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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.07.2016 PS160131

19. Juli 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,450 Wörter·~12 min·7

Zusammenfassung

Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS160131-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 19. Juli 206

in Sachen

A._____ AG, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____,

gegen

B._____, Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 1)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Juni 2016 (CB160073)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Betreibungsgläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) setzte mit Zahlungsbefehl vom 21. Dezember 2015 des Betreibungsamtes Zürich 1 gegen die Betreibungsschuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) eine Forderung von Fr. 3'000'000.– in Betreibung (Betreibung Nr. 1). Als Forderungsgrund gab die Beschwerdegegnerin "Unterbrechung der Verjährung / Ereignis vom 30.01.2006" an. Der Zahlungsbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2016 zugestellt, die sogleich Rechtsvorschlag erhob (act. 3 und act. 9).

1.2. Am 18. Januar 2016 (Datum Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) und verlangte, es sei der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 aufzuheben, weil der Forderungsgrund auf dem Zahlungsbefehl nicht ausreichend substantiiert sei (act. 1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 8. April 2016 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 24). Auf Beschwerde der Beschwerdeführerin hin hob das Obergericht am 25. Mai 2016 den Beschluss wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf eine von der Beschwerdegegnerin eingereichte Eingabe mit Beilage (act. 22 und act. 23) auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück (act. 28). In der Folge stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin act. 23 zu mit dem Hinweis, dass ihr act. 22 bereits mit dem Entscheid vom 8. April 2016 zugestellt worden sei (act. 29). Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme ein (act. 31), die der Beschwerdegegnerin zugestellt wurde (act. 32). Mit Zirkulationsbeschluss vom 28. Juni 2016 wies die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin erneut ab (act. 39 = act. 42 = act. 44; nachfolgend zitiert als act. 42).

- 3 - 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Juli 2016 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde, mit den folgenden Anträgen (act. 43 i.V.m. act. 40/1): " 1. Der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter vom 28. Juni 2016 (Geschäfts-Nr. CB160073) sei aufzuheben. 2. Der Zahlungsbefehl vom 21. Dezember 2015 in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 1 sei aufzuheben." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-40). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4).

- 4 - 2.3. Die vorliegende Beschwerde wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1. Strittig ist vorliegend die Gültigkeit des Zahlungsbefehls. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin genügt der ihr zugestellte Zahlungsbefehl den in Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG vorgesehenen Anforderungen nicht, da er als Forderungsgrund lediglich die Bezeichnung "Unterbrechung der Verjährung / Ereignis vom 30.01.2006" enthalte. Im Betreibungsbegehren ist u.a. die Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) und gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG in den Zahlungsbefehl aufzunehmen. Die Umschreibung des Forderungsgrundes bzw. der Forderungsurkunde soll dem Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss geben und ihm erlauben, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Er soll nämlich nicht Rechtsvorschlag erheben müssen, um in einem anschliessenden Prozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Die Anforderungen an die Umschreibung der Forderung müssen mithin diesem Zweck genügen. Eine knappe Umschreibung genügt namentlich dann, wenn dem Betriebenen der Grund der Forderung nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist. Ein ungenügender Hinweis auf den Forderungsgrund führt im Übrigen nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Zahlungsbefehls. Die Anforderungen an die Umschreibung des Forderungsgrundes hängen somit wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab (vgl. BGer 5A_861/2013 E. 2.2. mit Hinweisen). 3.2. Aus dem strittigen Zahlungsbefehl geht hervor, dass die Beschwerdeführerin aus dem "Ereignis vom 30.01.2006" in Anspruch genommen werden soll. Dass

- 5 es sich dabei um einen Raubüberfall in einer Filiale der Beschwerdeführerin handelt, bei welchem die Beschwerdegegnerin von einem bewaffneten Räuber bedroht wurde, ist – wie auch die Vorinstanz ausführt (act. 42 E. 4.2. S. 5) – unbestritten (vgl. act. 43 Rz 5). Die Umschreibung des Forderungsgrundes gibt der Beschwerdeführerin über den Anlass der Betreibung nur allgemein Aufschluss. Auf welchen Umstand sich die Beschwerdegegnerin innerhalb dieses Ereignisses genau beruft, bleibt offen. Nicht aussagekräftig ist der auf dem Zahlungsbefehl angegebene Grund "Unterbrechung der Verjährung". 3.3. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin die in Betreibung gesetzte Forderung trotz der unpräzisen Bezeichnung auf dem Zahlungsbefehl gleichwohl nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang erkennen konnte. 3.3.1. Die Vorinstanz ist der Ansicht, die Beschwerdeführerin habe aus dem Gesamtzusammenhang nach Treu und Glauben auf den Grund der Forderung schliessen können (act. 42 E. 4.2. S. 7 unten). Sie erwog, zwischen den Parteien sei seit dem 4. April 2015 eine Klage beim Arbeitsgericht Zürich hängig. In dieser fordere die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin Fr. 30'000.–. Gleichzeitig beantrage die Beschwerdegegnerin, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich dabei um eine Teilklage handle und sie sich vorbehalte, zu einem späteren Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin Schadenersatz sowie die gesamte Genugtuung zu fordern. Damit habe sich die Beschwerdegegnerin eine ergänzende Durchsetzung von Genugtuungs- und Schadenersatzansprüchen explizit vorbehalten. Der von der Beschwerdegegnerin anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 20. Januar 2015 genannte Betrag von Fr. 1'000'138.– sei nur bedingt von Relevanz, da dieser für das spätere Entscheidverfahren nicht bindend sei. Jedenfalls könne daraus nicht geschlossen werden, dass sich die Forderung der Beschwerdegegnerin auf Fr. 1'000'138.– beschränke. Damit laufe das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es fehle an einer Erklärung für die knapp Fr. 2 Mio., die über dem anlässlich der Schlichtungsverhandlung genannten Betrag liegen würden, ins Leere (act. 42 E. 4.2. S. 6). Ausserdem beziehe sich die Verjährungseinredeverzichtserklärung vom 12. November 2015 auf das pendente

- 6 arbeitsgerichtliche Verfahren und enthalte den Hinweis "damit andere verjährungsunterbrechende Handlungen (Betreibung) im Januar 2016 unterbleiben können". Die Einleitung der Betreibung sei daher sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht erklärbar (act. 42 E. 4.2. S. 7). 3.3.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, aus der Umschreibung des Forderungsgrundes habe sie keine hinreichende Klarheit erhalten, wie sich die in Betreibung gesetzte Forderung zusammensetze oder auf welche Sachverhaltselemente oder Rechtsgrundlagen sich die Forderung stütze (act. 43 Rz 15). Es sei unzutreffend, dass sie aufgrund des von der Beschwerdegegnerin im arbeitsgerichtlichen Verfahren vorgebrachten Nachklagevorbehalts von den potentiellen Schadenersatzforderungen gewusst habe bzw. habe erkennen können, dass die Beschwerdegegnerin eine Gesamtforderung von CHF 3 Mio. zu haben glaubt. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung seien die Schadenersatzforderungen detailliert bezeichnet und in ihrer jeweiligen Höhe beziffert worden. Dies habe eine Gesamtforderung von Fr. 1'000'138.– ergeben. Von diesem Betrag sei die Beschwerdeführerin bislang ausgegangen und könne sich den Mehrumfang von CHF 2 Mio. nicht erklären und sie wisse nicht, worauf sich die Beschwerdegegnerin stütze (act. 43 Rz 16 und 18-20). Sie – die Beschwerdeführerin – habe somit nicht ausschliessen können, dass die in Betreibung gesetzte Forderung einen Anspruch mitumfasse, der von der Beschwerdeführerin (recte: Beschwerdegegnerin) bislang noch nicht behauptet worden sei (act. 43 Rz 16). Da die Beschwerdegegnerin in ihrer Verjährungseinredeverzichtserklärung lediglich auf die teilklageweise geltend gemachte Forderung vor Arbeitsgericht hingewiesen habe, habe die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass sich die Verjährungseinredeverzichtserklärung nur auf die im Schlichtungsverfahren behaupteten, aber noch nicht klageweise geltend gemachte Forderung in Höhe von Fr. 970'138.– betreffe. Weitere Forderungen habe die Beschwerdegegnerin darin weder beziffert noch substantiiert (act. 43 Rz 15 und 22). 3.3.3. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin wegen des Raubüberfalls vom 30. Januar 2006 am 8. April 2015 gegen die Beschwerdeführerin eine "Teil-Genugtuungsklage" in Höhe von Fr. 30'000.– beim Arbeitsgericht

- 7 - Zürich eingereicht hat (act. 42 E. 4.2. S. 5; act. 43 Rz 6). Aufgrund des von der Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren angebrachten Nachklagevorbehalts musste sich die Beschwerdeführerin im Klaren darüber gewesen sein, dass es sich bei der in Betreibung gesetzten Forderung um die ergänzende Durchsetzung von Schadenersatz und Genugtuung handelt (vgl. act. 23 und E. 3.3.1. oben). Der Beschwerdeführerin war es daher durchaus möglich zu beurteilen, ob seitens der Beschwerdegegnerin ihr gegenüber eine entsprechende Forderung in der geltend gemachten Höhe besteht oder nicht. Daran ändert nichts, dass im Betreibungsbegehren ein höherer Forderungsbetrag aufgeführt wird, als die Beschwerdegegnerin damals im Schlichtungsverfahren offenbar erwähnt hatte. Aussagen im Rahmen einer Schlichtungsverhandlung erfolgen ohne präjudizielle Wirkung. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Parteien ohne das Risiko, auf gemachte für sie allenfalls ungünstige Zugeständnisse behaftet zu werden, diskutieren können. Um den Parteien eine freie und formlose Aussprache bieten zu können, werden ihre Aussagen auch nicht protokolliert (vgl. dazu KUKO ZPO-Gloor/Umbricht Lukas, 2. Aufl., Art. 205 N 2). Folglich führte die Vorinstanz zurecht aus, dass der anlässlich der Schlichtungsverhandlung genannte Betrag nur bedingt von Relevanz und für das spätere Entscheidverfahren nicht bindend sei (act. 42 E. 4.2. S. 6). Mit ihren Vorbingen zum Schlichtungsverfahren vermag die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. act. 43 Rz 15, Rz 18-20). Damit geht auch die Rüge fehl, die Vorinstanz habe die Anforderungen an einen Zahlungsbefehl bei einer Betreibung mit mehreren Forderungen missachtet, weil die Beschwerdegegnerin ihre Forderungen nicht einzeln bezeichnet habe (act. 43 Rz 9-13 und 15). Wie soeben dargelegt war es für die Beschwerdeführerin nach dem Vertrauensprinzip aus den gesamten Umständen erkennbar, dass es sich bei der in Betreibung gesetzten Forderung um die ergänzende Durchsetzung von Schadenersatz und Genugtuung handelt. Die Forderung in Schadenersatz und Genugtuung zu unterteilen, war demnach nicht erforderlich, mithin gereicht es der Beschwerdegegnerin nicht zum Nachteil, dass sie ihre Forderung nicht in einzelne Ansprüche aufgeschlüsselt hat. Aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten obergerichtlichen Entscheid (OGer PS160001 vom 4. Februar 2016) lässt sich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wohl hielt das Obergericht unter Hinweis auf

- 8 - Hansjörg Peter, BlSchK 2013 S. 32, S. 33, fest, dass mehrere in Betreibung gesetzte Forderungen einzeln zu bezeichnen seien, weil jede Forderungen ihren eigenen Grund habe. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Bestätigung der Rechtsprechung, wie es die Beschwerdeführerin vorbringt (vgl. act. 43 Rz 10), sondern um eine beiläufige, nicht entscheidrelevante Bemerkung. Zudem liess sich im beurteilten Fall, und darin liegt der massgebliche Unterschied, weder aus den Angaben im Zahlungsbefehl noch aus dem Gesamtzusammenhang erschliessen, wofür der Betreibungsschuldner betrieben wurde. Sodann erweist sich die Kritik der Beschwerdeführerin als nicht stichhaltig, es sei nicht sachgerecht, wenn ein Gläubiger die Verjährung zu einem Zeitpunkt unterbreche, in dem das Ausmass des Schadens noch nicht bestimmt werden könne, weil dieser dann die betriebene Forderung in einem späteren Zeitpunkt mit einer konkreten Forderungen "füllen" könne (act. 43 Rz 21). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts – auf welche sich auch die Vorinstanz beruft (act. 42 E. 4.2 S. 6) – wird die Verjährung nur bis zu dem in der Schuldbetreibung angegebenen Betrag unterbrochen, und zwar selbst wenn der Gläubiger sie zu einem Zeitpunkt unterbrechen müsse, in dem das Ausmass seines Schadens noch nicht bestimmt werden könne (BGE 119 II 68 = Pra 83 (1994) Nr. 138). Zudem übersieht die Beschwerdeführerin, dass im schweizerischen Vollstreckungsrecht eine Betreibung ohne Nachweis des Bestands der geltend gemachten Forderung eingeleitet werden kann. Daher kann grundsätzlich gegen jedermann ein Zahlungsbefehl erwirkt werden, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht. Eingeschränkt wird die Ausübung dieser Rechte einzig durch das allgemeine Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 Abs. 2 ZGB. 3.4. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Der Zahlungsbefehl vom 21. Dezember 2015 / 6. Januar 2016 (Daten Aus-/Zustellung) ist folglich nicht aufzuheben.

- 9 - 4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 43, und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal versandt am:

Urteil vom 19. Juli 206 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 43, und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfan... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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