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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.02.2017 PS160156

14. Februar 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,737 Wörter·~19 min·6

Zusammenfassung

Arresteinsprache

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS160156-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss und Urteil vom 14. Februar 2017 in Sachen

A._____, Gesuchsgegner, Einsprecher und Beschwerdeführer,

gegen

B._____, Gesuchstellerin, Einsprache- und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Arresteinsprache

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. August 2016 (EQ160141)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 29. April 2016 stellte die Beschwerdegegnerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich das Begehren, es sei die Liegenschaft des Beschwerdeführers an der … [Adresse 1] für zwei Forderungen von Fr. 58'752.-- nebst Zins von 5% seit 4. Februar 2016 und Fr. 500.-- (zzgl. MwSt) nebst Zins von 5% seit 7. Dezember 2015 zuzüglich Betreibungs- und Gerichtskosten gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG zu verarrestieren (act. 1 S. 4 und 13 f.). Mit diesem Vorgehen bezweckte sie, die ihr in den Urteilen des Bezirksgerichts Zürich vom 25. August 2015 (Geschäft Nr. CP130003-L) sowie des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2015 (5A_112/2015) zugesprochenen Parteientschädigungen zu sichern (act. 1 S. 7 und 11 f.). Mit Urteil vom 3. Mai 2016 erliess das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) den Arrestbefehl. Arrestiert wurde die im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehende Liegenschaft mit der Kataster Nr. 1 / Plan … (Grundbuch Blatt 1) an der … [Adresse 1], soweit verarrestierbar bis zur Deckung der Arrestforderungen von Fr. 58'752.-- und Fr. 500.-- samt Zins von je 5% seit 6. April 2016 und Kosten (act. 5). Der Arrestbefehl wurde am 17. Mai 2016 vom zuständigen Betreibungsamt vollzogen (act. 12/3, Arrest 98/2016 des Betreibungsamtes Zürich 7). 2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 20. Juni 2016 (Poststempel, act. 7) und – nach Fristansetzung durch die Vorinstanz zur vollständigen Begründung (act. 11) und der gewährten Fristerstreckung (act. 14) – mit ergänzender Eingabe vom 4. August 2016 (act. 16) Einsprache gegen die Arrestbewilligung. Diese wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 8. August 2016 abgewiesen wie auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Kautionierung der Gegenpartei (act. 18 = act. 23).

- 3 - 3. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Beschwerdeschrift vom 29. August 2016 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 19b) an und stellte die folgenden Anträge (act. 24 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts vom 8. August 2016 aufzuheben und es sei a. das Arrestbegehren der Beschwerdegegnerin abzuweisen und der Arrestbefehl vom 3. Mai 2016 aufzuheben; b. Eventualiter sei die BG zu verpflichten, für die Dauer des Verfahrens eine vom Gericht festzulegende Arrestkaution (im Sinne von SchKG 273 Abs. 1) in Höhe von mindestens Sfr. 70'000.- zu leisten. 2. Eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Sachverhaltsergänzung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der BG. Verfahrensantrag Es sei die Beschwerdegegnerin, Frau B._____, vom Gericht persönlich zur Existenz und Tragweite der vom Beschwerdeführer in Ziff. 2.1 seiner Eingabe vom 17. Juni 2016 (act. 7 S. 3) dargetanen Vereinbarung zu befragen." 4. Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Kammer vom 5. Oktober 2016 auferlegte Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren in Höhe von Fr. 750.-- (act. 26) wurde innert der antragsgemäss bis 10. November 2016 erstreckten Frist geleistet (act. 28, 29 und 31). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 (Datum Poststempel) teilte der nach eigenen Angaben weiterhin an einer unbekannten Adresse in Spanien wohnhafte Beschwerdeführer sodann eine Änderung seines Zustelldomizils in der Schweiz mit, welches neu ... [Adresse 1], lautet (act. 28). Das Rubrum wurde entsprechend angepasst. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1 - 21). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 4 - II. 1. Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo sich die Vermögensgegenstände befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Das Glaubhaftmachen der Forderung betrifft in erster Linie die Darlegung der Wahrscheinlichkeit ihrer Existenz. Diese umfasst den Bestand der Forderung sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht, mit Ausnahme des Arrestgrundes von Ziff. 6, bei welchem nicht der Bestand der Forderung, sondern das Bestehen eines definitiven Rechtsöffnungstitels dargelegt werden muss (BSK SchKG II-Stoffel, 2. Aufl. 2010, N 8 zu Art. 272 SchKG). Gegen den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG kann der Einsprecher einwenden, es liege kein genügender Arresttitel vor, bspw. weil die Vollstreckbarkeit des Entscheids nachträglich weggefallen ist. Sodann sind sämtliche Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG möglich (vgl. Denise Weingart, Arrestabwehr - Die Stellung des Schuldners und des Dritten im Arrestverfahren, Diss. Bern 2015, S. 129 f.). Diese können somit mit den Einwendungen gegen die Arrestforderung zusammenfallen. 2.1 Unbestritten ist das Vorliegen des Arrestgegenstandes. Die vom Arrestbeschlag erfasste Liegenschaft an der ... [Adresse 1] steht im Alleineigentum des Beschwerdeführers (vgl. dazu auch nachstehend Ziff. II.5). 2.2 Unbestritten ist weiter, dass die beiden Arrestforderungen aus zwei (voneinander unabhängigen) gerichtlichen Verfahren resultieren, in welchen der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, so im Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 25. August 2015 im Umfang von Fr. 58'752.-- und im Urteil des Bundesgerichts, II. zivilrechtliche Abteilung, vom 7. Dezember 2015 im Umfang von Fr. 500.-- (vgl. act. 4/4-7). Der Beschwerdeführer stellt grundsätzlich nicht in Abrede, dass beide Entscheide rechtskräftig und vollstreckbar sind, es sich mithin um definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG handelt. Dass er diese wie geltend gemacht dem Europäischen Gerichtshof für Men-

- 5 schenrechte in Strassburg zur Beurteilung vorzulegen gedenkt (act. 7 S. 3, act. 16 S. 4), ändert daran nichts. In Bezug auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG und damit implizit die Arrestforderung macht der Beschwerdeführer wie bereits vor Vorinstanz sinngemäss geltend, die Vollstreckbarkeit der vorerwähnten Entscheide sei nachträglich weggefallen, da einerseits die Forderungen von der mündlichen Stundungsvereinbarung zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin erfasst und sie anderseits durch Verrechnung mit seiner Gegenforderung untergegangen seien. Weiter macht er geltend, die Forderungen seien pfandgedeckt und der Arrest unverhältnismässig und rechtsmissbräuchlich. 3. Mündliche Stundungsvereinbarung 3.1 Vor Vorinstanz stellte sich der Beschwerdeführer der Arrestforderung zunächst mit den folgenden Argumenten entgegen: Seit dem Tod des gemeinsamen Vaters Dr. C._____ († tt.mm.1994) hätten die Prozessparteien eine mündliche Vereinbarung getroffen, wonach sämtliche gegenseitigen Forderungen aus dem Nachlass erst im Zeitpunkt der Erbteilung des mütterlichen Nachlasses auszugleichen seien. Dies betraf und betreffe insbesondere die Forderungen und Ansprüche bezüglich der Teilung der Liegenschaft "D._____", den Wertausgleich ... [Adresse 1], seine Forderung in Höhe von Fr. 84'609.35 aus der Änderung des Erbteilungsvertrages vom 1. Februar 1995 sowie seine Forderung vom 8. Juni 2016 in Höhe von Fr. 35'149.30 aus der Renovation der Liegenschaft an der ... [Adresse 1]. Werde die Vereinbarung konsequent ausgelegt, müsse auch die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Forderung von total Fr. 59'252.-- darunter fallen. Diese resultiere nämlich aus Urteilen im Zusammenhang mit der Erbteilung des Nachlasses des gemeinsamen Vaters der Parteien, insbesondere die Teilung des Ferienhauses D._____ im E._____ [Region]. Weder das Bezirksgericht noch das gegen dessen Urteil angerufene Obergericht hätten ein Beweisverfahren durchgeführt und auch das wegen der Verweigerung des rechtlichen Gehörs und der Parteilichkeit der Vorinstanzen angerufene Bundesgericht sei auf die Berufung und Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten, weshalb er die An-

- 6 gelegenheit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur endgültigen Beurteilung vorzulegen beabsichtige (act. 7 S. 3). 3.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschwerdeführer stelle Urteile in Frage, die ihn mit sofortiger Wirkung verpflichten, der Beschwerdegegnerin die mit dem Arrest gesicherten Beträge zu zahlen. Das angerufene Arrestgericht sei an diese Entscheide gebunden und dürfe sie nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen (act. 23 S. 4). 3.3 Der Beschwerdeführer stellt sich in der Rechtsmittelschrift auf den Standpunkt, diese Begründung ergäbe keinen Sinn. Die Gerichtsentscheide gäben der Gegenpartei zwar einen Forderungstitel, es sei jedoch der obsiegenden Partei überlassen, ob sie die ihr zugesprochene Prozessentschädigung einfordere oder nicht, weshalb die mündliche Stundungsvereinbarung zu beachten sei. Die Vorinstanz habe das Vorliegen einer mündlichen Stundungsvereinbarung zwischen den Parteien nicht mit der ihr obliegenden Sorgfalt bei der Abklärung des Sachverhaltes behandelt. Zu diesem zentralen Punkt sei die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 152 ZPO zu befragen. Zeugeneinvernahmen bzw. persönliche Befragungen der Parteien seien im summarischen Verfahren gemäss Art. 254 Abs. 2 ZPO als Beweismittel zulässig, insbesondere dann, wenn die materiellen Voraussetzungen kaum mit Urkunde bewiesen werden könnten, was auf die im vorliegenden Fall zu beurteilende mündliche Vereinbarung zwischen den Parteien zutreffe. Da das Bestehen der mündlichen Vereinbarung mangels Aufforderung der Vorinstanz auch nicht bestritten worden sei, hätte seiner Einsprache entsprochen werde müssen. Im Zweifel hätte ein zweiter Schriftenwechsel bzw. eine mündliche Verhandlung mit einer kurzen persönlichen Befragung der Parteien angeordnet werden müssen (act. 24 S. 3 -5 und S. 9). 3.4 Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag den vorinstanzlichen Entscheid nicht in Frage zu stellen. Die der Arrestforderung zugrundeliegenden und im Arrestverfahren nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüfbaren Gerichtsentscheide verpflichten den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung (act. 4/7) bzw. im Falle des bezirksgerichtlichen Urteils mit Abschluss des Berufungsverfahrens (act. 4/5), der Beschwerdegegnerin die mit dem Arrest gesicherten Beträge zu

- 7 zahlen. Zwar behauptet der Beschwerdeführer "seit dem Tod des gemeinsamen Vaters im Jahre 1994" mit der Beschwerdegegnerin vereinbart zu haben, dass sämtliche gegenseitigen Forderungen "aus dem Nachlass" erst zum Zeitpunkt der Erbteilung des mütterlichen Nachlasses auszugleichen seien. Er macht jedoch nicht geltend, dass diese Vereinbarung explizit die der Beschwerdegegnerin in den beiden Gerichtsentscheiden aus dem Jahre 2015 zugesprochene und der Arrestforderung zugrundeliegende Prozessentschädigung erfasst bzw., dass diese seit Erlass der Entscheide gestundet worden sei, sondern leitet dies aus der seiner Ansicht nach "konsequenten Auslegung" der wie behauptet über zwanzig Jahre zurückliegenden Stundungsvereinbarung ab (act. 7 S. 3). Die Beschwerdegegnerin sieht das anders und weist in ihrem Arrestgesuch mehrfach auf die Fälligkeit der Forderungen hin (act. 1 S. 6, 10, 12), was zeigt, dass sie keine Stundungsvereinbarung als gegeben erachtet. In diesem Sinne ist der Argumentation des Beschwerdeführers weiter entgegen zu halten, dass es in den beiden Gerichtsentscheiden einerseits um eine Mitwirkungsbeistandschaft ging (act. 1 S. 7; act. 4/7 S. 3) und anderseits zwar um Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Erbteilung, insbesondere um die Frage der Zugehörigkeit der D._____ zum väterlichen Nachlass (act. 1 S. 6; act. 4/4-6), die daraus resultierenden Prozessentschädigungen jedoch keine Aktiva/Passiva aus dem Nachlass des Vaters darstellen und es sich somit auch um keine "Forderungen aus dem Nachlass" handelt, für welche Stundung behauptet wird. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdegegnerin die behauptete Stundung im Arrestverfahren nicht ausdrücklich bestritten hat. Das liegt jedoch nicht an der Sache, sondern am Ablauf des Arrestverfahrens, in welchem nach der superprovisorischen Anordnung eines Arrestes der Gegenpartei im Rahmen der Arresteinsprache nachträglich das rechtliche Gehör gewährt wird und es hernach, wenn die Vorinstanz zum Ergebnis kommt, dass die Arrestvoraussetzungen glaubhaft dargetan und die Einwände des Einsprechers dagegen nicht stichhaltig sind, ohne Weiterungen zur Abweisung der Arresteinsprache kommt. Die Beschwerdegegnerin hatte sich somit zur behaupteten Stundung nie zu äussern. 3.5 Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob die Stellungnahme zum Arrestgesuch mündlich an der Verhandlung oder (wie vorliegend) schriftlich zu erfolgen

- 8 hat, das Verfahren somit als reiner Aktenprozess durchgeführt wird. Es besteht weder ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung noch ein Anspruch auf einen doppelten Schriftenwechsel (vgl. ZK ZPO-Klingler, 3. Aufl. 2016, N 1 und 9 f. zu Art. 253 ZPO und N 1b zu Art. 256 ZPO). Sodann sind gemäss Rechtsprechung im Arresteinspracheverfahren – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – andere Beweismittel als die Einreichung von Urkunden (Art. 254 Abs. 1 ZPO) nicht zulässig (vgl. BGE138 III 636 E. 4.3 = Pra 102 (2013) Nr. 38). Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, er könne eine schriftliche Bestätigung der geltend gemachten mündlichen (Stundungs-)Vereinbarung zwischen den Parteien beibringen, vielmehr hat er sich darauf beschränkt, der Vorinstanz den Beweis der persönlichen Befragung der Beschwerdegegnerin zu offerieren. Seine implizite Rüge der Verweigerung dieser Beweisabnahme durch die Vorinstanz ist nach dem Gesagten unbegründet und aus dargelegtem Grund ist auch sein im Rechtsmittelverfahren gestellter prozessualer Antrag (vgl. vorstehend Ziff. I.3) abzuweisen. 3.6 Den Einwand der Stundung konnte der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht glaubhaft machen. Es ist daher müssig, darauf hinzuweisen, dass im Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. August 2015, was die Kammer aufgrund des vor ihr geführten Berufungsverfahrens weiss (vgl. Geschäft LB150062, Urteil vom 18. Dezember 2015), rechtskräftig festgestellt wurde, der Nachlass des Vaters der Parteien sei hinsichtlich der "D._____" nicht zu teilen gewesen, weil sie schon zu Lebzeiten des Vaters im Eigentum des Beschwerdeführers stand. 4. Verrechnung 4.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz weiter vor, sie habe die mündliche Stundungsvereinbarung und die von ihm mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2016 erklärte Verrechnung der Schuld mit seiner Gegenforderung "in sich widersprechender, willkürlicher Art und Weise beurteilt", indem sie einerseits die Existenz der Stundungsvereinbarung stillschweigend negiert und anderseits diese der Durchsetzung seiner Verrechnungsforderung entgegenhalten habe (act. 24 S. 3 - 5 und 9).

- 9 - 4.2 Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der gesamten vorinstanzlichen Begründung auseinander. So wies die Vorinstanz nicht nur auf die vom Beschwerdeführer behauptete Stundung und folglich mangelnde Fälligkeit seiner Verrechnungsforderung hin, sie liess den von ihm geltend gemachten Einwand der Verrechnung insbesondere auch mit der Begründung nicht gelten, dass sofern sich die Gläubigerin wie vorliegend auf einen definitiven Rechtsöffnungstitel stützten könne, der Verrechnende für seine Gegenforderung den strikten Beweis zu führen und daher nach der bundesgerichtlichen Praxis für seine Verrechnungsforderung ebenfalls einen definitiven Titel oder eine vorbehaltlose und unbestrittene Schuldanerkennung vorzulegen habe, der Beschwerdeführer sich für seine Verrechnungsforderung jedoch nicht auf einen solchen Beweis berufen habe (act. 23 S. 4 f.). Mit dieser zutreffenden Argumentation (vgl. BGE 136 III 624 E. 4.2 = Pra 100 (2011) Nr. 54) setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis auch in diesem Punkt als unbegründet. 5. Verhältnismässigkeit / Rechtsmissbrauch / bestehende Pfandsicherheit 5.1 Der Beschwerdeführer hält im Rechtsmittelverfahren daran fest, dass der Arrest unverhältnismässig sei, da die Forderung der Beschwerdegegnerin nicht gefährdet sei. So stehe ihm eine ihre Forderung bei weitem übersteigende Anwartschaft aus der Erbteilung im Nachlass der gemeinsamen Mutter F._____ († tt.mm.2013) zu. Die liquiden Nachlasswerte von gemäss vorläufigen Erhebungen total Fr. 2'659'438.--, wovon er Anspruch auf einen Drittel habe, seien in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht Meilen blockiert worden und er könne als testamentarischer Willensvollstrecker ohne Zustimmung der anderen beiden Erben nicht mehr über dieses verfügen. Diese Absicherung entspreche jener eines Pfandes im Sinne von Art. 271 Abs. 1 SchKG. Es fehle somit an einem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerin hinsichtlich zusätzlicher Sicherstellungen. Ausserdem werde deutlich, dass es sich um eine schikanöse und rechtsmissbräuchliche Arrestlegung handle. Die Begründung der Vorinstanz, der Arrest sichere der Beschwerdegegnerin Werte des Beschwerdeführers, nicht solche der gemeinsamen Mutter, sei klar falsch und impliziere, die Blockade von Vermögenswerten aus dem Nachlass der Mutter hätte mit seinem eigenen Vermögen

- 10 nichts zu tun. Ein Nachlass stelle jedoch Gesamteigentum der Erbengemeinschaft dar, zu welcher auch er gehöre (act. 7 S. 4 f.; act. 24 S. 6 f.). 5.2 Die Argumentation des Beschwerdeführers verfängt nicht. Die innere Rechtfertigung eines Arrestes liegt zwar darin, dass die Ansprüche des Gläubigers gefährdet sind. Die Arrestgründe gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 SchKG beruhen denn auch alle auf einem Gefährdungselement. Von der Gefährdungsvoraussetzung sieht der Gesetzgeber seit der Revision 2009 jedoch dann ab, wenn der Gläubiger gegenüber dem Schuldner – wie im vorliegenden Fall – über einen definitiven Rechtöffnungstitel verfügt (Ziff. 6 von Art. 271 Abs. 1 SchKG). Mit Ziff. 6 von Art. 271 Abs. 1 SchKG wurde ein qualitativ anderer Arrestgrund geschaffen, der für einen grossen Teil der auf Geldleistung lautenden Urteile ein vom Gefährdungstatbestand unabhängiges Einleitungsstadium für die Vollstreckung einführt (vgl. BSK SchKG II-Stoffel, a.a.O, N 4 und N 101 f. zu Art. 271 SchKG; AJP 2010 S. 1214). 5.3 Selbst wenn das Gefährdungselement zu beachten wäre, könnte dem Beschwerdeführer nicht beigepflichtet werden. Die behauptete Anwartschaft aus dem unverteilten Nachlass der gemeinsamen Mutter der Parteien kann nicht mit der Pfandsicherung gemäss Art. 271 Abs. 1 SchKG gleichstellt werden, da diese vom Gläubiger nicht wie ein Pfand unmittelbar realisiert werden kann. Lediglich der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer zwar behauptet, Anspruch auf einen Drittel der aufgeführten liquiden Nachlasswerte der Mutter in Höhe von knapp Fr. 2,7 Mio. zu haben, über die konkrete Zusammensetzung (ev. Schulden) und die Aufteilung der Nachlasswerte ist jedoch nichts bekannt. 5.4 Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin war nach dem Gesagten weder rechtsmissbräuchlich noch unverhältnismässig, und es ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

- 11 - 6. Forderungshöhe Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (act. 24 S. 4 f.), hätte der Beschwerdeführer seine Kritik, wonach die der Arrestforderung zugrundeliegende Prozessentschädigung vom urteilenden Gericht fälschlicherweise aufgrund eines um den Faktor 2 überhöhten Streitwertes festgelegt worden sei (act. 7 S. 3, act. 16 S. 3 f.), im Rahmen der Anfechtung des beanstandeten bezirksgerichtlichen Urteils erheben müssen. Der entsprechende Einwand ist im Arrestverfahren nicht zu hören bzw. kann nicht gegen die Arrestbewilligung sprechen. Ohne sich mit dieser Begründung auseinander zu setzen, wiederholt der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren seine Kritik. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 7. Sicherheitsleistung 7.1 Die Vorinstanz hat den Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei zu einer Sicherheitsleistung nach Art. 273 Abs. 1 SchKG zu verpflichten, abgewiesen. Zur Begründung wurde festgehalten, eine Arrestkaution komme nur in Frage, wenn Zweifel an der Arrestforderung, am Arrestgrund oder an der Zugehörigkeit der Arrestgegenstände zum schuldnerischen Vermögen bestünden, was im vorliegend Fall zu verneinen sei (act. 23 S. 6). 7.2 Der Beschwerdeführer geht darauf nicht ein. Er wiederholt seine Darstellung, wonach er beabsichtige, die verarrestierte Liegenschaft mit derzeitigem Wert von Fr. 3 - 3.5 Mio. zu verkaufen, sofern sich ein marktkonformer Preis erzielen lasse, weshalb sich der Eintrag des Arrestes schädlich erweisen und dazu führen könne, dass potentielle Käufer Abstand nähmen, was wiederum zu Schaden aus entgangenem Gewinn im sechsstelligen Frankenbetrag führen könne (act. 16 S. 4 f., act. 24 S. 8 f.). Neu macht er geltend, dass sich auch aufgrund der "Unverhältnismässigkeit zwischen Arrestforderung und der Höhe der zu ihrer Absicherung blockierten Vermögenswerte" die Anordnung einer Arrestkaution aufdränge (act. 24 S. 7). 7.3 Sind die Voraussetzungen des Arrestes erfüllt, hat der Arrestgläubiger Anspruch auf die Massnahme. Das Gericht kann gemäss Rechtsprechung eine

- 12 - Arrestkaution verlangen, wenn die Gefahr eines ungerechtfertigten Arrestes existiert, welcher einen Schaden verursacht. Das Bestehen der Arrestforderung oder des Arrestgrundes muss so unsicher erscheinen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Tatsachen anders ereignet haben oder die rechtliche Situation nach einer fundierteren Überprüfung als im summarischen Verfahren verschieden beurteilt wird. Unsicherheitsmomente bei schwierig darlegbaren Arrestvoraussetzungen bilden Gesichtspunkte, welche für die Auferlegung einer Kaution sprechen (vgl. ZStV 2012 Band/Nr. 170, S. 17 f.). Solche wurden vorliegend weder behauptet noch sind sie ersichtlich. Ausserdem kann sich die Beschwerdegegnerin auf vollstreckbare Gerichtsurteile stützen, in welchem Fall normalerweise keine Kaution aufzuerlegen ist (vgl. Urteil BGer 5A_165/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2.3.1 = Pra 100 (2011) Nr. 21; BSK SchKG-Stoffel, a.a.O., N 20 f. zu Art. 273 SchKG; AJP 2010 S. 1220). Der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Kautionierung der Beschwerdegegnerin wurde zu Recht abgewiesen. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet. Dass der Wert der verarrestierten Liegenschaft im vorliegenden Fall die Arrestforderung bei weitem übersteigt, liegt insofern in der Natur der Sache, als eine Liegenschaft nur als Ganzes verarrestiert werden kann. Dies entgegen z.B. der Verarrestierung der bei einer Bank belegenen Vermögenswerte, welche auf eine vom Betreibungsbeamten allenfalls angegebene Sperrlimite beschränkt werden kann (vgl. BSK SchKG II-Reiser, a.a.O., N 70 zu Art. 242 SchKG). Überdies könnte der Beschwerdeführer mittels einer Sicherheitsleistung erreichen, dass er über das verarrestierte Objekt wieder verfügen könnte (Art. 277 SchKG). Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Einwendungen der Stundung und Tilgung durch Verrechnung nicht glaubhaft machen konnte und auch die weiteren Rügen der unverhältnismässigen und rechtsmissbräuchlichen Arrestlegung, der Unpfändbarkeit zufolge bestehender Pfandsicherheit sowie der unterlassenen Verpflichtung zur Sicherheitsleistung unbegründet sind. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid und die Beschwerde ist abzuweisen.

- 13 - IV. 1. Weil der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren unterliegt, sind ihm gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten aufzuerlegen. Ausgehend von einem Streitwert von knapp über Fr. 59'000.--. ist die Spruchgebühr in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 750.-- festzusetzen und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 2. Im Beschwerdeverfahren sind keine Prozessentschädigungen zuzusprechen, dem Beschwerdeführer zufolge Unterliegens und der Beschwerdegegnerin mangels zu entschädigenden Umtrieben im Rechtsmittelverfahren. Es wird beschlossen: 1. Der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers auf Parteibefragung wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 14 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 24, sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, an das Betreibungsamt Zürich 7 und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:

Beschluss und Urteil vom 14. Februar 2017 Erwägungen: I. II. IV. Es wird beschlossen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 24, sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, an das Betreibungsamt Zürich 7 und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfa... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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