Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS160125-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 2. August 2016 in Sachen
A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
Stiftung B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 22. Juni 2016 (EK160170)
- 2 - Erwägungen:
1. 1.1. Mit Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichts Horgen (fortan Vorinstanz) vom 22. Juni 2016 wurde über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) der Konkurs eröffnet. Die Konkurseröffnung erfolgte für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 731.80 nebst Zins zu 5% seit 8. März 2016, Mahnkosten von Fr. 50.00 sowie Betreibungskosten von Fr. 206.60 (act. 3 = act. 7 = act. 6/11). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 4. Juli 2016 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2; act. 6/12/2). Mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2016 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Auf die Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses konnte verzichtet werden, da die Schuldnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 bereits vorgeschossen hat (act. 2 S. 11 Rz. 16; act. 5/21). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-13). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem erstinstanzlichen angefochtenen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Diesfalls wird nach ständiger Praxis der Kammer von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abgesehen (KuKo SchKG-Diggelmann, 2. A., Basel 2014, Art. 174 N 7 und 12). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Rechtsmittelverfahren jedoch auch aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG
- 3 oder Gläubigerverzicht nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) nachweist. In diesem Fall hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). In jedem Fall ist zusätzlich erforderlich, dass die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sichergestellt werden. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO). 2.2. Die Schuldnerin gibt unter Verweis auf die Abrechnung des Betreibungsamtes Horgen vom 23. Juni 2016 an, den Saldo über Fr. 1'003.95 und damit die Forderung, welche zur Konkurseröffnung geführt hat, inklusive Zinsen und Kosten bezahlt zu haben. Den Express-Zahlungsauftrag habe sie vor der Konkurseröffnung, zirka um 9.00 Uhr, aufgegeben, weshalb sie geltend mache, die Zahlung bereits vor der Konkurseröffnung getätigt zu haben (act. 2 S. 9). In der Abrechnung des Betreibungsamtes Horgen ist der Erhalt des Endbetrages in der Betreibung-Nr. ... mit dem Valuta-Datum vom 23. Juni 2016 verzeichnet (act. 5/18). Auf den von der Schuldnerin behaupteten Zeitpunkt der Eingabe des Zahlungsauftrages kann es nicht ankommen. Auf dem Kontobuchungsbeleg der ZKB vom 23. Juni 2016 ist als Buchungszeitpunkt – wie die Schuldnerin selber einräumt – der 22. Juni 2016, 11.05 Uhr, aufgeführt (act. 5/19). Die Konkurseröffnung erfolgte am 22. Juni 2016, 10.30 Uhr (act. 3 S. 2). Die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung (Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Horgen) wurde von der Schuldnerin samt Zinsen, Mahn- und Betreibungskosten folglich nach der Konkurseröffnung beglichen. Im Weiteren stellte die Schuldnerin zur Deckung der Kosten des Konkursgerichtes sowie des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung am 29. Juni 2016 Fr. 800.00 sicher (act. 5/20). Gleichentags leistete sie einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 für das Beschwerdeverfahren (act. 5/21). Die Schuldnerin hat damit den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG innert der Rechtsmittelfrist nachgewiesen. Da die Tilgung wie gesagt nach Konkurseröffnung erfolgte, hat die Schuldne-
- 4 rin, um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. 2.3.1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende, liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck hat, die Behauptungen seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 von 10. Juli 2012 E. 2.3). 2.3.2. Die Schuldnerin erklärt, ein Reisebüro für Golfreisen zu betreiben (act. 2 S. 5 Rz. 6). Sie ist seit dem 30. Juni 2009 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Als Zweck ist darin der Verkauf und die Organisation von Reisen sowie die Organisation und Durchführung von Golfturnieren im In- und Ausland vermerkt (act. 5/2 = act. 8). Die Schuldnerin führt aus, sie habe mit Ausnahme des einzelzeichnungsberechtigten Mitgliedes des Verwaltungsrates, C._____, keine Angestellten. C._____ sei eine Golfspielerin aus Leidenschaft und eine fundierte Szenekennerin, welche in der Branche bestens vernetzt und bekannt sei. Die Büroräumlichkeiten der Gesellschaft würden sich an der Wohnadresse von C._____ befinden: Deren Wohnung sei in Schlafzimmer, Wohnraum und Büro aufgeteilt. C._____ habe aufgrund einer schweren Erkrankung in den Jahren 2014 und 2015 einige Monate im Spital resp. in der Rekonvaleszenz verbracht und auch längere Zeit bei ihrem Lebenspartner gewohnt, weshalb das Büro der Gesellschaft nicht durchgehend habe besetzt werden können. Erst im Jahr 2016 sei C._____ wieder voll aktiv in das Geschäftsleben zurückgekehrt und sei daran,
- 5 die Gesellschaft auf Kurs zu bringen. C._____ verzichte zugunsten der Sanierung der Gesellschaft bereits seit längerer Zeit auf die Auszahlung eines regelmässigen Lohnes. Den Mietanteil der Gesellschaft von einem Drittel des Mietzinses von aktuell Fr. 1'755.00 bezahle C._____ seit dem Jahr 2016 privat (act. 2 S. 4 f.). Sämtliche in Betreibung gesetzten Ausstände seien zwischenzeitlich beglichen resp. eine noch offene Forderung der SVA des Kantons Zürich sei gestundet. Nach Aufhebung der Konkurseröffnung würden die weiteren Sanierungsmassnahmen, wie eine Kapitalherabsetzung, Rangrücktrittserklärungen und eine Ausgleichung des Kontokorrentkontos erfolgen (act. 2 S. 9 Rz. 11 und S. 11 Rz. 14). 2.3.3. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Horgen vom 27. Juni 2016 weist insgesamt 23 zwischen dem 22. Juli 2011 und dem 8. April 2016 eingeleitete Betreibungen aus (act. 5/12). Davon wurden 13 Betreibungen durch Bezahlung an das Betreibungsamt (Code 105) und 2 Betreibungen durch volle Befriedigung nach Verwertung erledigt (Code 302). Die Schuldnerin macht in Bezug auf die Betreibungen Nr. ... und Nr. ... geltend, dass sie die Forderungen bezahlt habe (act. 2 S. 7 f.). Im Betreibungsregisterauszug tragen die Betreibungen den Code 501 für erloschene Betreibungen. Demzufolge bestehen gemäss dem eingereichten Betreibungsregisterauszug noch 6 offene Betreibungen. Die Anzahl der eingeleiteten Betreibungen und der Umstand, dass es in zwei Fällen zur Verwertung kam, lässt auf zumindest zeitweise bestehende, ernstzunehmende Zahlungsschwierigkeiten schliessen. In der gemäss Betreibungsregisterauszug noch offenen Betreibung Nr. ... der Stiftung B._____ über einen Betrag von Fr. 3'804.10 ist bereits die Konkursandrohung erfolgt. Aus dem von der Schuldnerin eingereichten Schreiben vom 5. Januar 2016 ist ersichtlich, dass die Stiftung B._____ dem Betreibungsamt Horgen die vollständige Begleichung der Forderung mitteilte und um Einstellung der Betreibung ersuchte (act. 5/17). Die von der Schuldnerin behauptete Forderungstilgung ist dadurch glaubhaft gemacht (act. 2 S. 8). Die Betreibungen Nr. ..., Nr. ..., Nr. ..., Nr. ... und Nr. ... betreffen Forderungen der SVA des Kantons Zürich. Die Schuldnerin reicht zu diesen eine E-Mail vom 28. Juni 2016 ein, in welcher die SVA des Kantons Zürich aufführt,
- 6 dass nur noch die Betreibungen Nr. ..., Nr. ... und Nr. ... offen seien. Die SVA des Kantons Zürich erklärt, letztere Betreibung vorerst nicht fortzusetzen und der Schuldnerin bis Ende August 2016 Zeit zu geben, um die Forderung zu begleichen (act. 5/15). Die Schuldnerin belegt sodann mittels Zahlungsbelegen, dass sie die Forderungen der Betreibungen Nr. ... und Nr. ... am 4. Juli 2016 bezahlt hat (act. 5/16). In Übereinstimmung mit den Vorbringen der Schuldnerin ist entsprechend von noch einer offenen, bis Ende August 2016 gestundeten Betreibungsforderung der SVA des Kantons Zürich über Fr. 1'788.90 auszugehen. 2.3.4. Dass die Schuldnerin fast alle in Betreibung gesetzten Forderungen beglichen hat, kann zwar ein Indiz für eine bloss vorübergehende Illiquidität sein. Es genügt für sich alleine aber nicht, um die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Vorausgesetzt ist, dass darüber hinaus aufgezeigt wird, wie es um die Liquidität der Schuldnerin bestellt ist und wie sich diese entwickeln wird. Die Schuldnerin führt aus, den detaillierten Kontoauszügen der ZKB seit dem 1. Januar 2016 könne entnommen werden, dass es regelmässige Zahlungseingänge und -ausgänge gebe und sie Reisebuchungen erhalte. Sie habe aufgrund von konkreten, bereits erfolgten Buchungen vom 1. Januar bis 22. Juni 2016 einen Cash Flow von Fr. 8'862.30 (von Kunden erhaltene Beträge abzüglich bezahlte Beträge) errechnet. Dies bedeute, dass in den nächsten Monaten genügend freie Mittel zur Begleichung sämtlicher offener, in Betreibung gesetzter Ausstände vorhanden seien (act. 2 S. 6 Rz. 9; act. 5/8; act. 5/11). Zu diesen Ausführungen gilt es festzuhalten, dass die Auszüge des Firmenkontos der Schuldnerin von Januar bis Juni 2016 Belastungen von insgesamt Fr. 41'368.45 ausweisen. Daneben bescheinigen die Kontoauszüge Gutschriften, welche den Betrag der Belastungen nur um Fr. 949.40 übersteigen (act. 5/8). Dies lässt auf weitere liquiditätswirksame Aufwände schliessen. Der Saldo des Firmenkontos beläuft sich gemäss dem vorgelegten Kontoauszug per 27. Juni 2016 auf Fr. 1'800.97 (act. 5/8). Damit wäre es der Schuldnerin grundsätzlich gerade möglich, die noch offene Betreibungsforderung (ohne Zinsen und Kosten) zu tilgen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Schuldnerin nach dem 27. Juni 2016 noch Zahlungen über insgesamt Fr. 4'413.75 tätigte, nämlich zur Begleichung weiterer Betreibungsforderungen von insgesamt Fr. 2'863.75 und zur Leistung von Fr. 800.00 an das
- 7 - Konkursamt sowie Fr. 750.00 an die Obergerichtskasse (vgl. oben Erw. 2.2. und 2.3.3.; act. 5/16; act. 5/20-21). Die von der Schuldnerin ins Recht gereichte, unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenliste weist sodann drei Debitoren und vier Kreditoren aus. Die Debitorenforderungen sind mit gesamthaft Fr. 8'682.00 und die Kreditorenforderungen mit total Fr. 2'286.00 angegeben (act. 5/7; vgl. act. 2 S. 6 Rz. 8). Insgesamt kann damit festgehalten werden, dass die bescheidenen Guthaben der Schuldnerin zur Hauptsache in Debitorenforderungen und nicht in vorhandenen flüssigen Mitteln bestehen. Dabei ist zu beachten, dass der Debitoren- und Kreditorenliste nicht entnommen werden kann, wann die aufgeführten Beträge in Rechnung gestellt wurden. Die Beurteilung der Einbringlichkeit der Debitorenforderungen ist dadurch erheblich erschwert. 2.3.5. Gemäss dem von der Schuldnerin eingereichten Jahresabschluss per 31. Dezember 2015 stehen einem Fremdkapital von rund Fr. 58'573.00 Aktiven von rund Fr. 56'188.00 gegenüber (act. 5/9). Aus der Steuererklärung des Jahres 2015 ist ersichtlich, dass die Schuldnerin in den Jahren 2010 bis 2014 keinen Gewinn, sondern Verluste erzielte (im Jahr 2010 von 48'383.00, im Jahr 2011 von Fr. 56'675.00, im Jahr 2012 von Fr. 1'851.00, im Jahr 2013 von Fr. 25'872.00 und im Jahr 2014 von Fr. 20'519.00). Nach den erheblichen Verlusten der letzten Jahre konnte im Jahr 2015 immerhin ein bescheidener Gewinn von Fr. 916.00 erwirtschaftet werden. Dies führt in der Bilanz per 31. Dezember 2015 zu einem Verlustvortrag von rund Fr. 152'384.00, welcher nach Abzug des Aktienkapitals (wie von der Schuldnerin aufgeführt) ein Eigenkapital von rund Fr. -2'384.00 ergibt (act. 5/9-10). Die Schuldnerin ist danach überschuldet. Ihre finanzielle Situation muss als prekär bezeichnet werden. Die Schuldnerin räumt selber ein, das Aktienkapital sei vollständig aufgebraucht. Sie fügt an, dafür bestehe eine Kontokorrentforderung gegenüber C._____ über Fr. 49'154.85 und zudem ein ausstehendes Darlehen über Fr. 30'100.00 (act. 2 S. 6 Rz. 9). Der Betrag von Fr. 49'154.85 wurde in der Bilanz 2015 auf der Aktivseite beim Umlaufvermögen und der Betrag von Fr. 30'100.00 auf der Passivseite beim kurzfristigen Fremdkapital aufgeführt (act. 5/9 S. 2 und 3). Da beide Positionen bilanzmässig erfasst sind, ist nicht ersichtlich, was die Schuldnerin aus den angeführten Positionen zugunsten ihrer finanziellen Situation resp. ihrer Liquidität ableiten will. Die Schuldnerin macht im
- 8 - Weiteren keine näheren Ausführungen zu den von ihr bei Aufhebung des Konkurses angeblich geplanten Sanierungsmassnahmen (Kapitalherabsetzung, Rangrücktrittserklärungen und Ausgleichung des Kontokorrentkontos; vgl. act. 2 S. 9 Ziff. 11). Sie legt nicht dar, dass diese realisierbar und tauglich wären. Der einschneidende Lohnverzicht, den sich die einzige Angestellte C._____ bereits auferlegte, sowie die Bezahlung der Büromiete durch sie, bedeuten zwar eine Kostenreduktion. Dies kann für höhere Einnahmen sprechen, dies aber nur im Zusammenhang mit konkret zu erwartenden Erträgen. Diesbezüglich liegen jedoch kaum aussagekräftige Anhaltspunkte vor. Die Schuldnerin verweist hinsichtlich ihrer zukünftigen Auftragslage zum einen auf einen Buchungsauftrag vom 23. Juni 2016 über einen totalen Rechnungsbetrag von Fr. 35'021.20 (act. 2 S. 4; act. 5/4). Zum anderen ergebe sich aus der E-Mail von D._____ vom E._____ Golf Resort vom 14. Dezember 2015 bzw. 13. Januar 2016, dass eine langfristige Zusammenarbeit angestrebt werde, welche ihr Honorare über einen jährlichen Gesamtwert von EUR 24'000.00 generieren werde (act. 2 S. 5; act. 5/5). Aus dem erstgenannten Beleg geht zwar die Rechnungstellung einer gebuchten Ferienreise, u.a. mit Reservation von Golf-Abschlagszeiten hervor; ein Bezug zur Schuldnerin fehlt jedoch, es sind ausschliesslich die F._____ AG und die G._____ AG auf der Rechnung aufgeführt. Nur von Letzterer ist die Kontoverbindung angegeben. Gemäss der Rechnung erfolgte die Beratung durch H._____. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Schuldnerin in (naher) Zukunft aus der Buchung ein (Teil- )Betrag der Fr. 35'021.20 zufliessen wird. Der E-Mail von D._____ lässt sich entnehmen, dass Gespräche zur Festlegung der Rahmenbedingungen für eine Vereinbarung laufen. In der E-Mail wird ein Honorar von (brutto) EUR 24'000.00 erwähnt und C._____ wird um Skizzierung ihrer Vorstellungen einer Zusammenarbeit ersucht. Dass eine solche bereits feststeht, kann aus der genannten E-Mail nicht geschlossen werden. Auch wird aus dieser nicht klar, ob eine Auszahlung des erwähnten Honorars an Bedingungen ("mind. 300 Nächtigungen") geknüpft sein soll. Die künftige Auftragslage der Schuldnerin bleibt damit weitgehend ungewiss. Dies zieht nach sich, dass ein guter künftiger Geschäftsgang nicht als hinreichend glaubhaft gemacht gelten kann.
- 9 - 2.3.6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die bereits vorgenommenen Sanierungsmassnahmen (Lohnverzicht seit längerer Zeit, private Bezahlung der Bürokosten) die massive Überschuldung der Gesellschaft und die Betreibungen nicht zu verhindern vermocht haben. Angesichts des Fehlens nennenswerter flüssiger Mittel bzw. nicht gelungener Glaubhaftmachung, dass die Schuldnerin (künftig) aus ihrer Geschäftstätigkeit genügend liquide Mittel schöpfen kann, um ihre laufenden Kosten zu bestreiten und der erheblichen Überschuldung zu begegnen bzw. diese zu reduzieren, kann keine positive Prognose gestellt werden. Die angekündigten Sanierungsmassnahmen der Schuldnerin erscheinen als wenig überzeugend. Insgesamt betrachtet bestehen keine genügenden objektiven Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage der Schuldnerin. Daher kann nicht mehr von bloss vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten die Rede sein. Die Schuldnerin erscheint als zahlungsunfähig. Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses sind damit nicht erfüllt und die Beschwerde ist abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, ist der Konkurs neu zu eröffnen. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil sie sich nicht äussern musste. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wirkung ab 2. August 2016, 07.30 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Das Konkursamt Horgen wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- 10 - 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Horgen (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Horgen, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Horgen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch versandt am: 2. August 2016
Urteil vom 2. August 2016 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wirkung ab 2. August 2016, 07.30 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Das Konkursamt Horgen wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Horgen (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Horgen, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich un... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...