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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.03.2016 PS160043

22. März 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,449 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Kostenentscheid (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS160043-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Urteil vom 22. März 2016 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner,

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte,

betreffend Kostenentscheid (Beschwerde über das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord)

Beschwerde gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 29. Februar 2016 (CB150031)

- 2 - Erwägungen: 1. Einleitung, Prozessgeschichte Mit Urteil vom 26. Mai 2014 trat das Bezirksgericht Dielsdorf auf eine Klage des Vereins B._____ (im Folgenden: Verein) nicht ein und auferlegte die Gerichtskosten A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführer) von CHF 750.00, weil dieser ohne Befugnis als Vertreter des Vereins aufgetreten sei. Der Verein führte gegen diesen Entscheid erfolglos Beschwerde (act. 10 S. 2). Am 6. Februar 2015 stellte der Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Dielsdorf-Nord (im Folgenden: Betreibungsamt) ein Betreibungsbegehren für eine Forderung von CHF 750.00. Als Forderungsurkunde wurde der Entscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 26. Mai 2014 genannt (act. 6/1). Den vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte das Bezirksgericht Dielsdorf mit Urteil vom 6. Juli 2015 (act. 6/2). Dagegen wurde vom Verein erfolglos Beschwerde geführt (act. 10 S. 2-3). Am 11. November 2015 stellte der Beschwerdegegner das Fortsetzungsbegehren (act. 6/3). Am 17. November 2015 erliess das Betreibungsamt die Pfändungsankündigung (act. 6/4). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz am 23. November 2015 Beschwerde (act. 1). Mit Urteil vom 29. Februar 2016 wies das Bezirksgericht Dielsdorf die Beschwerde ab (act. 7 = act. 10). Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 3. März 2016 zugestellt (act. 8/1). Mit Eingabe vom 12. März 2016 (Datum Poststempel) erhob er dagegen rechtzeitig Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, der angefochtene Entscheid sowie die Pfändungsankündigung seien aufzuheben und als nichtig zu erklären (act. 11). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 - 2. Begründung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer haben den Antrag gestellt, die Pfändung samt Betreibungsforderung des Beschwerdegegners sowie seiner Gerichte seien mangels Rechtsgrundlage und Formfehler aufzuheben und als nichtig zu erklären. Sodann verlange der Beschwerdeführer, es sei ein unabhängiges Gericht zu bestimmen, da das Bezirksgericht nicht gleichzeitig als Gläubiger und als Schiedsrichter auftreten könne. Die Vorinstanz führte weiter aus, das Bezirksgericht Dielsdorf könne als Aufsichtsbehörde auch dann entscheiden, wenn der Kanton Zürich als Gläubiger auftrete und die betriebene Forderung auf einen Entscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf zurückgehe. Bei Einleitung des Vollstreckungsverfahrens und damit bei Beginn der aufsichtsbehördlichen Überwachungstätigkeit sei ein allfälliges gerichtliches Erkenntnis- oder Rechtsöffnungsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen, weshalb die Aufsichtsbehörde gar keine Möglichkeit der Einflussnahme mehr habe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befangenheit sei schon von der Natur der Sache her ausgeschlossen. Auf diesen Antrag sei nicht weiter einzugehen. Die Aufsichtsbehörde habe sich mit dem materiellen Bestand der Forderung nicht auseinanderzusetzen. Falls der Rechtsvorschlag rechtskräftig beseitigt sei, habe das Betreibungsamt einem Fortsetzungsbegehren ohne weiteres stattzugeben. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen. Dem Beschwerdeführer sei nicht zuzustimmen, wenn er behaupte, die der Betreibung zugrunde liegenden Entscheide seien nichtig. Von einer Nichtigkeit sei nur auszugehen, wenn ein Entscheid qualifiziert unrichtig sei. An welchen qualifizierten Mängeln die der Betreibung zugrunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsentscheide oder die Verfügungen des Betreibungsamtes im Einzelnen leiden sollten, bringe der Beschwerdeführer nicht vor und es weise nichts auf solche Mängel hin. Materiellrechtliche Mängel führten für sich genommen nur in seltenen Fällen zur Nichtigkeit eines Entscheides. Vorliegend fielen allerdings solche Mängel von vornherein ausser Betracht, da die Gerichte über materielle Fragen nicht zu entscheiden hatten und der Beschwerde-

- 4 führer somit keinen (gutheissenden oder abweisenden) Entscheid in der Sache erwirkte, was er selber zu vertreten habe. Diesbezüglich sei auf die Begründung der Entscheide zu verweisen, die dem Beschwerdeführer wohl bekannt seien. 3. Argumente des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer bringt vor, die Forderung des Beschwerdegegners richte sich gegen den Verein und nicht gegen den Beschwerdeführer. Der Verein habe gegen die falsche Berichterstattung im Tages-Anzeiger vom tt.mm.2014 im Printteil mit dem Gegendarstellungsrecht reagiert und sei in seinen Rechten nicht medial und rechtlich durch die zuständigen Gerichte berücksichtigt worden, dies trotz mehrmaligen Versuchen der Gerichte. Die Adresse des Vereins laute: … [Adresse] (act. 11). 4. Würdigung 4.1. A._____ bezeichnet sich im Kopf der Beschwerdeschrift als "Privatperson" und erhebt Beschwerde "in Sachen Kanton Zürich (…) gegen B._____, vertreten durch A._____ (…)". Die Beschwerdeschrift ist von A._____ ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis unterzeichnet (act. 11). Der Beschwerde legte A._____ eine Vollmacht von ihm als Vollmachtgeber an "B._____" als Vollmachtnehmer (Bevollmächtigter) bei. Da sich A._____ ausdrücklich als Privatperson bezeichnet und in eigenem Namen ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis unterzeichnet, ist er und nicht der Verein als Beschwerdeführer ins Rubrum aufzunehmen. Es erübrigt sich deshalb, A._____ eine Nachfrist anzusetzen, um eine Vollmacht des Vereins an ihn (und nicht umgekehrt) nachzureichen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Verein zur Beschwerde gegen das Urteil vom 29. Februar 2016 ohnehin nicht legitimiert wäre. Denn im angefochtenen Entscheid (und dem diesem zugrunde liegenden Betreibungsverfahren) ist der Beschwerdeführer und nicht der Verein Partei. 4.2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige

- 5 - Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist zu erheben. Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Der Beschwerdeführer hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO-STERCHI, Art. 321 N 15 ff.). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der Frage, ob das Bezirksgericht Dielsdorf über eine Aufsichtsbeschwerde entscheiden könne, wenn es selber den der Betreibung zugrunde liegenden Entscheid gefällt habe, nicht auseinander. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Forderung des Beschwerdegegners richte sich anscheinend gegen den Verein und nicht gegen ihn – den Beschwerdeführer – macht er wie bereits vor Vorinstanz geltend, dass sich das Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Verein hätte richten müssen. Die Vorinstanz hat diese Ansicht verworfen. Auf die entsprechende Begründung geht der Beschwerdeführer nicht ein. Auf die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass der Beschwerdeführer bereits im Rechtsöffnungsentscheid vom 6. Juli 2015 darauf hingewiesen worden war, dass er, und nicht der Verein, zur Zahlung der Gerichtskosten verpflichtet worden war (act. 6/2 S. 5). 5. Prozesskosten Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

- 6 - 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 11, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dielsdorf sowie an das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. M. Hinden versandt am: 22. März 2016

Urteil vom 22. März 2016 Erwägungen: 1. Einleitung, Prozessgeschichte 2. Begründung der Vorinstanz 3. Argumente des Beschwerdeführers 4. Würdigung 4.1. A._____ bezeichnet sich im Kopf der Beschwerdeschrift als "Privatperson" und erhebt Beschwerde "in Sachen Kanton Zürich (…) gegen B._____, vertreten durch A._____ (…)". Die Beschwerdeschrift ist von A._____ ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhält... 4.2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die off... 5. Prozesskosten Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 11, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dielsdorf sowie an das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord, je gegen Empfang... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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