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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.12.2015 PS150216

18. Dezember 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,035 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Versteigerung der Liegenschaft (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS150216-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil Urteil vom 18. Dezember 2015 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

betreffend Versteigerung der Liegenschaft (Beschwerde über das Betreibungsamt Seuzach)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 6. November 2015 (CB150019)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Gegen die Beschwerdegegnerin wurde von deren Mutter, C._____ (fortan Gläubigerin), eine Betreibung erhoben für eine Forderung von Fr. 10'000.– nebst Zins zu 5 % seit 30. September 2014. In dieser Betreibung stellte die Gläubigerin am 29. April 2015 das Verwertungsbegehren, womit sie die Verwertung des im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstückes verlangte (act. 7/1). Das Betreibungsamt Seuzach (fortan Betreibungsamt) hat daraufhin die Verwertung anhand genommen, namentlich wurde die Steigerung am tt. Juni 2015 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert (vgl. act. 3/1 S. 2). Die Steigerungsbedingungen datieren vom 20. August 2015 (act. 3/1 S. 3), deren Rechtskraft wurde am 15. September 2015 bestätigt (act. 7/3). 1.2. Der Beschwerdeführer ist der geschiedene Ehemann der Beschwerdegegnerin. Im erstinstanzlichen Scheidungsurteil vom 17. April 2015 wurde ihm in der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin ein bis längstens 31. August 2018 befristetes Wohnrecht eingeräumt (act. 3/2 S. 78, Geschäfts-Nr. FE100426-K). Die Beschwerdegegnerin erhob gegen diverse Anordnungen des Scheidungsurteils Berufung beim Obergericht, unter anderem gegen das Wohnrecht des Beschwerdeführers (vgl. act. 3/3; Geschäfts-Nr. LC150024-O). In jenem Verfahren beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2015 die Anordnung vorsorglicher Massnahmen aufgrund der anstehenden Grundstücksverwertung. Mit Beschluss vom 11. September 2015 ordnete das Obergericht die beantragte Verfügungsbeschränkung an und wies das Grundbuch gemäss Art. 178 Abs. 3 ZGB entsprechend an. Es erwog diesbezüglich jedoch, dass Art. 178 ZGB einzig auf den Schutz des anderen Ehegatten ziele und im Aussenverhältnis die Handlungsfähigkeit grundsätzlich nicht tangiere. Damit könne insbesondere auch nicht verhindert werden, dass Dritte durch Zwangsvollstreckung auf bestimmte Vermögenswerte greifen würden. Das Begehren, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Steigerung auszusetzen, wurde sodann mangels Rechtsgrundlage abgewiesen (act. 3/3).

- 3 - 1.3. Mit Schreiben vom 15. September 2015 sandte der Beschwerdeführer einen Auszug des Beschlusses des Obergerichts vom 11. September 2015 an das Betreibungsamt und ersuchte, die Steigerung der Liegenschaft aufgrund der Verfügungssperre abzusetzen bzw. bis zur Klärung der Rechtslage zu verschieben (act. 3/4). Das Betreibungsamt wies das Gesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. September 2015 ab (act. 3/B). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2015 (act. 1) Beschwerde bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen am Bezirksgericht Winterthur (fortan Vorinstanz). Die Vorinstanz erteilte der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 23. September 2015 aufschiebende Wirkung. Zugleich setzte sie dem Betreibungsamt sowie der Beschwerdegegnerin Frist zur Vernehmlassung bzw. Beantwortung der Beschwerde an (act. 4). Das Betreibungsamt liess sich mit Eingabe vom 30. September 2015 vernehmen (act. 6) und reichte diverse Unterlagen ein (act. 7). Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 Beschwerdeantwort (act. 8). Diese Eingaben stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu (act. 10). Mit Urteil vom 6. November 2015 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 12 = 15 = 17). 1.4. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. November 2015 bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs rechtzeitig Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (act. 16 S. 2): " 1. Das Urteil vom 06.11.2015 der Aufsichtsbehörde (SchKG) am Bezirksgericht Winterthur (Beilage A, CB150019-K, act. 12) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei anzuordnen, mit der Versteigerung der Liegenschaft D._____-Strasse ..., E._____, bis zur rechtskräftigen Erledigung des beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, hängigen Berufungsverfahrens LC150024-O zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin zuzuwarten. 3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung mit Bezug auf das angefochtene Urteil vom 06.11.2015 und ebenfalls in Bezug auf die Verfügung des Beschwerdegegners [recte: des Betreibungsamtes] vom 16.09.2015 (act. 3/B) zu erteilen.

- 4 - 4. Über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei als superprovisorische Massnahme ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin zu entscheiden." Mit Präsidialverfügung vom 24. November 2015 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt. Zugleich wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um sich zur aufschiebenden Wirkung zu äussern (act. 18). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 äusserte sich die Beschwerdegegnerin (act. 20; sie nahm zum Teil im Rahmen von Vorbemerkungen bereits zur Beschwerde Stellung, wobei sie jedoch noch nicht über die vollständige Beschwerdeschrift verfügte). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 22). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-13). Auf die Einholung weiterer Stellungnahmen sowie einen separaten Entscheid über die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung kann verzichtet werden, da das Verfahren spruchreif ist. 2. Entscheid der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass dem Beschwerdeführer zwar insoweit beizupflichten sei, als dass die Zwangsverwertung der Liegenschaft auf einer relativ kleinen Forderung beruhe, die aus dem familiären Umfeld der Schuldnerin stamme, und die Kosten der Zwangsversteigerung dazu in einem Missverhältnis stünden. Andererseits sei aber festzuhalten, dass das Betreibungsamt das Grundstück nach Eingang des Verwertungsbegehrens entsprechend den Bestimmungen von Art. 133 ff. SchKG zu versteigern habe. Wenn die Gläubigerin in Kenntnis der Kosten und des Risikos an ihrem Verwertungsbegehren festhalte, sei die Verfügung des Betreibungsamtes betreffend Abweisung des Verschiebungsgesuches der angesetzten Versteigerung nicht zu beanstanden. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Fall mit Entscheid vom 17. März 2014 festgehalten habe, die Verfügungsbeschränkung nach Art. 178 ZGB bewirke keine Privilegierung des geschützten Ehegatten in der Zwangsvollstreckung. Es lasse sich kein mit dem Bundesrecht vereinbarer Grund erkennen, um das Grundpfandverwertungsverfahren trotz Eintragung einer Verfügungsbeschränkung nach Art. 178 ZGB zu sistieren, bis das Scheidungsverfahren erledigt sei. Das Betreibungsamt sei in jenem Entscheid angewiesen worden,

- 5 dass Grundpfandverwertungsverfahren fortzuführen (BGer 5A_471/2013). Schliesslich sei anzumerken, dass das Obergericht im Beschluss vom 11. September 2015 festgehalten habe, dass die Verfügungsbeschränkung einzig auf den Schutz des anderen Ehegatten ziele und im Aussenverhältnis die Handlungsfähigkeit grundsätzlich nicht tangiere. Weiter sei ausgeführt worden, soweit der Kläger beantrage, es sei das Betreibungsamt anzuweisen, die für den 24. September 2015 angesetzte Steigerung auszusetzen, fehle es an einer Rechtsgrundlage (act. 12 = 15 = 17). 3. Zur Beschwerde 3.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist zu erheben. Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO-STERCHI, Art. 321 N 15 ff.). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), weil es bei der Beschwerde nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides geht (ZK ZPO-FREI- BURGHAUS/AFHELDT, 2. Aufl., Art. 326 N 3). 3.2. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, der Entscheid der Vorinstanz sei rechtswidrig und unangemessen (act. 16 S. 5 ff.). Rechtswidrig sei der Entscheid, weil die Vorinstanz die Verfügung des Betreibungsamtes nicht wie beantragt unter dem Beschwerdegrund der Angemessenheit, sondern lediglich deren Rechtmässigkeit geprüft habe. Die Rechtmässigkeit

- 6 habe er aber gerade nicht in Frage gestellt. Das Betreibungsamt sei zwar teilweise auf die Umstände eingegangen, mit denen der Beschwerdeführer die Unangemessenheit der vorinstanzlich angefochtenen Verfügung geltend gemacht habe (Zwangsverwertung einer Liegenschaft angesichts einer kleinen Forderung von Fr. 10'000.– und Kenntnisnahme der Gläubigerin über einen mit der Liegenschaftsverwertung einhergehenden Verlust etc.). Indem die Vorinstanz aber in der Folge die Abweisung der Beschwerde damit begründet habe, dass das Verwertungsverfahren gestützt auf Art. 133 ff. SchKG dennoch durchgeführt werden müsse, und sich nicht weiter auch mit der Frage der Angemessenheit befasst habe, habe diese lediglich die Rechtmässigkeit der vorinstanzlich angefochtenen Verfügung geprüft. Die Beschwerdegründe der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit seien nicht deckungsgleich. Auch eine an sich rechtmässige Verfügung könne unangemessen sein. Der Schluss der Vorinstanz, die Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB wirke nicht gegenüber Dritten und das Betreibungsamt habe die Verschiebung des Verwertungstermins in zulässiger Weise verweigert, zeige, dass die Vorinstanz sich auch diesbezüglich wiederum nicht wie vorgebracht mit der Frage der Angemessenheit auseinandergesetzt habe. Es liege – im Rahmen der einschlägigen Verfahrensvorschriften – im Ermessen des Betreibungsamtes, den Zeitpunkt für den Versteigerungstermin festzusetzen. Es wäre im Ermessen des Betreibungsamtes gestanden, den Versteigerungstermin in Anbetracht der gegebenen Umstände auch später, nämlich nach Rechtskraft des hängigen Scheidungsverfahrens anzusetzen. Die Verweigerung der Verschiebung sei eine unangemessene Verfügung, deren Rechtmässigkeit wie ausgeführt nie in Frage gestellt worden sei. Mit der unterlassenen Prüfung der Rüge der Angemessenheit habe die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt, was im vorliegenden Verfahren geheilt werden könne (act. 16 S. 5 ff.). Zur Unangemessenheit bringt der Beschwerdeführer vor, das Obergericht habe eine Verfügungssperre gemäss Art. 178 ZGB angeordnet, um das erstinstanzlich angeordnete Wohnrecht zu seinen Gunsten zu schützen. Die Versteigerung würde das Wohnrecht vereiteln. Werde die Liegenschaft verwertet, bevor das Wohnrecht vollstreckbar bzw. rechtskräftig durch den Scheidungsrichter angeordnet werde, könne dem Beschwerdeführer mangels Eigentum der Beschwerdegegne-

- 7 rin kein Wohnrecht mehr eingeräumt werden. Es wäre unangemessen, das Urteil des Obergerichts betreffend Scheidung nicht abzuwarten und die Versteigerung unbesehen darum durchzuführen. Sodann wohne er seit längerer Zeit mit dem Sohn F._____ in der betreffenden Liegenschaft und habe dort auch seine ganze Werkstatteinrichtung und sein Materiallager als selbständiger Allround-Handwerker. Durch die Versteigerung der Liegenschaft und den Verlust des Wohnrechts würde ihm ein erheblicher Schaden entstehen bzw. die Existenzgrundlage entzogen. Vor allem würde aber der mit einer Versteigerung verunmöglichte Weiterverbleib in der Liegenschaft das Kindeswohl gefährden, habe die Gerichtsgutachterin im Scheidungsverfahren doch festgestellt, dass die Liegenschaft ein wichtiger Lebensmittelpunkt und einer der stabilsten Faktoren für den Sohn F._____ sei. Die Versteigerung würde somit das Scheidungsverfahren verkomplizieren und die bisherigen Anordnungen vereiteln. Im Falle der Versteigerung würde sich die Beschwerdeführerin sodann mit einer Schadenersatzklage konfrontiert sehen, weil sie die Versteigerung nicht von sich aus verhindert und sich bei ihrer eigenen Mutter um die Verschiebung der Versteigerung bemüht habe. Die Forderung betrage lediglich Fr. 10'000.–. Da der Wert der Liegenschaft um ein Vielfaches grösser sei als die betriebene Forderung, schädige die Versteigerung der Liegenschaft konkret auch das Vermögen der Schuldnerin. Das Verhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrer Mutter sei sodann nur scheinbar gestört. Der materielle Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung sei nie geprüft worden. Zudem sei die Gläubigerin sehr vermögend, weshalb ihr die beantragte Verschiebung zumutbar sei. Gerade weil die Gläubigerin sich offensichtlich eines mit der Liegenschaftsverwertung nicht unwesentlichen Verlusts bewusst sei, lege sie und auch die Beschwerdegegnerin, die sich nicht um die Verhinderung der Zwangsversteigerung bemühe, mit dem Stellen eines Verwertungsgesuches eine Schädigungsabsicht gegenüber dem Beschwerdeführer an den Tag. Hinter allem sei deshalb reine Schädigungsabsicht zu vermuten. Die Schuldnerin nehme zudem eine damit verbundene Verteuerung und Verkomplizierung des Scheidungsverfahrens bewusst in Kauf. Eine solche Vorgehensweise sei rechtsmissbräuchlich und vorliegend nicht zu schützen (act. 16 S. 7 ff.).

- 8 - 3.3. Der Argumentation des Beschwerdeführers ist entgegen zu halten, dass der Umstand, dass gemäss Art. 17 SchKG im Beschwerdeverfahren Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit gerügt werden kann, nicht dazu führt, dass stets auch beides zu prüfen wäre. Angemessenheit kann nur dort eine Rolle spielen, wo der zuständigen Behörde überhaupt ein Ermessen zusteht. Wird aber etwas beantragt, wozu eine Anspruchsgrundlage fehlt, kann ein negativer Entscheid nie unangemessen sein, weshalb eine diesbezügliche Prüfung entfällt. Masst sich die verfügende Behörde in einem solchen Fall dennoch ein Ermessen an, liegt eine Gesetzesverletzung vor (vgl. BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 17 N 30). Gemäss Art. 133 Abs. 1 SchKG sind Grundstücke frühestens einen Monat und spätestens drei Monate nach Eingang des Verwertungsbegehrens öffentlich zu versteigern. Lediglich in diesem Rahmen steht dem Betreibungsamt ein Ermessen zur Festlegung des Steigerungstermins zu. Der Beschwerdeführer, der nicht Partei des Betreibungsverfahren ist, beantragte jedoch eine Verschiebung auf einen Termin weit darüber hinaus. Somit stellt sich in erster Linie die Frage der Rechtmässigkeit. Ist eine solche (durch einen Dritten beantragte) Verschiebung nicht rechtmässig, ist sie zu verweigern, ohne dass es einer Ermessensausübung bedürfte. Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen und vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt, ist eine solche Verschiebung unrechtmässig. Dies ergibt sich denn auch klar aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Urteil vom 17. März 2014 (5A_471/2013). Entsprechend entfiel eine Ermessensausübung. Folglich hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt, indem sie eine weitere Prüfung unterliess. Aus diesem Grund braucht auch heute auf die Vorbringen zur Angemessenheit nicht weiter eingegangen zu werden. Immerhin ist bezüglich der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers anzumerken, dass auch die rechtskräftige Einräumung des Wohnrechts nichts an der Verwertbarkeit des Eigentums der Beschwerdegegnerin in einer Betreibung ändern könnte. Auch ein Wohnrecht könnte aufgrund der Möglichkeit des Doppelaufrufs (vgl. Art. 56 VZG) grundsätzlich noch vereitelt werden. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer mit Urteil vom

- 9 - 24. November 2015 betreffend Ehescheidung kein Wohnrecht eingeräumt wurde (Geschäfts-Nr. LC150024-O/U). Dass allenfalls ein Missverhältnis zwischen der betriebenen Forderung und den für die Versteigerung anfallenden Kosten entsteht, ist sodann allein Sache der betreibenden Gläubigerin, welche die Kosten vorzuschiessen hat und damit das Risiko trägt. Diesbezüglich kann sich jedenfalls der Beschwerdeführer nicht auf Unangemessenheit berufen. Ob der materielle Bestand einer Forderung geprüft wird, liegt sodann allein im Verhalten der Schuldnerin. Ein nicht am Betreibungsverfahren beteiligter Dritter kann eine dahingehende Überprüfung nicht erzwingen. 3.4. Da sogleich ein Entscheid in der Sache ergehen kann, erübrigt es sich, über den Fortbestand der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. Diese fällt mit der Abweisung der Beschwerde dahin. Anzumerken ist lediglich, dass die Beschwerdegegnerin nicht darzulegen vermochte, inwiefern ihr – als Schuldnerin der Betreibung – ein Nachteil durch die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und damit einer leichten Verzögerung der Versteigerung entstehen sollte. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Mutwilligkeit ist – entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin – nicht ersichtlich. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

- 10 - 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 16, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Winterthur sowie an das Betreibungsamt Seuzach, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Weil versandt am: 18. Dezember 2015

Urteil vom 18. Dezember 2015 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Gegen die Beschwerdegegnerin wurde von deren Mutter, C._____ (fortan Gläubigerin), eine Betreibung erhoben für eine Forderung von Fr. 10'000.– nebst Zins zu 5 % seit 30. September 2014. In dieser Betreibung stellte die Gläubigerin am 29. April 20... 1.2. Der Beschwerdeführer ist der geschiedene Ehemann der Beschwerdegegnerin. Im erstinstanzlichen Scheidungsurteil vom 17. April 2015 wurde ihm in der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin ein bis längstens 31. August 2018 befristetes Wohnrecht eingerä... 1.3. Mit Schreiben vom 15. September 2015 sandte der Beschwerdeführer einen Auszug des Beschlusses des Obergerichts vom 11. September 2015 an das Betreibungsamt und ersuchte, die Steigerung der Liegenschaft aufgrund der Verfügungssperre abzusetzen bzw... 1.4. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. November 2015 bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs rechtzeitig Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (act. 16 S. 2): Mit Präsidialverfügung vom 24. November 2015 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt. Zugleich wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um sich zur aufschiebenden Wirkung zu äussern (act. 18). Mit Eingabe vom 3. Dezembe... 2. Entscheid der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass dem Beschwerdeführer zwar insoweit beizupflichten sei, als dass die Zwangsverwertung der Liegenschaft auf einer relativ kleinen Forderung beruhe, die aus dem familiären Umfeld der Schuldnerin stamme, und die ... 3. Zur Beschwerde 3.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich... 3.2. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, der Entscheid der Vorinstanz sei rechtswidrig und unangemessen (act. 16 S. 5 ff.). Rechtswidrig sei der Entscheid, weil die Vorinstanz die Verfügung des Betreibungsamtes nicht wie beantragt unter dem Beschwerdegrund der Angemessenheit, sondern lediglich deren Rechtmässigkeit geprüft habe. Die Rechtmässigkeit habe er aber gerade nich... Zur Unangemessenheit bringt der Beschwerdeführer vor, das Obergericht habe eine Verfügungssperre gemäss Art. 178 ZGB angeordnet, um das erstinstanzlich angeordnete Wohnrecht zu seinen Gunsten zu schützen. Die Versteigerung würde das Wohnrecht vereitel... 3.3. Der Argumentation des Beschwerdeführers ist entgegen zu halten, dass der Umstand, dass gemäss Art. 17 SchKG im Beschwerdeverfahren Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit gerügt werden kann, nicht dazu führt, dass stets auch beides zu prüfen wär... 3.4. Da sogleich ein Entscheid in der Sache ergehen kann, erübrigt es sich, über den Fortbestand der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. Diese fällt mit der Abweisung der Beschwerde dahin. Anzumerken ist lediglich, dass die Beschwerdegegnerin nicht... 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zuge-sprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 16, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Winterthur sowie an das Betreibungsamt Seuzach, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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