die Noveneingabe der Arrestschuldnerin vom 19. Mai 2016 zulässig ist, und erwog, dass selbst die Berücksichtigung der darin enthaltenen Behauptungen und Beilagen zur Abweisung der Arresteinsprache führe (act. 37 S. 10). 2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt das in Art. 278 Abs. 3 SchKG vorgesehene Novenrecht nicht bloss im Beschwerde-, sondern auch im erstinstanzlichen Arresteinspracheverfahren (BGE 140 III 466, E. 4.2.3.). Ob im Einspracheverfahren nebst echten auch unechte Noven zugelassen sind, liess das Bundesgericht im zitierten Entscheid jedoch offen. Für die umfassende Zulassung von Noven im Einspracheverfahren hat sich die Kammer ausgesprochen (vgl. Entscheid OGer PS150154 vom 16. November 2015, E. II.2.2.1). Vorausgesetzt ist, dass Arrestgläubigerin und Einsprecherin zu den jeweils von der anderen Partei geltend gemachten Noven Stellung nehmen können, was vorliegend der Fall war (vgl. Ziff. I.3).

- 4 - III. 1. Auf die pauschale, unsubstantiierte Bestreitung der Arrestschuldnerin von Bestand und Höhe der geltend gemachten Arrestforderung (act. 18 S. 4) ist die Vorinstanz zu Recht nicht näher eingegangen (act. 37 S. 3). Das Festhalten der Arrestschuldnerin an diesen pauschalen Bestreitungen (act. 38 Rz 9) ist auch im Beschwerdeverfahren unbeachtlich. 2.1 Unbestritten ist, dass die Arrestschuldnerin und die D._____ Trade AG in geschäftlicher Beziehung miteinander standen und dass der Arrestschuldnerin gegenüber der D._____ Trade AG Geldforderungen aus dem Verkauf von Landwirtschaftlichen Produkten wie bspw. Futtermais zustanden. Unbestritten ist weiter, dass die von der Arrestgläubigerin behaupteten Forderungen der Arrestschuldnerin gegenüber der D._____ Trade AG aus den genannten Vertragsverhältnissen (vgl. Ziff. I.1) einst bestanden haben. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist einzig, ob deren behauptete Nichtexistenz im Zeitpunkt des Arrestvollzugs glaubhaft erscheint. 2.2 Die Parteibehauptungen wurden im angefochtenen Entscheid ausführlich wiedergegeben (act. 37 S. 3 - 8). Darauf kann verwiesen werden. Nachfolgend ist zum besseren Verständnis zusammengefasst die Darstellung der Arrestschuldnerin wiederzugeben. 3.1 Sie brachte in der Einspracheschrift vor, dass ihr am 11. März 2016, als der Arrest mittels Notifikation an die Drittschuldnerin (D._____ Trade AG) dieser gegenüber vollzogen worden sei, keinerlei Forderungen mehr gegenüber dieser zugestanden hätten, insbesondere keine aus den im Arrestbefehl namentlich erwähnten Verträgen D._____14P00101, D._____14P00105 und D._____14P00650. Sämtliche Forderungen gegenüber der D._____ Trade AG seien zu jenem Zeitpunkt getilgt gewesen, "sei dies durch Zahlung, Verrechnung oder anderweitig, oder aber auf Dritte übergegangen" (act. 6 Rz 13; act. 18 Rz 18 - 23, 28). Der Abgleich ihrer Geschäftsbücher mit jenen der D._____ Trade AG habe ergeben, dass sich der Saldo der gegenseitigen Forderungen per 11. März

- 5 - 2016 auf USD 0.00 belaufen habe (act. 18 Rz 25). Zum Beleg ihrer Darstellung reichte sie ein Dokument mit dem Titel "Saldobestätigung" ein, mit dem die D._____ Trade AG sowie die Arrestschuldnerin unterschriftlich bestätigen, dass die gegenseitigen Debitoren und Kreditoren per 11. März 2016 ausgeglichen seien, d.h. der Saldo null betrage (act. 18 Rz 25 und act. 19/4a-b), sowie ein an das Betreibungsamt Zürich 1 adressiertes Schreiben der D._____ Trade AG vom 29. März 2016, in welchem diese mitteilte, dass per Datum des Arrestvollzugs keine Forderungen der Arrestschuldnerin ihr gegenüber mehr bestanden hätten (act. 18 Rz 24 und act. 19/3). 3.2 Mit Noveneingabe vom 19. Mai 2016 ergänzte die Arrestschuldnerin ihre Einsprache und machte bezüglich der behaupteten Nichtexistenz von ihr gehörenden Arrestgegenständen einen Schuldnerwechsel geltend. Sie führte aus, dass sämtliche ab dem 1. Januar 2015 entstandenen Verbindlichkeiten zwischen ihr und der D._____ Trade AG ausschliesslich auf den drei Verträgen D._____14P00101, D._____14P00105 und D._____14P00650 basierten und in sieben Tranchen mittels Schuldübernahmeverträgen ("debt transfer agreement") mit ihrer Zustimmung auf Dritte übertragen worden seien. Per 10. März 2016 bzw. bereits per 29. Februar 2016 habe die D._____ Trade AG ihr gegenüber keinerlei Verbindlichkeiten mehr gehabt (act. 20 Rz 6 f.). Zum Beleg dieser Darstellung reichte die Arrestschuldnerin neu einen Auszug aus der Buchhaltung der D._____ Trade AG bzw. ein Kontoblatt des Buchhaltungskontos "Verbindlichkeiten und Warenlieferungen" umfassend den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 10. März 2016 ein, woraus die einzelnen Verbindlichkeiten der D._____ Trade AG aus den individuellen Verträgen ersichtlich seien sowie auch, dass per 10. März 2016 die D._____ Trade AG ihr gegenüber keinerlei Verbindlichkeiten mehr gehabt habe (act. 20 Rz 5; act. 22/5). Weiter reichte sie drei eigene Kontoblätter ein, welche diese Vorgänge spiegelbildlich wiedergäben (act. 20 Rz 8 ff. und act. 22/6 - 8). Die Schuldübernahmeverträge, ebenfalls in beiden Buchhaltungen übereinstimmend verzeichnet, reiche sie nicht ein, wolle sie doch der Arrestgläubigerin keine Hinweise liefern, gegenüber wem sie über welche Forderungen verfüge (act. 20 Rz 13).

- 6 - 4.1 Die Vorinstanz wies zunächst auf die seltsam anmutende Abfolge in der Begründung der Arresteinsprache hin bzw. auf den Umstand, dass die Arrestschuldnerin zunächst vorgebracht habe, die umstrittenen Forderungen seien im Zeitpunkt des Arrestvollzugs getilgt gewesen "durch Zahlung, Verrechnung oder anderweitig, oder aber auf Dritte übergegangen" und in der Noveneingabe schliesslich den Untergang der Forderung dahingehend konkretisierte, dass ein "Schuldnerwechsel" stattgefunden habe (act. 37 S. 10 f.). 4.2 Sie qualifizierte die eigenen Kontoblätter der Arrestschuldnerin als reine Parteibehauptungen, welche deren Aussage jedenfalls nicht zu objektivieren vermöchten. Auch wenn unbestritten sei, dass die Arrestschuldnerin und die D._____ Trade AG Schwestergesellschaften im gleichen Konzern seien, handle es sich bei der D._____ Trade AG dennoch um eine von der Arrestschuldnerin zu unterscheidende juristische Person und könne nicht leichthin von einer nachträglich vorgenommenen und zurückdatierten Vermögensverschiebung ausgegangen werden. Jedoch führe der Umstand, dass beide Gesellschaften demselben Konzern angehörten, dazu, dass die von der D._____ Trade AG erstellten Dokumente mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen seien, verfolgten sie doch immerhin das gleiche (Konzern-)Interesse (act. 37 S. 11). 4.3 Dass die den Vorgängen zugrundeliegenden "Debt transfer agreement[s]" mit der Begründung, man wolle der Arrestgläubigerin keine Hinweise liefern, gegenüber wem sie (die Arrestschuldnerin) über welche Forderungen verfüge, nicht eingereicht worden seien, sei zwar nachvollziehbar. Indes habe die Arrestschuldnerin nicht dargelegt, weshalb sie diese nicht unter Schwärzung der neuen Partei einreichen könne. Hinzu komme, dass die Arrestschuldnerin zwar ausgeführt habe, per wann und in welchem Umfang die Drittpartei die Schulden der D._____ Trade AG ihr gegenüber übernommen habe (nämlich per 31. Oktober 2015 und per 31. Dezember 2015 in Bezug auf D._____14P00101, per 30. November 2015 und per 31. Dezember 2015 in Bezug auf D._____14P00105, per 31. Dezember 2015, per 31. Januar 2016 und per 29. Februar 2016 in Bezug auf D._____14P00650), jedoch keine Behauptung darüber erhoben habe, wann die entsprechenden schriftlichen Verträge abgeschlossen worden seien. Ebenso

- 7 schweige sich die Arrestschuldnerin über den Grund der Übertragung der Schulden der D._____ Trade AG ihr gegenüber auf eine Drittpartei aus, obschon die Arrestgläubigerin in ihrer Stellungnahme explizit auf diesen Mangel in der Begründung der Arresteinsprache hingewiesen habe und die Arrestschuldnerin in der Folge die Möglichkeit gehabt habe, einen plausiblen Grund für die Schuldübernahme darzutun. Dies gelte umso mehr, als, abgesehen von der Abwendung des vorliegenden Arrestes, kein Grund ersichtlich sei, welchen Nutzen es der Arrestschuldnerin oder der D._____ Trade AG bringe, einen Schuldnerwechsel vorzunehmen. Dass sodann die übertragenen Forderungen die Forderungen der Arrestschuldnerin gegenüber der D._____ Trade AG auf null sinken liessen, erhärte – jedenfalls ohne Ausführungen zu den Gründen – den Verdacht, dass es der Arrestschuldnerin lediglich darum gegangen sei, dieses Guthaben zu beseitigen (act. 37 S. 11 f.). 4.4 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es der Arrestschuldnerin nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass die verarrestierten Forderungen im Zeitpunkt des Arrestvollzugs nicht mehr bestanden, weshalb der Arrest über die (bestrittene) Forderung aufrechterhalten wurde (act. 37 S. 12). 5.1 Die Arrestschuldnerin rügt in ihrer Beschwerdeschrift zunächst die Verletzung des Rechts auf Beweis. In dem die Vorinstanz die von ihr eingereichten drei Kontoblätter aus der eigenen Buchhaltung als reine Parteibehauptungen qualifiziert und ihnen jegliche Beweisqualität abgesprochen habe, habe sie diese form- und fristgerecht offerierten Beweismittel schlichtweg nicht abgenommen. Weshalb sie diese zu reinen Parteibehauptungen degradiert habe, habe die Vorinstanz nicht dargelegt. Die Vermutung liege nahe, dies sei deshalb erfolgt, weil es sich um Unterlagen handle, die von ihr (der Arrestschuldnerin) selber erstellt worden seien, diese somit nicht von einem Dritten, der nicht Prozesspartei sei, stammten. Folgte man dieser Logik, so müsste jedes Schreiben, das eine Partei einst verfasst habe und nun von dieser Partei im Prozess als Beweismittel offeriert werde, als blosse Parteibehauptung qualifiziert werden. Dass dem nicht so sein könne, sei evident. Die Beweisqualität wäre einem solchen Dokument höchstens dann abzusprechen, wenn das fragliche Dokument einzig im Hinblick auf die

- 8 - Beweisführung im Prozess erstellt worden sei, die Prozesspartei also einen Weg gesucht habe, die von ihr vorgebrachte Behauptung künstlich zu objektivieren. Solches habe die Vorinstanz aber gerade nicht festgestellt (act. 38 Rz 12 und 16 ff.). 5.2 Gemäss Art. 254 Abs. 1 ZPO ist der Beweis im summarischen Verfahren durch Urkunden zu erbringen, worunter gemäss Art. 177 ZPO jedes zum Beweis von rechterheblichen Tatsachen geeignete Dokument zu verstehen ist. Der Arrestschuldnerin ist insoweit zuzustimmen, als die von ihr eingereichten eigenen Buchhaltungsunterlagen Urkunden im Sinne von Art. 177 ZPO darstellen und damit grundsätzlich als Beweismittel zu qualifizieren sind. Welche Beweiskraft ihnen beizumessen ist, ergibt sich aufgrund der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (Art. 157 ZPO). Vorweg genommen werden kann – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (Ziff. III.7) –, dass der Arrestschuldnerin durch die vorinstanzliche Qualifizierung ihrer Kontoblätter als Parteibehauptungen im Ergebnis kein Nachteil erwachsen ist. 6.1 Weiter macht die Arrestschuldnerin geltend, die Feststellung der Vorinstanz, wonach die verarrestierten Forderungen im Zeitpunkt des Arrestvollzugs noch bestanden hätten, sei offensichtlich unrichtig und aktenwidrig. So ergebe sich aus mehreren eingereichten Urkunden, dass sie am 11. März 2016 über keine Forderungen gegenüber der D._____ Trade AG verfügt habe. Zuallererst ergebe sich dies aus der von ihr und der D._____ Trade AG gemeinsam abgefassten Saldobestätigung, wonach per 11. März 2016 keinerlei gegenseitigen Forderungen und Schulden mehr bestanden hätten. Weiter ergebe sich entsprechendes aus der von der D._____ Trade AG gegenüber dem Betreibungsamt Zürich 1 am 29. März 2016 abgegebenen Erklärung wie auch aus dem Auszug des Buchhaltungskontos der D._____ Trade AG. Und schliesslich sei aus ihren eigenen Kontoblättern ersichtlich, dass sie aus den drei von der Arrestgläubigerin im Arrestgesuch explizit erwähnten Verträgen keine Forderungen mehr gegen die D._____ Trade AG gehabt habe (act. 38 Rz 24 f.). Die Vorinstanz habe sich bewusst über die Beweismittel hinweg gesetzt und einen in Widerspruch zu diesen stehenden

- 9 - Schluss gezogen. Sie sei implizit von der Unwahrheit dieser Dokumente ausgegangen, ohne darzutun, aufgrund welcher Anhaltspunkte sie diesen Schluss gezogen habe (act. 38 Rz 27 f.). Die Zugehörigkeit zweier Gesellschaften zum selben Konzern bilde für sich allein keinen Anhaltspunkt dafür, dass die eine Gesellschaft im Interesse ihrer Schwestergesellschaft inhaltlich unwahre Dokumente erstelle. Für eine solche Annahme hätte es konkreter Anhaltspunkte bedurft, welche die Vorinstanz nicht festgestellt habe. Indem die Vorinstanz ohne Vorliegen solcher Anhaltspunkte implizit den Schluss gezogen habe, die von der Arrestschuldnerin eingereichten Urkunden seien inhaltlich unwahr, und sie somit den Fortbestand der verarrestierten Forderungen im Zeitpunkt des Arrestvollzugs bejaht habe, habe sie den Sachverhalt in Widerspruch zu diesen Urkunden festgestellt und damit eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung getroffen (act. 38 Rz 29 f.). 6.2 Die Vorinstanz hat zu Recht nicht allein auf die eingereichten Unterlagen abgestellt. Entgegen der Behauptung der Arrestschuldnerin (act. 38 Rz 26) trifft es nicht zu, dass es als aktenmässig erstellte Tatsache zu gelten hat, wenn sich aus den schriftlichen Erklärungen und Unterlagen von Forderungsgläubiger und Forderungsschuldner übereinstimmend ergibt, dass Ersterer im fraglichen Zeitpunkt über keine Forderung gegen den Letzteren verfügt. Vielmehr bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Die isolierte Betrachtung von Beweisen genügt nicht. Vielmehr sind die vorhandenen Beweise in ihrer Gesamtheit zu würdigen, eben so wie das Verhalten der Parteien im Prozess. Massgebend ist der Einzelfall. Die Würdigung ist nicht schon deshalb falsch, weil auch andere tatsächliche Feststellungen hätten getroffen werden können (BSK ZPO-Guyan, 2. A. 2013, N 3 zu Art. 157 ZPO). Gesamthaft betrachtet muss die Beweiswürdigung sachlich vertretbar, d.h. plausibel und nachvollziehbar sein (ZK ZPO-Hasenböhler, 3. A. 2016, N 7 zu Art. 157 ZPO). Im Beschwerdeverfahren prüft die Rechtsmittelinstanz die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur auf offensichtliche Unrichtigkeit (Art. 320 lit. b ZPO). Dies bedeutet eine Willkürprüfung bezüglich dem Ergebnis der Beweiswürdigung (Christian Leu, DIKE-Komm ZPO, 2. A. 2016, N 97 zu Art. 157 ZPO).

- 10 - 7.1 Die Arrestschuldnerin lässt in ihrer Beschwerdeschrift wesentliche Punkte ausser Acht und setzt sich nicht mit der gesamten vorinstanzlichen Beurteilung auseinander. 7.2 Die Argumentation der Arrestschuldnerin in der Einspracheschrift vom 6. Mai 2016, in welcher sie nur vage unter Aufzählung verschiedenster Tilgungsmöglichkeiten behauptet, ihre Forderung gegenüber der D._____ Trade AG habe im Zeitpunkt des Arrestvollzugs nicht mehr bestanden zufolge "Zahlung, Verrechnung oder anderweitig, oder [sei] auf Dritte übergegangen", erstaunt umso mehr, als sie trotz Konsultation ihrer Geschäftsbücher und deren Abgleich mit den Geschäftsbüchern der D._____ Trade AG offenbar nicht sagen konnte, auf welche Weise konkret die Forderung von immerhin rund USD 100 Mio. erloschen sein soll. Dies, obschon die Schuld – wie erst knapp zwei Wochen später in der Noveneingabe geltend gemacht – mit ihrer Zustimmung auf Dritte übertragen worden sein soll. Entsprechend dieser vagen Begründung in der Einspracheschrift enthalten auch die beiden eingereichten Dokumente keinerlei weitergehende Informationen. So teilte die D._____ Trade AG dem Betreibungsamt mit Schreiben vom 29. März 2016 lediglich mit, dass keine Forderung der Arrestschuldnerin ihr gegenüber bestehe, insbesondere keine aus den von im Arrestbefehl erwähnten Verträgen (act. 19/3). Und nach dem Abgleich der Geschäftsbücher der Arrestschuldnerin und der D._____ Trade AG wurden nicht etwa Buchhaltungsunterlagen eingereicht sondern einzig eine Saldobestätigung, auf welchem Dokument die D._____ Trade AG sowie die Arrestschuldnerin unterschriftlich bestätigen, dass der Saldo der gegenseitigen Debitoren und Kreditoren per 11. März 2016 null betragen habe (act. 19/4a-b). 7.3 Dass das Kontoblatt der D._____ Trade AG erst nach Ablauf der Einsprachefrist hat erhältlich gemacht werden können (act. 20 Rz 1), mag zutreffen, dass indes das Einreichen der eigenen Kontoblätter erst durch das Vorliegen des Kontoblattes der D._____ Trade AG veranlasst worden sei (act. 20 Rz 1), überzeugt nicht. So hatte die Arrestschuldnerin eigenen Angaben zufolge bereits vor der Einspracheerhebung ihre Geschäftsbücher konsultiert (diese sogar mit jenen der D._____ Trade AG verglichen) und hätte folglich auf die eigenen Kontoblätter

- 11 stossen und deren Prozessrelevanz erkennen können und müssen. Dies gilt um so mehr, als die behauptete Schuldübernahme eigener Darstellung zufolge in sieben Tranchen mittels sieben Schuldübernahmeverträgen mit ihrer Zustimmung auf Dritte übertragen worden sei und die letzte Tranche am 29. Februar 2016 und somit lediglich zehn Tage vor der Arrestlegung erfolgt sein soll. Ohne einleuchtenden Grund wurden all diese konkreten, detaillierten Behauptungen erst in der Noveneingabe vom 19. Mai 2016 erhoben und dokumentiert. 7.4.1 Es ist vorliegend nicht ausser Acht zu lassen, dass die Arrestschuldnerin und die D._____ Trade AG unbestrittenermassen Schwestergesellschaften des gleichen Konzerns sind und damit das gleiche (Konzern-)Interesse verfolgen, wenn auch – wie die Vorinstanz richtig erwog – allein aufgrund dessen nicht leichthin von einer nachträglich vorgenommenen und zurückdatierten Vermögensverschiebung ausgegangen werden kann. Zusammen mit dem seltsam anmutenden Ablauf in der Argumentation der Arrestschuldnerin sowie ihrem bewussten Schweigen zu den Hintergründen der behaupteten Schuldübernahme führt dieser Umstand jedoch dazu, dass den entsprechenden Dokumenten in der vorliegenden Konstellation stark reduzierte Beweiskraft beizumessen ist, zumal die den buchhalterisch festgehaltenen Vorgängen zugrundeliegenden Schuldübernahmeverträge weder eingereicht wurden noch substantiierte Behauptungen dazu erfolgt sind. Zumindest für diese Schuldübernahmeverträge trifft die Darstellung der Arrestschuldnerin nicht zu, dass die entsprechenden Beweismittel (ausschliesslich) in der Sphäre des (behaupteten) Forderungsgläubigers und in jener des (behaupteten) Forderungsschuldners zu suchen seien (act. 38 Rz 26). 7.4.2 Es wäre für die Arrestschuldnerin sowohl möglich als auch zumutbar gewesen, die den behaupteten sieben Tranchenzahlungen zugrundeliegenden Schuldübernahmeverträge unter Schwärzung der neuen Partei einzureichen. Weder äusserte sie sich über den Zeitpunkt des Abschlusses dieser Verträge (im Voraus der Tranchenzahlungen, zeitlich mit diesen oder im Nachhinein) noch machte sie Ausführungen dazu, aus welchem Grund die Übertragung der Schulden der D._____ Trade AG ihr gegenüber auf eine Drittpartei erfolgt ist. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass entsprechende substantiierte Behauptungen in der vorliegen-

- 12 den Konstellation erforderlich gewesen wäre, um die Darstellung der Arrestschuldnerin nachvollziehbar und glaubhaft zu machen, zumal die Arrestgläubigerin in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2016 die Existenz der vermeintlichen Schuldübernahmeverträge bestritten und explizit darauf hingewiesen hatte, dass der Hintergrund der Schuldübernahme nicht thematisiert worden sei, eine Schuldübernahme indes nicht in einem wirtschaftlichen Leerraum erfolge, ausser sie erfolge aus Gründen der "Konzernraison", um mittels buchhalterischer Manöver z.B. die Arrestlegung auf Aktiven einer Schwestergesellschaft zu verhindern zu versuchen, wonach es im vorliegenden Fall aussehe (act. 28 Rz 21 - 24), und die Arrestschuldnerin in der Folge die Möglichkeit hatte (act. 30), einen plausiblen Grund für die Schuldübernahme darzutun. Statt dessen hat sie ausdrücklich auf eine weitere Stellungnahme verzichtet (act. 32). 8. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die dargelegten Umstände ernsthafte Zweifel an der Vollständigkeit bzw. Richtigkeit der Darstellung der Arrestschuldnerin und der von ihr eingereichten Dokumente wecken und im Ergebnis mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die Arrestschuldnerin nicht glaubhaft machen konnte, dass ihre Forderungen gegenüber der D._____ Trade AG im Zeitpunkt des Arrestvollzugs nicht mehr bestanden haben. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid und die Beschwerde ist abzuweisen. IV. 1. Weil die Arrestschuldnerin im vorliegenden Verfahren unterliegt, sind ihr gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten aufzuerlegen. Ausgehend von einem Streitwert von über Fr. 1 Mio. ist die Spruchgebühr in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 3'000.-- festzusetzen und mit dem von der Arrestschuldnerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 2. Im Beschwerdeverfahren sind keine Prozessentschädigungen zuzusprechen, der Arrestschuldnerin zufolge Unterliegens und der Arrestgläubigerin mangels Umtrieben im Rechtsmittelverfahren.

- 13 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 38, an das Betreibungsamt Zürich 1 sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: 4. November 2016

Urteil vom 4. November 2016 I. II. III. IV. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 38, an das Betreibungsamt Zürich 1 sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfang... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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