Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS160033-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher. Urteil vom 31. Mai 2016 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin, gegen
1. B._____, Dr. med., 2. C._____ Krankenversicherung AG, 3. D._____ AG, 4. E._____ AG, 5. F._____, Dr. med., Beschwerdegegner, Nr. 1 und 5 vertreten durch Inkasso G._____ AG,
betreffend Kollokationsplan / Pfändung Nr. 1 des Betreibungsamtes H._____-... (Beschwerde über das Betreibungsamt H._____-...)
Beschwerde gegen einen Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 17. Februar 2016 (CB160003)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Mit Schreiben vom 25. September 2015 beantragte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt H._____-... (nachfolgend Betreibungsamt), es sei ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum in den laufenden Pfändungen, unter denen sich auch die Pfändung Nr. 1 befand, rückwirkend per Vollzug auf Fr. 3'604.70 festzusetzen. Dieser Antrag wurde mit Verfügung des Betreibungsamtes vom 30. September 2015 abgewiesen und es wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführerin in den laufenden Pfändungen ein Existenzminimum von Fr. 2'773.– anzurechnen sei (act. 3/2). Am 11. Oktober 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung des Betreibungsamtes Beschwerde beim Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz). Die Vorinstanz legte zur Behandlung dieser Beschwerde das Verfahren Geschäfts-Nr. CB150029-D an. Gegen den von der Vorinstanz in diesem Verfahren schliesslich getroffenen Abschreibungsentscheid vom 17. Februar 2016 ist bei der Kammer das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. PS160032-O anhängig. Aus diesem Verfahren ist der Kammer bekannt, dass in der Pfändung Nr. 1 des Betreibungsamtes für Forderungen der Beschwerdegegner Einkommen der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 18. November 2014 bis 18. November 2015 gepfändet wurde (vgl. Akten Geschäfts-Nr. PS160032-O: act. 8/1). 2.1 Am 4. Januar 2016 teilte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin mit, dass in der Pfändung Nr. 1 infolge Ablaufs der Lohnpfändung bzw. im laufenden Verwertungsverfahren der Kollokationsplan und die Verteilungsliste erstellt worden seien, und wies sie auf die ihr zustehende Beschwerdemöglichkeit hin (act. 2). Der Kollokationsplan führte Forderungen der Beschwerdegegner von insgesamt Fr. 8'849.10 und einen Reinerlös von Fr. 1'388.05 auf. Abzüglich der Ver-
- 3 fahrenskosten von Fr. 352.20 waren Fr. 1'035.58 zur Auszahlung an die Beschwerdegegner vorgesehen (act. 2 S. 2 f.). 2.2 Am 14. Januar 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Kollokationsplan bzw. die Verteilungsliste Beschwerde bei der Vorinstanz und stellte dabei die folgenden Anträge (act. 1 S. 1): " 1. Es sei der Saldobetrag von Fr. 1'388.05 mir auszuzahlen. Der Betrag dürfe nicht an die Pfändungsgläubiger ausbezahlt werden. 2. Es sei das rechtskräftige Urteil meiner Eingabe vom 12. Oktober 2015 abzuwarten. 3. Es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren." 2.2 Die Vorinstanz legte zur Behandlung dieser Beschwerde das Verfahren Geschäfts-Nr. CB160003-D an und setzte dem Betreibungsamt mit Verfügung vom 18. Januar 2016 Frist zur obligatorischen Vernehmlassung an (act. 4). Am 25. Januar 2016 erstattete das Betreibungsamt die Vernehmlassung. Darin wurde mitgeteilt, man habe gestützt auf eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 22. Januar 2016 die angefochtenen Verfügung in Wiedererwägung gezogen (act. 5). Zudem wurde die entsprechende Verfügung vom 22. Januar 2016 eingereicht (act. 6). In dieser setzte das Betreibungsamt das der Beschwerdeführerin anrechenbare betreibungsrechtliche Existenzminimum für die Zeit vom 28. September 2015 bis 31. Dezember 2015 auf Fr. 3'986.70 und ab dem 1. Januar 2016 auf minimal Fr. 3'524.30 und maximal Fr. 3'984.30 fest. Weiter führte das Betreibungsamt aus, die Schuldnerin erreiche mit ihrem Einkommen (Fr. 3'437.55) das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht. In den laufenden Pfändungen Nr. 1, 2 und 3 werde deshalb den Gläubigern die Revision des Existenzminimums angezeigt und infolge aktueller und künftiger Unterdeckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorzeitig, d.h. vor Ablauf der Pfändungsdauer, die Verlustscheine nach Art. 149 SchKG i.V.m. Art. 115 SchKG ausgestellt. In der Pfändung Nr. 1 würden der Kollokationsplan aufgehoben, der Schuldnerin die gepfändeten Differenzbeträge zurückerstattet und in der Folge den Gläubigern die Verlustscheine nach Art. 149 SchKG i.V.m. Art. 115 SchKG ausgestellt. Weiter hielt das Betreibungsamt fest, dass gemäss Vereinbarung mit der Schuldnerin die Be-
- 4 treibung Nr. 4 mit dem rückzuerstattenden Betrag verrechnet und der Schuldnerin in der Folge nur die Differenz ausbezahlt werde (act. 6 S. 2). 4. Am 17. Februar 2016 stellte die Vorinstanz fest, zufolge dieser Wiedererwägungsverfügung des Betreibungsamtes sei das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandlos geworden. Zudem hielt sie fest, die Revisionsverfügung sei seitens der Beschwerdeführerin unangefochten geblieben. Damit habe sie die betreibungsamtliche Neuberechnung anerkannt und, da die Revision nicht rückwirkend erfolgen könne, sinngemäss ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde zurückgezogen. Entsprechend schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Beschluss vom 17. Februar 2016 ab (act. 8 = act. 11 = act. 13). 5. Dagegen richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2016 rechtzeitig (vgl. act. 9) erhobene Beschwerde, in welcher sie die folgenden Anträge stellt (act. 12 S. 1): 1. Das Verfahren sei nicht abzuschreiben. 2. Es seien mir die gepfändeten Beträge der Jahre 2014 und 2015 vollumfänglich zurückzuerstatten. 3. Es sei das Existenzminimum der Verfügung vom 22. Januar 2016 des Betreibungsamtes H._____ in Kraft zu setzen. 4. Es sei die Lohnsperranzeige bei der I._____ aufzuheben. 5. Es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 6. Die das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffenden Akten der Vorinstanz (act. 1-9) wurden beigezogen. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der folgenden Erwägungen einzugehen.
- 5 - II. Zur Beschwerde im Einzelnen 1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Demgemäss können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz hätte das Verfahren nicht abschreiben dürfen, sondern hätte die Rechtmässigkeit der Pfändungsvollzüge in der Zeit vom 13. Januar 2014 und dem 28. September 2015 von Amtes wegen prüfen müssen (act. 12 S. 4). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet jedoch nicht die Rechtmässigkeit dieser Pfändungsvollzüge, sondern einzig die Rechtmässigkeit des vom Betreibungsamt in der Pfändung Nr. 1 erlassenen Kollokationsplans bzw. Verteilungsliste. Kollokationsplan und Verteilungsliste wurden vom Betreibungsamt mit Verfügung vom 22. Januar 2016 jedoch aufgehoben, womit das Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens weggefallen ist. Die Vorinstanz ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren dadurch gegenstandslos geworden ist. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren den Antrag gestellt hatte, es sei ihr der Saldobetrag von Fr. 1'388.05 auszuzahlen, was – wie der Kammer aus dem bei ihr hängigen Beschwerdeverfahren PS160032-O ebenfalls bekannt ist – bis heute nicht erfolgt ist,
- 6 obwohl das Betreibungsamt in der Wiedererwägungsverfügung vom 22. Januar 2016 verfügt hat, dass der Beschwerdeführerin dieser Betrag bzw. der nach Verrechnung mit der Betreibung Nr. 4 verbleibende Differenzbetrag zurückzuerstatten sei (act. 6 S. 2). Sollte das Betreibungsamt nämlich der Meinung sein, dass dieser Betrag entgegen der Verfügung vom 22. Januar 2016 doch nicht an die Beschwerdeführerin sondern an die Beschwerdegegner bzw. weitere Gläubiger auszuzahlen ist, wird es hierüber wiederum eine anfechtbare Verfügung zu erlassen haben, gegen welche der Beschwerdeführerin wiederum die Beschwerde nach Art. 17 SchKG offen stehen wird. Die Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid der Vorinstanz ist dementsprechend abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 12, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dielsdorf sowie an das Betreibungsamt H._____-..., je gegen Empfangsschein.
- 7 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher versandt am: 3. Juni 2016
Urteil vom 31. Mai 2016 Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte II. Zur Beschwerde im Einzelnen III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 12, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dielsdorf sowie an das Betreibungsamt H._____-..., je gegen Empfangssche... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (... Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.