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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.05.2016 PS160061

26. Mai 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,198 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS160061-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 26. Mai 2016 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

gegen

1. Stadt Zürich, 2. Kanton Zürich, Beschwerdegegner,

Nr. 1 vertreten durch Verlustscheininkasso der Stadt Zürich, Nr. 2 vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,

betreffend Pfändung Nr.1... (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 3)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. März 2016 (CB160004)

- 2 - Rechtsbegehren (act. 1 sinngemäss): Die am 4. November 2015 vollzogene Einkommenspfändung (insbesondere die Pfändung der Leistungen der B._____ aus Taggeldversicherung, Pfändung Nr.1... des Betreibungsamts Zürich 3) sei aufzuheben. Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 18. März 2016 (act. 10 = act. 13 = act. 15): "1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. [2.-3. Mitteilung, Rechtsmittel]" Beschwerdeanträge: der Beschwerdeführerin (act. 14, sinngemäss): 1. Der Beschluss vom 18. März 2016 sei aufzuheben. 2. In Gutheissung der Beschwerde sei die am 4. November 2015 vollzogene Einkommenspfändung (insbesondere die Pfändung der Leistungen der B._____ aus Taggeldversicherung, Pfändung Nr.1... des Betreibungsamts Zürich 3) aufzuheben.

der Beschwerdegegner: -

- 3 - Erwägungen: I. 1. Die Gläubiger und Beschwerdegegner (fortan Gläubiger) betrieben die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) für Forderungen über total Fr. 7'282.15 zuzüglich Betreibungskosten, weitere Kosten und Zinsen (total Fr. 7'484.35 zuzüglich Zinsen auf einem Teilbetrag, Betreibungen Nr. 2... und 3... des Betreibungsamts Zürich 3). Am 4. November 2015 vollzog das Betreibungsamt Zürich 3 zu diesen Betreibungen die Pfändung Nr.1... und verfügte im Anschluss an eine vorbestehende, bis 7. September 2016 laufende Einkommenspfändung eine weitere Einkommenspfändung. Diese umfasst die das monatliche Existenzminimum der Schuldnerin von Fr. 4'484.00 (ab 1. April 2016 Fr. 3'734.00) übersteigenden Einkünfte jeglicher Art, bis zur Deckung der betriebenen Forderungen in Pfändung Nr.1... im ungefähren Gesamtbetrag von Fr. 7'400.00 zuzüglich Zinsen und Kosten, längstens jedoch auf Jahresdauer seit dem Pfändungsvollzug, d.h. bis am 4. November 2016. Insbesondere wurden Versicherungsleistungen, welche die Schuldnerin von der B._____ erhält, gepfändet und wurde der B._____ eine entsprechende Anzeige versandt (vgl. zum Ganzen die Pfändungsurkunde vom 11. Dezember 2015, act. 2/3). Die Pfändungsurkunde konnte der Schuldnerin anlässlich des ersten Zustellversuchs nicht zugestellt werden, da sie die am 16. Dezember 2015 zur Abholung anvisierte eingeschriebene Sendung nicht abholte und diese nach dem Ablauf der Abholfrist am 24. Dezember 2015 an das Betreibungsamt zurückging (act. 6/2). Am 5. Januar 2016 versandte das Betreibungsamt die Pfändungsurkunde per A-Post an die Schuldnerin, verbunden mit dem Hinweis, dass für die in der Urkunde eröffneten Fristen der letzte Tag der Abholfrist der eingeschriebenen Sendung massgeblich sei (act. 2/4). 2. Die Schuldnerin gelangte mit Beschwerdeeingabe vom 14. Januar 2016 an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die

- 4 - Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) und stellte sinngemäss den eingangs angeführten Antrag (act. 1). 3. Die Vorinstanz trat mit dem eingangs angeführten Beschluss vom 18. März 2016 auf die Beschwerde nicht ein (act. 10 = act. 13 = act. 15). Der Beschluss wurde der Schuldnerin am 30. März 2016 zugestellt (act. 11/4). 4. Mit Eingabe vom 8. April 2016 (Datum Poststempel), beim Obergericht eingegangen am 11. April 2016, erhob die Schuldnerin Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. März 2016 und stellte sinngemäss die eingangs angeführten Beschwerdeanträge (act. 13). Die Eingabe bezieht sich neben der erwähnten Pfändung Nr.1... auch auf die Pfändung Nr. 4... des Betreibungsamts Zürich 3, die Gegenstand eines weiteren Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz war (vgl. das Verfahren CB150175 der Vorinstanz). Die Beschwerde über die Pfändung Nr.1... wurde im vorliegenden Verfahren der Kammer angelegt, jene über die weitere Pfändung Nr. 4... im Verfahren PS160079. 5. Die Präsidentin der Kammer erteilte der Beschwerde über die Pfändung Nr.1... mit Verfügung vom 15. April 2016 einstweilen die aufschiebende Wirkung und setzte dem Betreibungsamt Zürich 3 Frist an, um die Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen (act. 16). Das Betreibungsamt liess sich innert Frist am 26. April 2016 vernehmen (act. 18). 6. Mit Verfügung vom 28. April 2016 wurde den Gläubigern Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten und sich zur Vernehmlassung des Betreibungsamts zu äussern (act. 20). Innert Frist und bis heute gingen keine Beschwerdeantworten bzw. Stellungnahmen der Gläubiger ein. 7. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 11). Das Verfahren ist spruchreif.

- 5 - II. 1. Vorbemerkungen: 1.1 Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 i.V.m. § 85 GOG für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. dazu JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103). 1.2 Das Betreibungsamt Zürich 3 vertrat in der Vernehmlassung an die Vorinstanz vom 20. Januar 2016 die Ansicht, auf die Beschwerde sei wegen Verspätung nicht einzutreten (act. 5). Die Vorinstanz prüfte dieses Argument und kam zum Schluss, die wegen Kenntnis vom Verfahren fingierte Zustellung der Pfändungsurkunde sei in den Betreibungsferien erfolgt, so dass die Beschwerdefrist erst nach Ablauf der Schonzeit, also am 4. Januar 2016 zu laufen begonnen habe. Daher habe die Schuldnerin rechtzeitig Beschwerde erhoben (act. 13 S. 3 ff.). Dem ist zuzustimmen und Weiterungen dazu erübrigen sich. 1.3 Die Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde erfolgte innert Frist sowie schriftlich und (kurz) begründet. Daher ist auf sie einzutreten. 2. Zur Sache: 2.1 Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist die Berechnung des Existenzminimums und der Einkünfte der Schuldnerin. Das Betreibungsamt hielt in der Betreibungsurkunde vom 11. Dezember 2015 fest, der Schuldnerin sei für sich und ihre 17jährige Tochter ein Existenzminimum von Fr. 4'484.00 anzurechnen (bzw. ab 1. April 2016 bei Annahme tieferer Wohnkosten, da der Schuldnerin der Bezug einer günstigeren Wohnung zumutbar sei,

- 6 noch ein solches von Fr. 3'734.00), je ohne Berücksichtigung der Krankenkassenprämie, da diese erst berücksichtigt würde, wenn die Schuldnerin aktuelle Belege über die Höhe und die regelmässige Bezahlung der Prämie vorweise. Was die Tochter der Schuldnerin angeht, verwies das Betreibungsamt auf die Angabe der Schuldnerin, die Tochter sei Schülerin und erziele kein Einkommen. Zu den Einkünften der Schuldnerin hielt das Betreibungsamt fest, die Schuldnerin erziele als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der "C._____ GmbH" nach eigener Angabe ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 1'500.00. Weiter sei die Schuldnerin auch als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der "D._____ GmbH in Liquidation" im Handelsregister eingetragen, doch diese Firma sei nach Angaben der Schuldnerin inaktiv und übe keine Geschäftstätigkeiten mehr aus. Zusätzlich erhalte die Schuldnerin eine IV-Rente von monatlich Fr. 1'613.00, und schliesslich seien "gemäss Kontoauszügen" der Schuldnerin monatliche Zahlungseingänge von Fr. 1'700.00 bei der Berechnung der pfändbaren Quote zu berücksichtigen. Mit diesen Einkünften könne die Schuldnerin ihr Existenzminimum decken. Das weitere Einkommen von monatlich rund Fr. 500.00, welches die Schuldnerin infolge eines Arbeitsunfalls aus einer Krankentaggeldversicherung der B._____ beziehe, könne deshalb – so das Betreibungsamt weiter – gepfändet werden (act. 2/3). 2.2 Die Berücksichtigung der erwähnten IV-Rente und des Einkommens aus der Tätigkeit für die C._____ GmbH wird von der Schuldnerin (zu Recht) nicht beanstandet. Dagegen führte die Schuldnerin in ihrer Beschwerdeeingabe an die Vorinstanz aus, der weiter angerechnete Betrag von Fr. 1'700.00 sei "eine freundschaftliche Stütze" gewesen, welche sie von einem Dr. E._____ erhalten habe. Sie werde dieses Geld irgendwann einmal zurückzahlen müssen. Nach der erfolgten Pfändung werde E._____ ihr ab sofort kein Geld mehr zur Verfügung stellen. Sie erziele unter Einschluss der Taggelder der B._____ monatlich nur ein Einkommen von Fr. 3'532.40 und könne damit ihr Existenzminimum (welches sie in der Höhe von Fr. 5'088.30 geltend machte) nicht decken. Was weiter die erwähnten Krankenkassenprämien angeht, verwies die Schuldnerin auf beigelegte Rechnungen (act. 1, act. 2/1-2).

- 7 - 2.3 Die Vorinstanz erwog, die Schuldnerin berufe sich sowohl mit der inzwischen erfolgten Bezahlung der Krankenkassenprämien als mit dem geltend gemachten Entfallen der Zahlungen von E._____ auf neue Tatsachen, die seit Pfändungsvollzug eingetreten seien. Sie bestreite nicht, dass die der Pfändung zugrundeliegenden Annahmen des Betreibungsamts im damaligen Zeitpunkt korrekt gewesen seien. Die Beschwerde stelle inhaltlich ein Revisionsgesuch im Sinne von Art. 93 Abs. 3 SchKG dar. Daher sei darauf nicht einzutreten (act. 12 S. 5 f.). 2.4 Die Schuldnerin hält in ihrer Beschwerde an die Kammer sinngemäss daran fest, dass die Zahlungen von Fr. 1'700.00 monatlich von E._____ als "freundschaftliche Unterstützung" erfolgt seien. Die Krankenkassenprämien könne sie nicht bezahlen, weil sie aufgrund der Pfändung zu wenig Geld zum Leben habe (act. 14). 2.5 Zutreffend ist, dass veränderte Verhältnisse hinsichtlich einer Einkommenspfändung mit einem Begehren um Revision der Pfändung beim Betreibungsamt vorzubringen sind (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Vordergründig könnte das dafür sprechen, mit dem Betreibungsamt und der Vorinstanz dafür zu halten, die Schuldnerin müsste das Entfallen der Zahlungen von E._____ beim Betreibungsamt einbringen, um eine Revision der Pfändung zu bewirken. Von der Prüfung veränderter Verhältnisse ist aber die Frage zu unterscheiden, ob bestimmte Zahlungseingänge in die Berechnung der pfändbaren Quote nach Art. 93 SchKG einbezogen werden dürfen. Die Schuldnerin macht sinngemäss geltend, die Zahlungen von E._____ hätten (von Anfang an) nicht gepfändet und daher auch nicht berücksichtigt werden dürfen. Diese Rüge ist im Beschwerdeverfahren vor den Aufsichtsbehörden zu prüfen. 2.5.1 Nach Art. 93 Abs. 1 SchKG sind Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten, Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen aller Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, beschränkt pfändbar (soweit sie nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind). Die pfändbare Quote ist zu berechnen, indem das Total aller Einkünfte addiert und dem Existenzminimum gegenübergestellt wird. Das Total aller Einkünfte umfasst

- 8 die Summe zwischen dem unpfändbaren Einkommen nach Art. 92 SchKG, dem pfändbaren Einkommen nach Art. 93 SchKG und den frei pfändbaren Einkommensbestandteilen wie etwa Vermögenserträgen (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage 2013, § 23 N 53; KUKO SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, 2. Auflage 2014, Art. 93 SchKG N 20). Was vom so berechneten Total der Einkünfte nach Abzug des Existenzminimums verbleibt, stellt die pfändbare Quote dar (mit dem Vorbehalt, dass absolut unpfändbares Einkommen nach Art. 92 Abs. 1 SchKG auch dann unpfändbar bleibt, wenn es das Existenzminimum übersteigt; vgl. zum Ganzen KUKO SchKG- KREN KOSTKIEWICZ, 2. Auflage 2014, Art. 93 SchKG N 17-23). 2.5.2 Die Vorinstanz ging mit der Annahme, das Entfallen der Zahlungen von E._____ sei mit Revision nach Art. 93 Abs. 3 SchKG geltend zu machen, implizit davon aus, dass die Zahlungen von Fr. 1'700.00 grundsätzlich als "Einkünfte" bei der Berechnung der pfändbaren Quote angerechnet werden könnten. Das Betreibungsamt erklärte dazu in der Vernehmlassung vom 26. April 2016 unter Beilage von Belegen, die Schuldnerin habe selber gegenüber dem Bezirksgericht Zürich festgehalten, E._____ schicke ihr monatlich Fr. 1'700.00 auf ein auf sie lautendes Konto. Gemäss den Kontoauszügen der Schuldnerin seien solche Zahlungen an den folgenden Daten dokumentiert: 12. Mai 2015, 17. August 2015, 15. Oktober 2015, 5. November 2015, 14. Dezember 2015. Zudem habe derselbe E._____ auch Fr. 50'000.00 an die C._____ GmbH überwiesen, in zwei Tranchen vom 12. Januar und 30. März 2015, mutmasslich für die Gründung einer weiteren Firma (act. 18, act. 19/2, 19/4-8). 2.5.3 Aus welchen Gründen E._____ (offenbar ein früherer Partner der Schuldnerin, vgl. act. 19/2 S. 2) in die Firma der Schuldnerin investierte, ist nicht näher zu prüfen. Das ist in diesem Verfahren ebenso wenig relevant wie die Mutmassungen des Betreibungsamts zu den "treuherzigen" Beteuerungen und der "bemerkenswerten Umtriebigkeit" der Schuldnerin, die neben dem Bezug einer IV-Rente zwei Restaurants je mit Angestellten betreibe und drei Gesellschaften führe (act. 18 S. 1 und 3).

- 9 - 2.5.4 Bei der Beurteilung, welche Mittelzuflüsse nach Art. 93 SchKG pfändbar sind, ist auf das Wesen der Einkommenspfändung als besondere Pfändungsart einzugehen. Allgemein werden mit der Pfändung Vermögenswerte des Schuldners (Rechtsansprüche an Sachen, Forderungen, Immaterialgüterrechten und anderen Rechten) für die Verwendung als Vollstreckungssubstrat amtlich beschlagnahmt. Vorausgesetzt ist bei all diesen Werten, dass sie einen in Geld schätzbaren Verkehrswert haben und damit verwertbar sind (KUKO SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, 2. Auflage 2014, Art. 92 SchKG N 2; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 22 N 5). Was Forderungen als pfändbare Rechte betrifft, ist zwischen bereits bestehenden und erwarteten zukünftigen Ansprüchen zu unterscheiden. Bestehende Forderungen können im Allgemeinen ohne weiteres gepfändet werden, unabhängig davon, ob sie bereits fällig sind (KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., Art. 92 SchKG N 9). Künftige Forderungen können (als Anwartschaften) mangels Verkehrswert dagegen grundsätzlich nicht gepfändet werden (KUKO SchKG-ZOPFI, 2. Auflage 2014, Art. 99 SchKG N 5; BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 2. Auflage 2010, Art. 93 SchKG N 3). Ausgenommen davon ist die Einkommenspfändung nach Art. 93 SchKG (KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., Art. 99 SchKG N 5). Die innere Rechtfertigung für diese Ausnahme ist, dass bei den in Art. 93 SchKG genannten Einkommensquellen eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für das periodische Entstehen entsprechender zukünftiger Forderungen besteht. Das gilt besonders im Rahmen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis, aber auch bei selbständiger Erwerbstätigkeit und bei Einkommen aus im Familienrecht begründeten Unterhaltsbeiträgen oder Unterstützungsleistungen. Könnte die Pfändung solcher Forderungen erst nach deren Entstehen erfolgen, so wäre sie faktisch schwer realisierbar. Dieser Hintergrund hat zur Bejahung der Zulässigkeit einer Pfändung zukünftigen Einkommens geführt (vgl. dazu FRITZSCHE/ WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, Zürich 1984, S. 340). 2.5.5 Die Schuldnerin stellte sich wie gesehen vor der Vorinstanz auf den Standpunkt, sie müsse die Mittel, welche E._____ ihr zur Verfügung stelle, später einmal zurückzahlen (act. 1; vgl. auch act. 14). Die Schuldnerin macht damit sinngemäss geltend, es handle sich bei den Überweisungen von E._____ um Darlehen, welche er ihr als Unterstützung für ihren Lebensunterhalt gewähre, da ihr

- 10 - Einkommen dafür nicht ausreiche. Das wurde nicht bestritten. Für die nachfolgenden Erwägungen ist der Rechtsgrund für die Zahlungen von E._____ allerdings nicht von entscheidender Bedeutung. 2.5.6 Wie erwähnt sind bereits bestehende, aber erst in Zukunft fällige Ansprüche der Schuldnerin gegenüber Dritten ohne weiteres pfändbar. Analog der Pfändung zukünftigen Einkommens kommt ferner die Pfändung zukünftiger periodischer Geldforderungen der Schuldnerin in Frage, wenn mit der Entstehung solcher Forderungen beispielsweise aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses inskünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. Solche Zahlungen können bei der Berechnung des Totals der Einkünfte nach Art. 93 SchKG berücksichtigt werden. Zwar trifft es zu, dass die Schuldnerin selber (am 13. Januar 2016) gegenüber der Vorinstanz (im Beschwerdeverfahren CB150175) erwähnte, Herr E._____ überweise monatlich Fr. 1'700.00 auf ein auf sie lautendes Konto. Allerdings bezog sich die Angabe der Schuldnerin nicht auf fest zu erwartende zukünftige Zahlungen, sondern auf die aus den Unterlagen hervorgehenden Zahlungen der Vormonate (vgl. act. 19/2 S. 1). Die Angabe stimmt für die im damaligen Zeitpunkt unmittelbar vorangegangenen Monate mit den Unterlagen überein: Die Schuldnerin erhielt danach am 15. Oktober 2015, 5. November 2015 und am 14. Dezember 2015 je eine solche Zahlung von E._____. Für die Monate davor sind dagegen (gemäss Betreibungsamt) nur zwei weitere Zahlungen ersichtlich (per 12. Mai 2015 und per 17. August 2015), und der Schuldnerin wird auch seitens des Betreibungsamts nicht vorgeworfen, sie hätte entsprechende Kontobelege zurückbehalten (vgl. vorne II./2.5.2). Die Angabe der Schuldnerin über die "monatlichen" Zahlungen war vor diesem Hintergrund offenkundig eine Momentaufnahme, die sich auf die aktenkundigen Zahlungen der Vormonate bezog und nicht auf die Zukunft. Der aufgezeigte Hintergrund lässt weder auf bereits existierende Forderungen der Schuldnerin auf zukünftige Zahlungen schliessen, noch auf ein bestehendes Vertragsverhältnis im Sinne eines Dauerschuldverhältnisses, aus welchem solche Geldforderungen mit hoher Wahrscheinlichkeit periodisch entstehen wür-

- 11 den. Die konkret belegten Zahlungen erfolgten einerseits nicht jeden Monat und andererseits auch nicht je am gleichen Tag eines Monats. Von einem Dauerauftrag (der ein Indiz für ein bestehendes Dauerschuldverhältnis sein könnte) ist daher nicht auszugehen. Für ein derartiges Vertragsverhältnis gibt es somit keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Schuldnerin gelegentlich, wenn ihre Einkünfte für ihren Unterhalt (und den ihrer Tochter) nicht ausreichen, bei E._____ um Unterstützung ersucht (so sinngemäss auch die Angabe der Schuldnerin in act. 14, sie "frage" Herrn E._____, "ihr mehr Geld auszuleihen"). Solche je für den Einzelfall neu vereinbarte Zahlungen sind (unabhängig von ihrem Rechtsgrund) nicht pfändbar, weil anders als bei einem Arbeitserwerb nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit mit periodischen zukünftigen Forderungen gerechnet werden kann. Aus demselben Grund können solche Zahlungen auch nicht (für die Berechnung der pfändbaren Quote einer Einkommenspfändung) an das Total der Einkünfte der Schuldnerin angerechnet werden. 2.6 Somit ist lediglich von einem Einkommen der Schuldnerin von Fr. 3'613.00 bzw. Fr. 3'620.00 auszugehen (je nach dem, ob die IV-Rente im Betrag von Fr. 1'616.00 oder Fr. 1'620.00 berücksichtigt wird; vgl. vorne II./2.1 sowie act. 18 S. 3). Mit diesen Mitteln vermag die Schuldnerin das Existenzminimum für sich und für ihre Familie nicht zu decken (unabhängig davon, ob die Krankenkassenprämie angerechnet wird, und auch unabhängig von der Anrechnung eines tieferen Mietzinses: vgl. vorne II./2.1). Beschränkt pfändbare Einkünfte nach Art. 93 SchKG, welche für die Schuldnerin und ihre Familie nicht unbedingt notwendig wären und daher nach dieser Bestimmung gepfändet werden könnten, sind damit nicht vorhanden. Das führt in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Einkommenspfändung, ohne dass auf die Rügen der Schuldnerin zur unterbliebenen Berücksichtigung ihrer Krankenkassenprämie noch einzugehen wäre.

- 12 - III. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Pfändung der beschränkt pfändbaren Einkünfte der Schuldnerin gemäss Pfändungsurkunde vom 11. Dezember 2015, Pfändung Nr.1... des Betreibungsamts Zürich 3 (insb. Pfändung der Ansprüche auf Auszahlung von Krankentaggeldern der B._____), wird aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die B._____ … [Adresse], im Dispositivauszug Ziffer 1, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, sowie an das Betreibungsamt Zürich 3, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler versandt am: 27. Mai 2016

Urteil vom 26. Mai 2016 Rechtsbegehren (act. 1 sinngemäss): Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 18. März 2016 (act. 10 = act. 13 = act. 15): Beschwerdeanträge: Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Pfändung der beschränkt pfändbaren Einkünfte der Schuldnerin gemäss Pfändungsurkunde vom 11. Dezem-ber 2015, Pfändung Nr.1... des Betreibungsamts Zürich 3 (insb. Pfändung der Ansprüche auf Auszahlung von Kranke... 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die B._____ … [Adresse], im Dispositivauszug Ziffer 1, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, sowie an das Betreibungsamt Zürich 3, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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