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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.05.2016 PS160064

2. Mai 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,476 Wörter·~7 min·9

Zusammenfassung

Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS160064-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Beschluss vom 2. Mai 2016 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Bonstetten)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 29. März 2016 (CB160003)

- 2 - Erwägungen: 1. Gestützt auf eine Forderung der Politischen Gemeinde C._____ vollzog das Betreibungsamt Bonstetten im Amtslokal die Pfändung Nr. ... (Betreibung Nr. ...) gegen den Schuldner A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 24. November 2015 in dessen Beisein (polizeiliche Vorführung) und in Anwesenheit des Kantonspolizisten B._____. Gepfändet wurde das über dem Existenzminimum liegende Sparguthaben auf dem UBS Sparkonto, nämlich Fr. 9'834.65. Nach diversen Abklärungen seitens des Betreibungsamtes wurde in der Pfändungsurkunde festgehalten, das pfändbare Vermögen sei ungenügend. Diese Urkunde bilde den provisorischen Verlustschein im Sinne von Art. 115 Abs. 2 SchKG. Die Pfändungsurkunde wurde am 13. Januar 2016 versandt (act. 2/1) und dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2016 zugestellt (act. 9/1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Januar 2016 "Einsprache" beim Betreibungsamt Bonstetten und verlangte die Aufhebung der Pfändungsurkunde (act. 2/2). Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 wies ihn das Betreibungsamt darauf hin, dass er innert 10 Tagen den Vollzug und / oder die Pfändungskurkunde mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG beim Bezirksgericht Affoltern als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter anfechten könne (act. 2/3). Mit Eingabe vom 10. Februar 2016 (Poststempel) reichte er die Beschwerde beim Bezirksgericht Affoltern ein (act. 1). Das Bezirksgericht Affoltern als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter trat gestützt auf Art. 32 Abs. 2 SchKG auf die Beschwerde ein und wies sie mit Urteil vom 29. März 2016 ab (act. 22). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2016 rechtzeitig Beschwerde (act. 23 i.V.m. act. 22 und act. 18). 2. a) Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG jedoch keine Bestimmungen

- 3 enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Auflage, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet es sich gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 f. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen (§ 83 Abs. 3 GOG). b) Art. 321 Abs. 1 ZPO statuiert, dass die Beschwerde innert der Frist begründet einzureichen ist. Der Wortlaut dieser Bestimmung deckt sich vollständig mit demjenigen für das Berufungsverfahren (Art. 311 ZPO). Dass die Beschwerdeschrift Rechtsmittelanträge enthalten muss, geht aus dem Wortlaut von Art. 321 ZPO nicht ausdrücklich hervor. Es ergibt sich aber aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde, denn diese setzt entsprechende (zu begründende) Anträge voraus (vgl. ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. Auflage, Art. 311 N 34 betreffend das Rechtsmittel der Berufung). Es entspricht der Praxis der Kammer, dass ein Berufungskläger bzw. Beschwerdeführer auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Untersuchungsmaxime), sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen hat, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung ohne Weiteres, d.h. ohne eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, nicht eingetreten (OGer ZH, NQ110031 vom 9. August 2011 Erw. 2 m.w.H.; OGer ZH, PS110216 vom 2. Dezember 2011). Allerdings wird bei Laien zur Erfüllung des Erfordernisses, einen Antrag zu stellen und zu begründen, sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. 3. a) Die Vorinstanz erwog, die Beschwerde sei mangels eines zulässigen Rügegrundes unbegründet. Den Einwand, dass sich die Pfändung Nr. ... (wie auch die Betreibung Nr. ...) auf eine Nichtschuld stütze, da die Forderung

- 4 der Politischen Gemeinde C._____ von Fr. 37'849.50 inkl. 5% Zins seit 18. Januar 2014 nicht bestehe, könne der Beschwerdeführer vorliegend nicht vorbringen. Es stehe weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu, über die Begründetheit (und damit den Bestand) der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden. Das Betreibungsamt habe nur hinsichtlich der Verfahrensvoraussetzungen der Betreibung, nicht jedoch in materiellrechtlicher Hinsicht eine Prüfungsbefugnis (…). Die Entscheidung materiellrechtlicher Fragen bleibe dem Richter überlassen. Eine solche Prüfung sei vorliegend durch den Beschluss der Fürsorgebehörde C._____ vom 13. Dezember 2011 resp. durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2013 erfolgt (…). Der Rechtsöffnungsrichter habe im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EB140143-A daher die definitive Rechtsöffnung für die im erwähnten Beschluss gesprochene Forderung erteilt (act. 22 Erw. 5.1-5.2). Im Übrigen sei noch auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschluss der Fürsorgebehörde C._____ vom 14. Dezember 2011, in welchem der Beschwerdeführer zur Zahlung von 37'849.50 inkl. Zins verpflichtet wurde, stelle einen materiell wie auch formell rechtskräftigen Entscheid dar, da sämtlichen gegen diesen Entscheid ergriffenen Rechtsmittel des Beschwerdeführers kein Erfolg beschieden war (…). Es handle sich somit – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – rechtlich gesehen nicht um eine Nichtschuld (act. 22 Erw. 5.4). b) Der Beschwerdeführer beantragte, das Verfahren bezüglich der der Betreibung zugrundeliegenden Forderung sei vollumfänglich und in allen Teilen und unter Kostenfolge einzustellen und abzuweisen (act. 23 S. 1 sinngemäss). Demnach verlangte er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Er machte wiederum geltend, die Forderung der Gläubigerin bestehe nicht, es handle sich um eine Nichtschuld (act. 23). Mit den Erwägungen der Vorinstanz, nämlich dass sie nicht zuständig sei, die Begründetheit (und damit den Bestand) der in Betreibung gesetzten Forderung zu prüfen, setzte er sich nicht auseinander. Vielmehr stellte er diesen Erwägungen seine eigenen Überlegungen gegenüber bzw. hielt an seinen Ausführungen in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift fest. Es fehlt daher an einer auch nur

- 5 minimalen Anforderungen genügende Begründung der Beschwerde, weshalb auf sie nicht einzutreten. 4. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, müsste die Beschwerde abgewiesen werden. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Aufsichtsbehörden die materielle Berechtigung einer betriebenen Forderung nicht überprüfen. 5. Ferner ist Folgendes zu bemerken: Das Rechtsöffnungsverfahren ist eine rein betreibungsrechtliche Streitigkeit. Ein Urteil, das im Rechtsöffnungsverfahren gefällt wurde, wirkt nur in der betreffenden Betreibung und schafft darüber hinaus keine materielle Rechtskraft zwischen den Parteien. Der Gläubiger kann den Schuldner jederzeit neu betreiben und die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangen. Die Rechtsöffnungsurteile vom 1. April 2014 (act. 25/A6 = act. 4/13) und 23. Oktober 2014 (act. 25/A5 = act. 5/9) des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern beziehen sich auf die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bonstetten ZH (Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2014), wohingegen das der vorliegenden Pfändungsurkunde vorausgehende Rechtsöffnungsurteil vom 21. Januar 2015 des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bonstetten ZH (Zahlungsbefehl vom 13. November 2014) betrifft (vgl. act. 6/13). Eine vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen das Urteil vom 21. Januar 2015 wurde vom Obergericht mit Urteil vom 29. April 2015, gestützt auf § 136 GOG unterzeichnet von der Leitenden Gerichtsschreiberin, abgewiesen (act. 6/18) und das Bundesgericht trat mit Urteil vom 4. Juni 2015 auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein (act. 6/19). Demzufolge liegt der vorliegenden Pfändung ein rechtskräftiges Rechtsöffnungsurteil zugrunde. 6. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos; Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG bzw. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 6 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Affoltern sowie an das Betreibungsamt Bonstetten, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic.iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: 3. Mai 2016

Beschluss vom 2. Mai 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Affoltern sowie an das Betreibungsamt Bonstetten, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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